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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_302/2013  
{T 0/2}  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 5. Juli 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Lanz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO),  
Direktion, Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung, TCRV, Effingerstrasse 31, 3003 Bern, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Firma X.________ GmbH,  
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Konrad Willi, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit,  
Rathausgasse 16, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Kurzarbeitsentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 14. März 2013. 
 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Firma X.________ GmbH betreibt an der Autobahnraststätte Y.________ eine Tankstelle mit Ladengeschäft. Am 6. Juli/2. August 2012 reichte sie beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (nachfolgend: AWA) für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2013 eine Voranmeldung von Kurzarbeit ein. Zur Begründung gab sie an, wegen des Ausbaus der A1 auf sechs Spuren sei der Rastplatz voraussichtlich vom 3. Mai bis 4. Juli 2013, d.h. für neun Wochen, geschlossen. Das AWA verfügte am 6. November 2012, gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung werde kein Einspruch erhoben; die Gutheissung der Voranmeldung erfolge jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Firma X.________ GmbH gegenüber dem Bund (Bundesamt für Strassen [ASTRA]) Schadenersatzansprüche geltend mache und keine Entschädigung zugesprochen erhalte sowie dass sie keinen anderen Dritten für den Schaden haftbar machen könne. Das Staatssekretariat für Wirtschaft und Arbeit (nachfolgend: SECO) reichte Einsprache ein. Das AWA hiess diese gut, hob die Verfügung vom 6. November 2012 auf und erhob Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung (Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2012). 
 
B.  
Die Firma X.________ GmbH führte hiegegen Beschwerde. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hiess diese gut, hob den Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2012 auf und stellte fest, gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 2013 liege kein Einspruch vor (Entscheid vom 14. März 2013). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt das SECO, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das Gesuch der Firma X.________ GmbH sei abzulehnen. 
 
Die Firma X.________ GmbH lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen; eventuell sei der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung unter dem Vorbehalt zu bestätigen, dass im Enteignungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission gegenüber dem Bund keine Entschädigung erhältlich gemacht werden könne und auch kein anderer Dritter für den Arbeitsausfall einzustehen habe. Das AWA verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Legitimation des SECO zur Einreichung der Beschwerde ergibt sich aus Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 102 Abs. 2 AVIG. Die übrigen Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind ebenfalls erfüllt. 
 
2.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellungen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid, auf den verwiesen wird, die Bestimmungen zum Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 1 AVIG), zum hiefür nebst anderem erforderlichen anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d, Art. 32 Abs. 1 AVIG), zu den Voraussetzungen, unter denen ein Arbeitsausfall - insbesondere unter den Gesichtswinkeln des normalen Betriebsrisikos des Arbeitgebers sowie der Branchen-, Berufs- oder Betriebsüblichkeit - als nicht anrechenbar gilt (Art. 33 Abs. 1 lit. a und b AVIG) und zur Regelung bei Härtefällen u.a. bei auf behördliche Massnahmen zurückzuführenden Arbeitsausfällen (Art. 32 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 51 AVIV) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die dazu ergangene Rechtsprechung. 
 
Hervorzuheben ist, dass der Vorbehalt des normalen Betriebsrisikos resp. der Branchen-, Berufs- oder Betriebsüblichkeit auch bei den in Art. 32 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 51 AVIG geregelten Sachverhalten gilt, mithin auch bei einer Sperrung von Zufahrtswegen gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. c AVIV (BGE 121 V 371 E. 2c S. 374 mit Hinweisen; in ARV 2002 S. 59 publiziertes Urteil C 60/01 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: I. und II. sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 17. Juli 2001 E. 1). 
 
4.  
In sachverhaltlicher Hinsicht steht fest, dass die Zufahrt zur Autobahnraststätte Y.________ in der Zeit von Mai bis Juli 2013 für etwa neun Wochen gesperrt werden muss, da die A1 in diesem Bereich saniert und zugleich von vier auf sechs Spuren erweitert wird. Das zwingt die Beschwerdegegnerin, den Betrieb von Tankstelle und Ladengeschäft während dieser Zeit einzustellen. 
 
 Streitig ist, ob der daraus entstehende Arbeitsausfall der Beschwerdegegnerin anrechenbar ist. 
 
5.  
Die Vorinstanz hat erwogen, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kämen Sanierungsarbeiten auf Autobahnen immer wieder vor. Betriebe einer Raststätte müssten deshalb kurzzeitige Sperrungen der Zufahrt einkalkulieren. Hier gehe es jedoch einerseits um einen Ausbau der Autobahn mit Spurerweiterung. Das stelle, im Gegensatz zu den unabdingbaren Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten, ein aussergewöhnliches Vorhaben dar, welches nicht mehr unter das normale Betriebsrisiko falle. Anderseits sei eine komplette Sperrung der Zufahrt für zwei Monate vorgesehen. Ein solcher Zeitraum könne nicht mehr ohne weiteres überbrückt werden, insbesondere nicht durch den Bezug von Ferien oder die Kompensation mit Überstunden. Dies müsse umso mehr gelten, als sich die Sperrung je nach dem Voranschreiten der Bauarbeiten verschieben oder verlängern könne, was die Planbarkeit stark erschwere. Den Arbeitnehmern der Beschwerdegegnerin entstehe somit ein vorübergehender Arbeitsausfall, der auf eine behördliche Massnahme zurückgehe, unvermeidbar sei, nicht als normales Betriebsrisiko gewertet werden könne und daher anrechenbar sei. 
 
 Das Beschwerde führende SECO vertritt im Wesentlichen den Standpunkt, Komplettsperrungen von Zufahrten zu Autobahnraststätten wegen Sanierungsarbeiten oder aber wegen Erweiterungsbauten träten regelmässig auf bzw. träfen jeden Betreiber einer Autobahnraststätte und stellten daher nichts Aussergewöhnliches dar. 
 
Die Beschwerdegegnerin postuliert, es sei der vorinstanzlichen Beurteilung zu folgen. 
 
 
6.  
 
6.1. Gemäss dem erwähnten Urteil C 60/01 treten Sanierungsarbeiten bei Autobahnen regelmässig und wiederholt auf und sind allfällige damit zusammenhängende Arbeitsausfälle infolge erschwerter oder unterbrochener Zufahrt zu einer Raststätte voraussehbar bzw. kalkulierbar. Sie gehören somit zum normalen Betriebsrisiko einer Autobahnraststätte (Urteil C 60/01 E. 3b). Das gilt letztlich unabhängig davon, ob die Sanierungsarbeiten mit einer 3/1-Verkehrsführung (wie im Urteil C 60/01 konkret zur Diskussion gestanden) oder aber mit einer vorübergehenden Verlagerung sämtlicher Fahrstreifen (etwa mittels 4/0-Verkehrsführung) erfolgen.  
 
6.2. Die Beurteilung der Vorinstanz, das normale Betriebsrisiko sei zwar bei Sanierungen einer Autobahn gegeben, beim hier erfolgenden Spurenausbau aber zu verneinen, kann nicht gefolgt werden. Denn im konkreten Fall geht die Erweiterung der A1 von vier auf sechs Spuren mit einer gänzlichen Sanierung der bisherigen Fahrbahn einher (vgl. "Projektdokumentation 6-Streifen-Ausbau A1 Härkingen-Wiggertal 2011-2014" des ASTRA vom Mai 2012, http://www.astra.admin.ch/autobahnschweiz/01337/03606/-lang=de [besucht am 27. Juni 2013]). Es ist gerichtsnotorisch, dass der betreffende Autobahnabschnitt seit Jahren in einem ausgesprochen schlechten Zustand ist, was die Befahrbarkeit erschwert und zunehmend auch ein Sicherheitsrisiko darstellt (vgl. erwähnte Projektdokumentation). Selbst nach Auffassung des ASTRA handelt es sich hiebei um eine "Holperpiste", die nach über 45 Jahren intensiver Belastung auch ohne den Ausbau auf sechs Spuren dringend hätte saniert werden müssen (erwähnte Projektdokumentation). Der Bedarf für eine solche Sanierung ist denn auch unbestritten. Diese erfolgt nun zweckmässigerweise zusammen mit der Spurerweiterung. Wie sich aus den Angaben des ASTRA ergibt, kann damit die Gebrauchstauglichkeit der Strasse für weitere 20 bis 30 Jahre erhalten werden (erwähnte Projektdokumentation). Damit kommen das Bauprojekt und die damit verbundenen Einschränkungen einer Sanierung, mit welcher rechtsprechungsgemäss von Zeit zu Zeit gerechnet werden muss und die vorhersehbar ist, gleich und sind als normales Betriebsrisiko eines Raststättenbetreibers zu betrachten. Der dadurch entstehende Arbeitsausfall ist daher nicht anrechenbar.  
 
Die Dauer der Sperrung und die Möglichkeit von Verschiebungen rechtfertigen entgegen dem angefochtenen Entscheid und der Vorbringen der Beschwerdegegnerin keine andere Betrachtungsweise. Eine Beeinträchtigung während etwa neun Wochen hält sich für derartige Projekte im Rahmen des Üblichen. So wurde im Urteil C 60/01 eine mit vier Monaten noch deutlich länger dauernde Zufahrtsbehinderung nicht als Grund dafür angesehen, den Arbeitsausfall als anrechenbar zu betrachten. Im Weiteren bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es hier zu nicht einkalkulierbaren erheblichen zeitlichen Verschiebungen der nun schon seit geraumer Zeit terminlich festgelegten Arbeiten kommt. Das SECO weist sodann darauf hin, dass leichte wetterbedingte Verzögerungen resp. Terminverschiebungen nicht auszuschliessen seien, aber auch nichts Aussergewöhnliches darstellten. Dem ist beizupflichten. 
 
6.3. Nach dem Gesagten ist der Arbeitsausfall nicht anrechenbar, weshalb kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.  
 
Damit muss nicht geprüft werden, ob die Voraussetzungen für Kurzarbeitsentschädigung auch aufgrund eines Entschädigungsanspruchs der Beschwerdegegnerin aus Enteignungsrecht zu verneinen wären. 
 
7.  
Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. März 2013 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 21. Dezember 2012 bestätigt. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit und dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Juli 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Lanz