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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_879/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. März 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Rückfall, Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Schaffhausen vom 28. Oktober 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1955 geborene A.________ arbeitete als Mechaniker bei der B.________ AG und war demgemäss bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 15. September 2008 rutschte er auf dem Maschinentisch aus und stürzte auf den Boden. Er zog sich dabei eine Kalkaneuskontusion mit Spongiosainfraktion des rechten Fusses zu. Die SUVA gewährte Heilbehandlung und richtete Taggeld aus. Ab dem 3. August 2009 bestand wieder eine volle Arbeitsfähigkeit und die Unfallversicherung schloss den Fall formlos ab.  
 
A.b. Am 14. September 2010 reichte die Arbeitslosenkasse des Kantons Schaffhausen eine Rückfallmeldung ein, in der als betroffener Körperteil das linke Knie genannt wurde. Nach Durchführung einer kreisärztlichen Untersuchung zur Kausalitätsbeurteilung am 26. Oktober 2010 anerkannte die SUVA eine solche hinsichtlich der wieder aufgetretenen Fussbeschwerden rechts, wohingegen es weiterer Abklärung bedürfe, ob auch die Kniebeschwerden links auf den versicherten Unfall zurückzuführen seien. Sie richtete wiederum Heilbehandlung aus und gewährte Taggeld. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 wurde die Leistungspflicht hinsichtlich der Kniebeschwerden abgelehnt. Die SUVA liess den Versicherten durch ihren Kreisarzt Dr. med. C.________, durch Ärzte des Zentrums für Fusschirugie und von der Neurologie an der Klinik D.________ abklären. Mit Verfügung vom 14. März 2012 verneinte die SUVA eine über den 14. Februar 2012 hinaus andauernde Leistungspflicht für die als Rückfall gemeldeten Fussbeschwerden, da diese ausschliesslich krankhafter Natur seien. Daran hielt die Unfallversicherung auf Einsprache und erneuter Vorlage an ihren kreisärztlichen Dienst (Aktenbeurteilung durch Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 16. April 2012) hin mit Entscheid vom 18. Mai 2012 fest.  
 
B.   
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen, eventuell der Feststellung der Unfallkausalität der bestehenden Beschwerden, und der Leistungspflicht der SUVA für Eingliederungs- und Umschulungsmassnahmen sowie zur Kostenübernahme für orthopädische Schuhe beantragt worden war, mit Entscheid vom 28. Oktober 2014 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ seine bereits vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Die SUVA lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
D.   
Mit Eingabe vom 2. März 2015 lässt A.________ unaufgefordert einen Bericht des Dr. med. G.________, Oberarzt Fusschirurgie an der Klinik D.________, vom 27. Februar 2015 einreichen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Grundlagen über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Rechtsprechung zur Leistungspflicht bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 11 UVV). Richtig sind schliesslich die Ausführungen zum im Sozialversicherungsrecht üblicherweise massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125) sowie zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 252). Darauf wird verwiesen.  
 
2.2. Zu ergänzen ist, dass die Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherer in rechtlicher Hinsicht von Belang ist. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9, 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12, 8C_901/2009 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).  
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der SUVA ab dem 14. Februar 2012 und dabei namentlich die Frage, ob die Schädigung am rechten Fuss auf den versicherten Unfall vom 15. September 2008 zurückzuführen ist. 
 
3.1. Die Vorinstanz lässt im angefochtenen Entscheid offen, ob die geklagten Beschwerden im rechten Fuss in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem versicherten Ereignis vom 15. September 2008 stehen. Ihres Erachtens ist seit der formlosen Einstellung der Versicherungsleistungen im August 2009 keine wesentliche Änderung in tatsächlicher Hinsicht eingetreten, weshalb richtigerweise gar nicht von einem Rückfall gesprochen werden könne.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer kritisiert den kantonalen Entscheid in verschiedener Hinsicht. Zum einen sei sein rechtliches Gehör verletzt. Weiter habe das Obergericht seine Untersuchungspflicht missachtet, indem es keine weitere Sachverhaltsabklärung vorgenommen habe und schliesslich habe es die Beweisregeln unrichtig angewendet, indem es die Beweislast des Kausalzusammenhanges zwischen den Fussbeschwerden und dem Unfallereignis dem Beschwerdeführer auferlegt und dabei unberücksichtigt gelassen habe, dass es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handle.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer legt zudem mit Eingabe vom 2. März 2015 einen neuen Bericht des Zentrums für Fusschirurgie der Klinik D.________ vom 27. Februar 2015 einreichen. Da dieser aus der Zeit nach Erlass des angefochtenen Entscheides stammt, handelt es sich um ein unzulässiges echtes Novum, welches in diesem Verfahren keine Beachtung finden kann (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123).  
 
4.   
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 hatte die SUVA ausdrücklich einen Rückfall anerkannt, nachdem am 26. Oktober 2010 eine kreisärztliche Untersuchung zur Abklärung der Kausalitätsfrage stattgefunden hatte. Die Kreisärztin hatte dabei die gesundheitlichen Störungen am rechten Fuss als Folgen des Ereignisses vom 15. September 2008 gesehen. Weder in der Verfügung vom 14. März 2012 noch im Einspracheentscheid vom 15. September 2012 wurde die Frage aufgeworfen, ob bezüglich des rechten Fusses ein Rückfall vorliege. Umstritten war lediglich, ob weiter ein Kausalzusammenhang zwischen Beschwerden und versichertem Unfall bestehe. Das kantonale Gericht hat den Streitgegenstand von Amtes wegen ausgeweitet und von sich aus einen Rückfall verneint, ohne die Parteien auf diese Fragestellung hinzuweisen und ihre diesbezüglichen Vernehmlassungen einzuholen. Es hat damit deren rechtliches Gehör verletzt. Ob dies alleine rechtfertigen würde, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen kann offenbleiben. Wie zu zeigen sein wird, hat auch aus anderen Gründen eine Rückweisung zu erfolgen. 
 
5.  
 
5.1. Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2, 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).  
 
5.2. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist von Amtes wegen unter Mitwirkung der Versicherten resp. der Parteien zu ermitteln. In diesem Sinne rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Urteil 9C_214/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2). Die Beweise sind ohne Bindung an förmliche Beweisregeln umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Die kantonalen Versicherungsgerichte haben somit alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, weshalb sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2013 UV Nr. 9 S. 29, 8C_592/2012 E. 5.2 mit Hinweisen). Dabei kommt einem ärztlichen Bericht Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil 8C_69/2011 vom 20. Juni 2011 E. 5 mit Hinweisen).  
 
5.3. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 i.f. S. 470 mit Hinweis).  
 
5.4. Das kantonale Gericht zeigte auf, dass bezüglich der Kausalitätsfrage verschiedene ärztliche Stellungnahmen vorliegen. Insbesondere stehen sich die Äusserungen der Ärzte des Zentrums für Fusschirurgie der Klinik D.________ (Berichte vom 2. April 2012 und vom 19. Juni 2012) und diejenige des Kreisarztes Dr. med. F.________ (Notiz vom 10. Februar 2012 und ärztliche Aktenbeurteilung vom 16. April 2012) gegenüber. Während erstere ihre Ansicht zwar bekräftigen, aber kaum begründen, hält letzterer in kurzen Worten fest, erfahrungsgemäss würden Verletzungen, wie sie der Beschwerdeführer am 15. September 2008 erlitten hat, innert kurzer Zeit abheilen. Zudem würden beschriebene degenerative Veränderungen mit hoher Wahrscheinlichkeit Beschwerden, wie sie der Versicherte beschreibe, erklären können.  
Der Beschwerdeführer wurde bisher bezüglich der Kausalität seiner Fussbeschwerden nie gutachterlich untersucht. Insofern ist die entscheidrelevante Frage weder vom Kreisarzt noch von anderen behandelnden oder beratenden Ärzten befriedigend und hinreichend begründet beantwortet worden. Die Vorinstanz hielt die Schlussfolgerungen der Klinik D.________ angesichts der Äusserungen des Kreisarztes als "zumindest fraglich", verweigerte sich indessen einer Beurteilung, indem es darstellte, es liege gar kein Rückfall vor (vgl. E. 4), weshalb die Kausalitätsfrage offen bleiben könne. 
 
5.5. Die in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (E. 5.1 hievor) bisher versäumte medizinische Tatsachenfeststellung wird die Vorinstanz, an welche die Sache zurückzuweisen ist, nachzuholen haben. Sie wird zu diesem Zwecke bei einem mit der Sache nicht vorbefassten Facharzt für orthopädische Chirurgie ein Gutachten einholen, welches sich dazu äussern wird, ob der Status quo sine vel ante tatsächlich am 14. Februar 2012 mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erreicht war. Da ein Rückfall von der SUVA ausdrücklich anerkannt worden war, bleibt die Unfallversicherung auch über dieses Datum hinaus leistungspflichtig, wenn dem Ereignis vom 15. September 2008 auch nur eine teilkausale Bedeutung für den Gesundheitsschaden am rechten Fuss zukommt.  
 
6.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Rückweisung der Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuem Entscheid mit noch offenem Ausgang gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als volles Obsiegen des Beschwerdeführers, weshalb die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten hat (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG; BGE 133 V 642). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 28. Oktober 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. März 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Ursprung 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer