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[AZA] 
H 47/00 Vr 
 
IV. Kammer  
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Urteil vom 3. April 2000  
 
in Sachen 
 
Dr. med. K.________, 1942, Beschwerdeführer, vertreten 
durch die Treuhand X.________, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, Oberer 
Graben 37, St. Gallen, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
    Mit Verfügung vom 17. September 1999 setzte die Aus- 
gleichskasse der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte die per- 
sönlichen Beiträge des selbstständig Erwerbstätigen Dr. 
med. K.________ für die Beitragsperiode 1998/99 im ordent- 
lichen Verfahren auf Fr. 90'088.80 zuzüglich Fr. 495.50 
Verwaltungskosten pro Jahr fest. 
    Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher 
K.________ eine Gegenwartsbemessung ab 1. Januar 1998 ver- 
langte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons 
Zürich mit Entscheid vom 30. November 1999 ab. 
    K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen 
und erneut beantragen, es sei ab 1. Januar 1998 eine Zwi- 
schentaxation vorzunehmen. 
    Die Ausgleichskasse verzichtet auf eine Stellungnahme. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht ver- 
nehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, 
hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, 
ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, ein- 
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, 
oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich 
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher 
Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in 
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 
OG). 
    Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das 
Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten 
an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Pro- 
zess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrich- 
tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts 
geht. 
 
    2.- a) Streitig ist, ob die persönlichen Beiträge für 
die Periode 1998/99 im ordentlichen (Vergangenheitsbemes- 
sung) oder im ausserordentlichen Verfahren (Gegenwartsbe- 
messung) festzusetzen sind. 
 
    b) Das kantonale Gericht hat die massgebenden Rechts- 
grundlagen zum ordentlichen und ausserordentlichen Ver- 
fahren der Beitragsfestsetzung (Art. 22 und Art. 25 Abs. 1 
AHVV) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 120 V 
161; ZAK 1992 S. 474) richtig dargelegt. Darauf wird ver- 
wiesen. Zu ergänzen ist, dass Art. 25 Abs. 1 AHVV nach der 
Praxis eine Ausnahmebestimmung darstellt, welche nicht ex- 
tensiv ausgelegt werden darf (BGE 98 V 247, 96 V 64; ZAK 
1981 S. 256 Erw. 3c). Dies bedeutet indessen nicht, dass 
Art. 25 AHVV die Anwendung zu versagen ist, wenn seine Vo- 
raussetzungen erfüllt sind (BGE 113 V 178). 
 
    3.- a) Der Beschwerdeführer ist seit längerer Zeit als 
selbstständig erwerbstätiger Spezialarzt an der privaten 
Klinik Y.________ tätig. Mit dem Inkrafttreten des neuen 
KVG, namentlich dessen Art. 41, erlitt er unbestritte- 
nermassen erhebliche Einkommensverluste. Denn nach der 
erwähnten Bestimmung besteht die Ausgleichspflicht des 
Wohnkantons bei teilstationärer und stationärer Behandlung 
von Kantonseinwohnern in einem ausserkantonalen Spital aus 
medizinischen Gründen nur bei Inanspruchnahme eines öffent- 
lichen oder öffentlich subventionierten Spitals, nicht aber 
bei Behandlung in einer privaten, nicht öffentlichen oder 
nicht öffentlich subventionierten Klinik. Vor allem die 
Kantone St. Gallen und Graubünden haben ihre Verträge mit 
der Klinik Y.________ gekündigt und überweisen seither ihre 
Herzpatienten nicht mehr dorthin, sondern an das öffentli- 
che Spital Z.________. Dadurch verzeichnete die Klinik 
Y.________ einen Rückgang an Patienten, was für den 
Beschwerdeführer den erwähnten Einkommensverlust zur Folge 
hatte. 
 
    b) Die Vorinstanz anerkannte einen Erwerbsrückgang von 
mehr als 25 %, erwog jedoch, dass der Beschwerdeführer nach 
wie vor als selbstständiger Arzt an der erwähnten Klinik 
auf dem Gebiet der Herzchirurgie tätig sei. Insbesondere 
die Kostenstruktur seiner Praxis habe sich nicht verändert. 
Daher seien die Grundlagen der wirtschaftlichen Betätigung 
gleich geblieben. Der Verlust eines Vertragspartners sei im 
Wirtschaftsleben ein gewöhnlicher Vorgang, und die Abnahme 
der Patientenzahlen sei vergleichbar mit dem Rückgang von 
Kunden wegen schlechter Wirtschaftslage. Dies rechtfertige 
keine Gegenwartsbemessung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 AHVV
Die Kündigung eines Zusammenarbeitsvertrages der Klinik mit 
einem Kanton stelle ebenso wenig einen Grund für eine Zwi- 
schentaxation dar wie der Abschluss eines solchen noch nie 
zu einer Zwischenveranlagung geführt habe. Der Kanton 
St. Gallen habe überdies ursprünglich beabsichtigt, selber 
eine herzchirurgische Abteilung an seinem Kantonsspital 
einzurichten. Zwar sei diese Vorlage in der Volksabstimmung 
gescheitert. Bei deren Annahme hätte der Beschwerdeführer 
ebenfalls Patienten verloren, ohne dass dies einen Grund 
für eine Zwischenveranlagung abgegeben hätte. Im Übrigen 
sei das vorliegende Verfahren nicht der richtige Ort, um 
über die aktuelle Gesundheitspolitik zu urteilen. 
    Hiegegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen 
ein, der Vergleich mit der verschlechterten Konjunkturlage 
sei falsch, da vorliegend gesetzliche Bestimmungen und 
politische Entscheide, welche nicht beeinflussbar seien, 
zum Einkommensverlust geführt hätten. Dieser Verlust sei 
dauernd; ein Ausweichen auf ein anderes medizinisches Ge- 
biet sei ihm als Herzspezialisten kaum möglich. Zwar be- 
schäftige er nach wie vor eine Sekretärin und eine tech- 
nische Operations-Assistentin. Dieses Personal lasse sich 
jedoch nicht reduzieren, und zwar unabhängig von seiner 
Auslastung. 
 
    c) Der Einkommensverlust des Beschwerdeführers ist 
unbestritten. Er ist auf die geänderte Rechtslage im 
Bereich der Krankenversicherung zurückzuführen. Insofern 
ist der Vergleich mit der verschlechterten Konjunkturlage 
nicht ohne weiteres schlüssig. Indessen braucht dieser 
Punkt nicht abschliessend geprüft zu werden. Im nicht 
veröffentlichten Urteil K. vom 3. Juli 1998 (H 109/97) 
hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht ebenfalls 
über das Gesuch eines Arztes um Umstellung auf Gegenwarts- 
bemessung zu befinden. Dieser erlitt einen Einnahmenverlust 
von mehr als 40 %, weil er auf Grund einer Gesetzesänderung 
die Selbstdispensation von Medikamenten nicht mehr ausüben 
durfte, somit seine Privatapotheke aufgeben und auf die 
entsprechenden Einkünfte verzichten musste. Dabei verwies 
das Gericht auf die bisherige Praxis (ZAK 1952 S. 50; nicht 
veröffentlichte Urteile M. vom 24. Oktober 1988, H 134/87, 
und K. vom 17. September 1982, H 112/81), wonach auch bei 
Einkommenseinbussen auf Grund von Rechtsänderungen das Vor- 
liegen einer strukturellen Änderung mit strengem Massstab 
geprüft wird. 
 
    d) Gemäss dieser Rechtsprechung, von welcher abzuwei- 
chen kein Anlass besteht, muss auch hier ungeachtet der 
klar erwiesenen Einkommensverluste geprüft werden, ob die 
Tätigkeit des Beschwerdeführers eine strukturelle Änderung 
erfahren hat. Dies ist nicht der Fall. Der Beschwerdeführer 
weist denn auch nicht nach, inwiefern sich die Struktur 
seiner Praxis geändert hätte. Er beschäftigt noch die sel- 
ben Personen wie bisher und führt seine Tätigkeit weiterhin 
in der selben Weise aus. Dass sein Personal möglicherweise 
nicht mehr voll ausgelastet ist, ändert nichts daran, dass 
keine strukturelle Änderung eingetreten ist. Damit liegt 
trotz der Einkommenseinbusse kein Grund für eine Gegen- 
wartsbemessung vor. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Die Gerichtskosten von total Fr. 4000.- werden dem 
    Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten 
    Kostenvorschuss verrechnet. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- 
    rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
    Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 3. April 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: