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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_171/2023  
 
 
Urteil vom 10. Mai 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. Zentrum D.________, 
4. Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 
Untersuchungsamt Uznach, 
Grynaustrasse 3, 8730 Uznach. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 28. März 2023 (AK.2023.77-AK, AK.2023.78-AK, AK.2023.79-AK, AK.2023.80-AK (ST.2023.3453)). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erstattete am 27. Januar 2023 Strafanzeige gegen B.________, den Gemeindepräsidenten von U.________, C.________, den Leiter des Front Office der Gemeinde U.________, das Zentrum D.________ und das Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen. Die Vorwürfe beziehen sich auf ein vom Zentrum D.________ gegen ihn verhängtes Hausverbot und die seiner Mutter angeblich verweigerte medizinische Behandlung. 
Am 6. Februar 2023 überwies das Untersuchungsamt Uznach die Strafanzeige an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen zur Durchführung des Ermächtigungsverfahrens. 
Am 28. März 2023 erteilte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens nicht. 
Mit Eingabe vom 12. April 2023 beantragt A.________ sinngemäss, diesen Entscheid der Anklagekammer aufzuheben. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 17 Abs. 2 lit. b des St. Galler Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010 entscheidet die Anklagekammer über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Behördemitglieder oder Mitarbeitende des Kantons oder der Gemeinden wegen strafbarer Handlungen, die deren Amtsführung betreffen. In Bezug auf die Mitarbeitenden des Zentrums D.________ ist die Anklagekammer auf das Ermächtigungsgesuch mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. Das Zentrum D.________ sei ein privates Wohn- und Pflegezentrum, weshalb die strafrechtliche Verfolgung ihrer Mitarbeitenden keine Ermächtigung voraussetze (angefochtener Entscheid S. II. 1. S. 3).  
In Bezug auf die Vertreter der Gemeinde U.________ und die Mitarbeitenden des Gesundheitsdepartementes hat die Anklagekammer das Ermächtigungsbegehren abgelehnt. Damit fehlt es in Bezug auf diese Delikte an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren insoweit abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1, 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen). 
 
2.2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann einzig die Frage sein, ob die Anklagekammer Bundesrecht verletzte, indem sie auf das Ermächtigungsgesuch in Bezug auf die Mitarbeitenden des Zentrums D.________ nicht eintrat und es in Bezug auf die übrigen angezeigten Personen abwies.  
Damit setzt sich der Beschwerdeführer indessen nicht sachgerecht auseinander. Soweit verständlich, vertritt er die Auffassung, die in der Schweiz praktizierte Schulmedizin sei nicht in der Lage, Entzündungen des Faszien-Systems zu erkennen und zu heilen, weshalb Patientinnen und Patienten - darunter seine 90-jährige Mutter im Zentrum D.________ - nicht adäquat behandelt würden und deswegen in Lebensgefahr schwebten. Dass er im Zentrum D.________ eine Pflegerin geschlagen haben soll, habe sich als Lüge herausgestellt. Das Verhalten der Mitarbeitenden des Zentrums D.________ war indessen gar nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, da deren strafrechtliche Verfolgung keine Ermächtigung voraussetzt. Inwiefern sich aus diesen Ausführungen ein Tatverdacht gegen die übrigen angezeigten Personen ergeben könnte, der der Anklagekammer Anlass zur Erteilung der Ermächtigung geboten hätte, ist schlechterdings nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtsgebühren ausnahmsweise zu verzichten ist. 
 
 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Mai 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi