Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
[AZA] 
H 265/99 Vr 
 
IV. Kammer  
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Urteil vom 3. April 2000  
 
in Sachen 
 
Dr. med. S.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten 
durch die Treuhand X.________, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, Oberer 
Graben 37, St. Gallen, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
    A.- Mit Verfügung vom 30. April 1999 setzte die Aus- 
gleichskasse der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte die persön- 
lichen Beiträge des selbstständig Erwerbstätigen Dr. med. 
S.________ für die Beitragsperiode 1998/99 im ordentlichen 
Verfahren auf Fr. 103'939.20 zuzüglich Fr. 571.65 
Verwaltungskosten pro Jahr fest. 
 
    B.- Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher 
S.________ eine Gegenwartsbemessung ab 1. Januar 1998 ver- 
langte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons 
Zürich mit Entscheid vom 22. Juni 1999 ab. 
    C.- S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
führen und erneut beantragen, es sei ab 1. Januar 1998 eine 
Zwischentaxation vorzunehmen. 
    Die Ausgleichskasse verzichtet auf eine Stellungnahme. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht ver- 
nehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, 
hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, 
ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, ein- 
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, 
oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich 
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher 
Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in 
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 
OG). 
    Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das 
Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten 
an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Pro- 
zess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrich- 
tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts 
geht. 
 
      2.- a) Streitig ist, ob die persönlichen Beiträge für 
die Periode 1998/99 im ordentlichen (Vergangenheitsbemes- 
sung) oder im ausserordentlichen Verfahren (Gegenwartsbe- 
messung) festzusetzen sind. 
 
    b) Das kantonale Gericht hat die massgebenden Rechts- 
grundlagen zum ordentlichen und ausserordentlichen Verfah- 
ren der Beitragsfestsetzung (Art. 22 und Art. 25 Abs. 1 
AHVV) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 120 V 
161; ZAK 1992 S. 474) richtig dargelegt. Darauf wird ver- 
wiesen. Zu ergänzen ist, dass Art. 25 Abs. 1 AHVV nach der 
Praxis eine Ausnahmebestimmung darstellt, welche nicht ex- 
tensiv ausgelegt werden darf (BGE 98 V 247, 96 V 64; ZAK 
1981 S. 256 Erw. 3c). Dies bedeutet indessen nicht, dass 
Art. 25 AHVV die Anwendung zu versagen ist, wenn seine Vo- 
raussetzungen erfüllt sind (BGE 113 V 178). 
 
    3.- a) Der Beschwerdeführer ist seit längerer Zeit als 
selbstständig erwerbstätiger Spezialarzt an der privaten 
Klinik Y.________ tätig. Mit dem Inkrafttreten des neuen 
KVG, namentlich dessen Art. 41, erlitt er unbestrit- 
tenermassen erhebliche Einkommensverluste. Denn nach der 
erwähnten Bestimmung besteht die Ausgleichspflicht des 
Wohnkantons bei teilstationärer und stationärer Behandlung 
von Kantonseinwohnern in einem ausserkantonalen Spital aus 
medizinischen Gründen nur bei Inanspruchnahme eines öffent- 
lichen oder öffentlich subventionierten Spitals, nicht aber 
bei Behandlung in einer privaten, nicht öffentlichen oder 
nicht öffentlich subventionierten Klinik. Vor allem die 
Kantone St. Gallen und Graubünden haben ihre Verträge mit 
der Klinik Y.________ gekündigt und überweisen seither ihre 
Herzpatienten nicht mehr dorthin, sondern an das öffent- 
liche Spital Z.________. Dadurch verzeichnete die Klinik 
Y.________ einen Rückgang an Patienten, was für den 
Beschwerdeführer den erwähnten Einkommensverlust zur Folge 
hatte. 
 
    b) Die Vorinstanz anerkannte einen Erwerbsrückgang von 
mehr als 25 %, erwog jedoch, dass der Beschwerdeführer nach 
wie vor als selbstständiger Arzt an der erwähnten Klinik 
auf dem Gebiet der Herzchirurgie tätig sei. Die Kosten- 
struktur seiner Praxis und die Lohnkosten für seine Ange- 
stellten hätten sich nicht verändert. Daher seien die 
Grundlagen der wirtschaftlichen Betätigung gleich geblie- 
ben. Der Verlust eines Vertragspartners sei im Wirtschafts- 
leben ein gewöhnlicher Vorgang, und die Abnahme der Patien- 
tenzahlen sei vergleichbar mit dem Rückgang von Kunden 
wegen schlechter Wirtschaftslage. Dies rechtfertige keine 
Gegenwartsbemessung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 AHVV
    Hiegegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen 
ein, der Vergleich mit der verschlechterten Konjunkturlage 
sei falsch, da vorliegend gesetzliche Bestimmungen und po- 
litische Entscheide, welche nicht beeinflussbar seien, zum 
Einkommensverlust geführt hätten. Dieser Verlust sei 
dauernd; ein Ausweichen auf ein anderes medizinisches Ge- 
biet sei ihm als Herzspezialisten nicht möglich. Zwar be- 
schäftige er weiterhin eine Sekretärin und eine technische 
Operations-Assistentin. Dieses Personal lasse sich jedoch 
nicht reduzieren, und zwar unabhängig von seiner Auslas- 
tung. 
 
    c) Der Einkommensverlust des Beschwerdeführers ist 
unbestritten. Er ist auf die geänderte Rechtslage im Be- 
reich der Krankenversicherung zurückzuführen. Insofern ist 
der Vergleich mit der verschlechterten Konjunktur nicht 
ohne weiteres schlüssig. Indessen braucht dieser Punkt 
nicht abschliessend geprüft zu werden. Im nicht veröffent- 
lichten Urteil K. vom 3. Juli 1998 (H 109/97) hatte das 
Eidgenössische Versicherungsgericht ebenfalls über das Ge- 
such eines Arztes um Umstellung auf Gegenwartsbemessung zu 
befinden. Dieser erlitt einen Einnahmenverlust von mehr als 
40 %, weil er auf Grund einer Gesetzesänderung die Selbst- 
dispensation von Medikamenten nicht mehr ausüben durfte, 
somit seine Privatapotheke aufgeben und auf die entspre- 
chenden Einkünfte verzichten musste. Dabei verwies das Ge- 
richt auf die bisherige Praxis (ZAK 1952 S. 50; nicht ver- 
öffentlichte Urteile M. vom 24. Oktober 1988, H 134/87, und 
K. vom 17. September 1982, H 112/81), wonach auch bei Ein- 
kommenseinbussen auf Grund von Rechtsänderungen das Vorlie- 
gen einer strukturellen Änderung mit strengem Massstab ge- 
prüft wird. 
 
    d) Gemäss dieser Rechtsprechung, von welcher abzuwei- 
chen kein Anlass besteht, muss auch hier ungeachtet der 
klar erwiesenen Einkommensverluste geprüft werden, ob die 
Tätigkeit des Beschwerdeführers eine strukturelle Änderung 
erfahren hat. Dies ist nicht der Fall. Der Beschwerdeführer 
weist denn auch nicht nach, inwiefern sich die Struktur 
seiner Praxis geändert hätte. Er beschäftigt noch die sel- 
ben Personen wie bisher und führt seine Tätigkeit weiterhin 
in der selben Weise aus. Dass sein Personal möglicherweise 
nicht mehr voll ausgelastet ist, ändert nichts daran, dass 
keine strukturelle Änderung eingetreten ist. Damit liegt 
trotz der Einkommenseinbusse kein Grund für eine Gegen- 
wartsbemessung vor. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Die Gerichtskosten von total Fr. 5500.- werden dem 
    Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten 
    Kostenvorschuss verrechnet. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- 
    rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
    Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 3. April 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: