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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_316/2008 
 
Urteil vom 19. Januar 2009 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
A.________, 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Z.________, Untersuchungsrichteramt IV 
Berner Oberland, Allmendstrasse 34, 3601 Thun, 
Beschwerdegegnerin, 
Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland, Untersuchungsrichterin 1, Allmendstrasse 34, 
3601 Thun. 
 
Gegenstand 
Untersuchungshaft, Ablehnung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 9. Dezember 2008 des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer. 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Untersuchungsrichterin 1 des Regionalen Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland führt gegen B.________ seit dem 16. September 2008 eine Voruntersuchung wegen versuchter Vergewaltigung, evtl. sexueller Nötigung, Diebstahls und Hausfriedensbruchs. B.________ wurde aufgrund eines Haftbefehls der Untersuchungsrichterin am selben Tag aus dem Massnahmevollzug, in dem er sich damals befand, in Uster festgenommen und später in Untersuchungshaft versetzt. Im sog. Austrittszentrum Uster, das zur Massnahmevollzugsanstalt Uitikon gehört, fand im Zimmer von B.________ eine Durchsuchung statt, ebenso bei seiner Mutter, A.________. Dies führte u.a. zu einer Strafanzeige von A.________ gegen den die Durchsuchung leitenden Untersuchungsrichter wie auch gegen Kantonspolizeibeamte. 
Am 22. September 2008 stellte A.________ bei der Untersuchungsrichterin 1 das Gesuch, ihren Sohn im Gefängnis besuchen zu dürfen. Die Untersuchungsrichterin lehnte das Gesuch zunächst wegen Kollusionsgefahr ab. In der Folge beschwerte sich A.________ beim Untersuchungsrichteramt und beim Obergericht des Kantons Bern in verschiedener Hinsicht über das Verfahren gegen ihren Sohn. 
Am 1. Oktober 2008 wurde A.________ eine Dauerbesuchsbewilligung für ihren Sohn erteilt. 
Am 2. Oktober 2008 führte A.________ Beschwerde namentlich gegen Z.________, Aktuarin des Untersuchungsrichteramts, weil diese frech, arrogant und eine Lügnerin sei; sodann beschwerte sie sich abermals, dass man sie nicht zu ihrem Sohn lasse. Ab dem 11. Oktober 2008 liess A.________ dem Obergericht verschiedene weitere Eingaben im Zusammenhang mit der Untersuchung gegen ihren Sohn zukommen, die sie als Beschwerde bzw. Einspruch bezeichnete. 
Mit Beschluss vom 9. Dezember 2008 traf die Anklagekammer des Obergerichts folgenden Beschluss: 
"1. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2008 eine Dauerbesuchsbewilligung für den in Untersuchungshaft befindlichen Sohn B.________ erteilt worden ist. Insoweit ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. 
2. Im Übrigen werden die Beschwerden ... abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf Fr. 600.-- und der Beschwerdeführerin auferlegt." 
 
2. 
Gegen diesen Beschluss führen A.________ und B.________ mit separaten Eingaben der Sache nach Beschwerde in Strafsachen. 
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen. 
 
3. 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Die Beschwerdeführer kritisieren den angefochtenen obergerichtlichen Beschluss, dabei insbesondere auch die Untersuchungsbehörden und in verschiedener Hinsicht die gegen B.________ laufende Strafuntersuchung. Sie legen jedoch nicht im Einzelnen dar, inwiefern die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerden nicht einzutreten. 
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerden im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
Ergibt sich das Nichteintreten aus dem genannten Grunde, sind die übrigen Eintretensvoraussetzungen in Bezug auf die von A.________ erhobene Beschwerde, so insbesondere die Frage ihrer Legitimation (Art. 81 BGG) hinsichtlich der das Verfahren gegen ihren Sohn betreffenden Rügen sowie die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG, nicht weiter zu erörtern. 
Der Beschwerdeführer B.________ ist zwar Angeschuldigter, doch hat er am Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer nicht selber teilgenommen. Er ist daher durch den angefochtenen Beschluss, der ihn nicht direkt betrifft, schon gar nicht beschwert. Auf seine Eingabe ist somit bereits mangels Beschwerdebefugnis (Art. 81 BGG) wie auch wegen Fehlens eines auf ihn bezogenen kantonal letztinstanzlichen Entscheids (Art. 80 BGG) von vornherein nicht einzutreten. 
 
4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. Januar 2009 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Bopp