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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.159/2006/fco 
 
Urteil vom 14. November 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, 
Ersatzrichter Locher, 
Gerichtsschreiber Schaub. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch B&P tax and legal AG, 
 
gegen 
 
Steueramt des Kantons Solothurn, 
Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn, 
Steuerverwaltung des Kantons Bern, 
Postfach 8334, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Art. 127 Abs. 3 BV (Steuerrechtlicher Wohnsitz für die Steuerperiode 2003), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 12. Mai 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1969 geborene X.________ wuchs in A.________/SO auf, wo er die obligatorischen Schulen besuchte. Danach absolvierte er eine Lehre als Mechaniker bei einer Firma in C.________/SO und arbeitete sodann dort in leitender Stellung bis 1995. Während der folgenden vier Jahre war er in B.________/AG tätig, wobei er stets im Elternhaus in A.________/SO wohnte. Von 1999 bis 2001 war er bei einer Firma in Zürich beschäftigt, wo er als Wochenaufenthalter angemeldet war. 
Seit dem 1. Mai 2001 ist X.________, der sich zum Betriebstechniker TS und im Bereich der Qualitätssicherung weitergebildet hat, bei der Y.________ AG in Bern tätig und dort für das Qualitätsmanagement verantwortlich. Er hat ein Arbeitspensum von 100 %, arbeitet regelmässig bis 20.00 Uhr, manchmal sogar bis 22.00 Uhr. Daneben besucht er ein Nachdiplomstudium zur Erlangung eines MBA und unterrichtet an rund 20 Abenden pro Jahr Umwelttechnik und Qualitätsmanagement in C.________. 
In Bern bewohnt er seit dem 17. April 2001 eine 4-Zimmer-Wohnung und ist seit dem 17. April 2002 als Wochenaufenthalter in der Stadt Bern angemeldet. Die Wochenenden verbringt er regelmässig im geräumigen Elternhaus in A.________, wo seine betagte Mutter lebt; dieses Elternhaus gedenkt X.________ dereinst zu Alleineigentum zu übernehmen. 
Mit seiner Familie (Mutter, Bruder und Schwester) und insbesondere mit der Gemeinde A.________ blieb X.________ stets eng verbunden, übt er doch dort zwei politische Ämter aus (Präsident der Wasserversorgungskommission [zeitlicher Aufwand: 6 Stunden pro Woche] und Mitglied der Gemeindeorganisation) und ist gesellschaftlich engagiert (Mitglied der örtlichen CVP, Mitglied des Schützenvereins, Passivmitglied der Musikgesellschaft). Um diesen Verpflichtungen nachzukommen, begibt er sich häufig während der Woche nach A.________, um dann am gleichen Abend wieder nach Bern zu fahren. 
B. 
Am 6. September 2002 verfügte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, der steuerrechtliche Wohnsitz von X.________ befinde sich für die Steuerperiode 2002 in der Stadt Bern. Diese Feststellungsverfügung bestätigte die Steuerrekurskommission des Kantons Bern am 19. Oktober 2004. Gestützt darauf wurde X.________ am 9. März 2005 die definitive Veranlagung für die Steuerperiode 2002 durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern zugestellt. Dagegen erhob er fristgemäss Einsprache, welche immer noch pendent ist. 
Im Kanton Solothurn wurde X.________ am 12. Juli 2004 von der Veranlagungsbehörde Thal/Gäu für die Steuerperiode 2003 auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 128'333.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 285'689.-- veranlagt. Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. 
Am 12. Mai 2006 verfügte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, der steuerrechtliche Wohnsitz von X.________ befinde sich für die Steuerperiode 2003 in der Stadt Bern. 
C. 
Gegen diese Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Bern erhebt X.________ mit Eingabe vom 13. Juni 2006 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV mit dem Begehren, die Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 12. Mai 2006 zur Festsetzung des steuerrechtlichen Wohnsitzes sei aufzuheben und der Kanton Bern sei anzuweisen, von der Beanspruchung der Steuerpflicht für Einkommen und Vermögen für das Steuerjahr 2003 abzusehen. Eventuell sei die Veranlagungsverfügung des Kantons Solothurn aufzuheben und der Kanton Solothurn anzuweisen, von der Beanspruchung der Steuerpflicht für Einkommen und Vermögen für das Steuerjahr 2003 abzusehen, und die im Kanton Solothurn für die Steuerperiode 2003 bezahlten Staats-, Gemeinde-, Kirchen- und direkten Bundessteuern von total Fr. 37'516.70 seien zurückzuerstatten. 
D. 
Die Steuerverwaltung des Kantons Bern beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, und das Steueramt des Kantons Solothurn beantragt, die Beschwerde sei bezüglich Hauptbegehren gutzuheissen und bezüglich Eventualbegehren abzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die angefochtene Verfügung betrifft mit der Feststellung des steuerrechtlichen Wohnsitzes für die Steuerperiode 2003 einen Sachverhalt, der in die Zeit nach der in Art. 72 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) vorgesehenen, am 31. Dezember 2000 abgelaufenen Frist zur Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an das StHG fällt. Vorliegend handelt es sich mit der Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 12. Mai 2006 jedoch nicht um einen Entscheid der letzten kantonalen Instanz im Sinn von Art. 73 Abs. 1 StHG, so dass hier weiterhin - und ausschliesslich - die staatsrechtliche Beschwerde offen steht (vgl. Urteil 2P.2/2003 vom 7. Januar 2004, publ. in: ASA 73 420, E. 1.1.1). Im Übrigen kann die bereits rechtskräftige Veranlagung des erstverfügenden Kantons nur mit staatsrechtlicher Beschwerde nach Art. 89 Abs. 3 OG mit angefochten werden (Urteil 2P.186/2004 vom 15. Februar 2005, E. 1.1). 
1.2 Bestreitet eine zur Veranlagung herangezogene Person die Steuerhoheit des Kantons, muss grundsätzlich in einem Vorentscheid rechtskräftig über die Steuerpflicht entschieden werden, bevor das Veranlagungsverfahren fortgesetzt werden darf. Ein solcher Steuerdomizilentscheid kann - wegen Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV - ohne Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs direkt mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 86 Abs. 2 OG; BGE 131 I 145 E. 2.1 S. 147). Die gegen den Feststellungsentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 12. Mai 2006 fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher zulässig. Dabei kann die bereits rechtskräftige Veranlagung des Kantons Solothurn vom 12. Juli 2004 betreffend die Steuerperiode 2003 mit angefochten werden (Art. 89 Abs. 3 OG; vgl. BGE 131 I 145 E. 2.1 S. 147). 
1.3 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich kassatorischer Natur. Eine Ausnahme besteht bei staatsrechtlichen Beschwerden wegen Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV. Hier kann das Bundesgericht zusammen mit der Aufhebung des kantonalen Hoheitsaktes Feststellungen treffen und den beteiligten Kantonen verbindliche Weisungen erteilen (vgl. Urteile 2P.2/2003 vom 7. Januar 2004, publ. in: ASA 73 420, E. 1.3; 2P.14/2003 vom 10. Dezember 2003, publ. in: ASA 73 247, E. 1.2). Die Begehren des gemäss Art. 88 OG legitimierten Beschwerdeführers sind daher grundsätzlich zulässig, auch wenn darin mehr verlangt wird als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Soweit allerdings auch die Rückerstattung der bezahlten direkten Bundessteuer verlangt wird, kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden (Kurt Locher/Peter Locher, Die Praxis der Bundessteuern, III. Band: Das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht, § 2, II C 4 Nr. 2), ist es doch Sache der Eidgenössischen Steuerverwaltung, den Veranlagungsort für die direkte Bundessteuer zu bestimmen (Art. 108 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, DBG; SR 642.11). 
1.4 Bei staatsrechtlichen Beschwerden wegen Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV prüft das Bundesgericht Rechts- und Tatfragen frei, und es können auch neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden (BGE 131 I 145 E. 2.4 S. 149 mit Hinweisen). Dies gilt ebenfalls bei der staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen Steuerdomizilentscheid. 
2. 
2.1 Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung liegt vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). Ausserdem darf ein Kanton eine steuerpflichtige Person grundsätzlich nicht deshalb stärker belasten, weil sie nicht im vollen Umfang seiner Steuerhoheit untersteht, sondern zufolge ihrer territorialen Beziehungen auch noch in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist (BGE 132 I 220 E. 2.1 S. 222 f. mit Hinweisen). 
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer bereits für den Zeitraum vom 1. Januar bis Ende 2003 vom Kanton Solothurn rechtskräftig veranlagt, und er soll aufgrund des angefochtenen Steuerdomizilentscheids auch im Kanton Bern ab dem 1. Januar 2003 der unbeschränkten Steuerpflicht unterstellt werden. Würde diese Feststellungsverfügung geschützt, resultierte eine aktuelle Doppelbesteuerung. 
2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 BV (bzw. Art. 46 Abs. 2 aBV) ist der steuerrechtliche Wohnsitz (Hauptsteuerdomizil) einer unselbständig erwerbenden Person derjenige Ort, wo sich die betreffende Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 StHG, Art. 3 Abs. 2 DBG und Art. 23 Abs. 1 ZGB) bzw. wo sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Dem polizeilichen Domizil, wo die Schriften hinterlegt sind oder wo die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt dagegen keine entscheidende Bedeutung zu. Das sind bloss äussere Merkmale, die ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden können, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (BGE 123 I 289 E. 2a S. 293 f. mit Hinweisen). Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, namentlich wenn ihr Arbeitsort und ihr sonstiger Aufenthaltsort auseinanderfallen, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält (BGE 132 I 29 E. 4.2 S. 36). Bei unselbständig erwerbenden Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur (BGE 132 I 29 E. 4.2 S. 36; 125 I 54 E. 2b S. 56 ff. mit Hinweisen). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich für die Steuerhoheit nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person. Auf die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an; der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar (BGE 132 I 29 E. 4.1 S. 36; 123 I 289 E. 2b S. 294). Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die steuerpflichtige Person die stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils auf Grund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. 
Bei verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten werden die persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie (Ehegatte und Kinder) aufhält, als stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn sie in nicht leitender Stellung unselbständig erwerbstätig sind und täglich oder an den Wochenenden regelmässig an den Familienort zurückkehren. Demnach unterstehen verheiratete Pendler oder Wochenaufenthalter grundsätzlich ausschliesslich der Steuerhoheit desjenigen Kantons, in dem sich ihre Familie aufhält (BGE 132 I 29 E. 4.2 S. 36 f.); anders verhält es sich nur, wenn sie in leitender Stellung tätig sind (vgl. dazu BGE 132 I 29 E. 4 und 5 S. 37 ff.) 
Diese Praxis findet auch auf ledige Personen Anwendung, zählt die Rechtsprechung doch Eltern und Geschwister ebenfalls zur Familie des Steuerpflichtigen. Allerdings werden die Kriterien, nach denen das Bundesgericht entscheidet, wann anstelle des Arbeitsorts der Aufenthaltsort der Familie als Hauptsteuerdomizil anerkannt werden kann, besonders streng gehandhabt; dies folgt aus der Erfahrung, dass die Bindung zur elterlichen Familie regelmässig lockerer ist als jene unter Ehegatten. Bei ledigen Steuerpflichtigen ist vermehrt noch als bei verheirateten Personen zu berücksichtigen, ob weitere als nur familiäre Beziehungen zum einen oder anderen Ort ein Übergewicht begründen. Dadurch erhält der Grundsatz, wonach das Hauptsteuerdomizil von Unselbständigerwerbenden am Arbeitsort liegt, grösseres Gewicht: Selbst wenn ledige Steuerpflichtige allwöchentlich zu den Eltern oder Geschwistern zurückkehren, können die Beziehungen zum Arbeitsort überwiegen. Dies kann namentlich dann zutreffen, wenn sie sich am Arbeitsort eine Wohnung eingerichtet haben oder dort über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen. Besonderes Gewicht haben in diesem Zusammenhang auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Alter des Steuerpflichtigen (Urteil 2P.179/2003 vom 17. Juni 2004, publ. in: RDAF 2004 II S. 281, E. 2.3 mit Hinweisen). 
2.3 In Bezug auf die Beweisführung sind folgende Grundsätze massgebend: Der Umstand, dass der unverheiratete Steuerpflichtige vom Ort aus, wo er sich während der Woche aufhält, eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, begründet nach der Rechtsprechung die natürliche Vermutung, dass der Steuerpflichtige dort sein Hauptsteuerdomizil hat. Diese Vermutung lässt sich nur entkräften, wenn er regelmässig, mindestens ein Mal pro Woche, an den Ort zurückkehrt, wo seine Familie lebt, mit welcher er aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und wo er andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Nur wenn der steuerpflichtigen Person der Nachweis solcher familiärer und gesellschaftlicher Beziehungen am Ort, wo die Familie wohnt, gelingt, obliegt es dem Kanton des Wochenaufenthalts- oder Arbeitsorts nachzuweisen, dass die Person gewichtige wirtschaftliche und allenfalls persönliche Beziehungen zu diesem Ort unterhält (Urteile 2P.260/2004 vom 28. April 2005, E. 2.3; 2P.179/2003 vom 17. Juni 2004, E. 2.4; BGE 125 I 54 E. 3a S. 58; publ. in: Locher/Locher, a.a.O., § 3, I B, 2b Nr. 34, 32 und 27). 
3. 
Vorliegend ist zu prüfen, ob der Kanton Bern die unbeschränkte Steuerpflicht des Beschwerdeführers für die Steuerperiode 2003 (Stichtag 31. Dezember 2003) zu Recht beansprucht. 
3.1 Der 1969 geborene Beschwerdeführer wohnt während der Woche in Bern, wo er seit 1. Mai 2001 eine Stelle bei der Y.________ AG hat und dort für das Qualitätsmanagement verantwortlich ist. Während der Woche wohnt er in einer 4-Zimmer-Wohnung in der Stadt Bern. In der Steuerperiode 2003 spricht die natürliche Vermutung (vgl. 2.3) mithin für einen steuerrechtlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers in Bern. 
3.2 Auf der andern Seite ist der Beschwerdeführer besonders eng mit A.________/SO verbunden. Er verbringt die Wochenenden regelmässig im Elternhaus in A.________, wo seine betagte Mutter lebt. In D.________/SO wohnt auch sein Bruder, während die Schwester in E.________/LU lebt. Wenn der Beschwerdeführer in einem - nicht bei den Akten liegenden - Schreiben vom 31. August 2003 zuhanden der Steuerrekurskommission des Kantons Bern erklärt haben soll, er habe sich vom Elternhaus "emanzipiert", so schliesst dies familiäre Bindungen keineswegs aus. In der Gemeinde A.________ übt der Beschwerdeführer zwei wichtige politische Ämter aus: Er ist sowohl Präsident der Wasserversorgungskommission, welches Amt ihn etwa 6 Stunden pro Woche beansprucht, wie auch Mitglied der Gemeindeorganisation. Zudem ist er gesellschaftlich engagiert als Mitglied der örtlichen CVP und des dortigen Schützenvereins sowie als Passivmitglied einer lokalen Musikgesellschaft. Um diesen Engagements nachzukommen, begibt er sich häufig während der Woche nach A.________, um dann am gleichen Abend wieder nach Bern zu fahren. An rund 20 Abenden pro Jahr unterrichtet er zudem in C.________ Umwelttechnik und Qualitätsmanagement, um anschliessend ebenfalls wieder nach Bern zu fahren. Sein privater Freundeskreis erstreckt sich ausschliesslich auf A.________ und Umgebung. Im Übrigen bildet er sich fachlich weiter (MBA-Nachdiplomstudium), was seine restliche Freizeit absorbiert. Seinen Hausarzt, seine Versicherung und seine Bankverbindungen hat er in A.________, dazu den Zahnarzt in C.________. Insbesondere aufgrund des grossen Engagements des Beschwerdeführers für die Gemeinde A.________, das nur jemand auf sich nimmt, der sich überaus stark mit einem Gemeinwesen verbunden fühlt, erweist sich die natürliche Vermutung zugunsten der Stadt bzw. des Kantons Bern als entkräftet. Damit stellt sich weiter die Frage, ob der Wochenaufenthalts- bzw. Arbeitsort darzutun vermag, der Beschwerdeführer unterhalte gewichtige wirtschaftliche oder allenfalls persönliche Beziehungen zu Bern. 
3.3 
3.3.1 Der Kanton Bern stellt einmal das Alter des Beschwerdeführers in den Vordergrund, zumal dieser in der fraglichen Steuerperiode bereits 34-jährig war. Bei allein stehenden Wochenaufenthaltern, welche das 30. Altersjahr überschritten haben oder deren Wochenaufenthalt bereits mehr als fünf Jahre andauert, sei anzunehmen, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen am Arbeitsort überwiegen. 
Einer solchen Betrachtungsweise hat das Bundesgericht eine gewisse Berechtigung nicht abgesprochen, immerhin einschränkend festgehalten, bei der Prüfung der Steuerhoheit sei die Gesamtheit der objektiven Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen (Urteil 2P.170/1996 vom 24. März 1998, publ. in: Locher/Locher, a.a.O., § 3, I B, 2b Nr. 26, E. 2b; Urteil 2P.148/1993 vom 24. April 1995, publ. in: NStP 49/1995 S. 86, E. 3c; Urteil 2P.25/1993 vom 20. Januar 1994, publ. in: ASA 63 836, E. 3c; Urteil 2P.26/1993 vom 20. Januar 1994, publ. in: StR 54/1994 584, E. 3c). Der Beschwerdeführer arbeitete am Stichtag 31. Dezember 2003 erst rund zweieinhalb Jahre bei der Y.________ AG. Er hatte sein berufliches Rüstzeug während all der Jahre ständig verbessert und absolviert auch heute noch ein anspruchsvolles Nachdiplomstudium. Insoweit steht er mit seinen 34 Jahren erst am Anfang einer erfolgversprechenden Karriere. Dazu behauptet der Kanton Bern zu Recht nicht, der erst seit etwa zweieinhalb Jahren während der Woche in Bern wohnende Beschwerdeführer unterhalte dort eine feste Beziehung bzw. habe sich am Arbeitsort einen Freundeskreis aufgebaut und sei gesellschaftlich aktiv. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer mangels genügender Freizeit die kulturellen Einrichtungen in Bern und ganz allgemein die lokale Infrastruktur nur wenig zu nutzen. 
3.3.2 Weiter werden die Wohnverhältnisse des allein stehenden Beschwerdeführers als Indiz für eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach Bern aufgeführt. In der Tat lebt er in Bern in einer 4-Zimmer-Wohnung für eine Monatsmiete von Fr. 2'200.--. Hierbei handle es sich nicht mehr um ein "pied-à-terre", welches bloss als Schlafgelegenheit diene. 
Allerdings ging es dem Beschwerdeführer vor allem darum, möglichst nahe an seinem Arbeitsplatz zu wohnen. Aufgrund seiner finanziellen Lage war er nicht auf eine möglichst kleine und preisgünstige Wohnung angewiesen. Die Wohnung verfügt über ein Schlaf- und ein Wohnzimmer, ein Büro sowie ein Gästezimmer für gelegentliche Besuche von Kollegen aus A.________ und Umgebung. Einen Telefonanschluss (Festnetz) hat die Wohnung nicht. Das Arbeitszimmer dürfte dem Studium im Hinblick auf den MBA-Abschluss dienen. Wohl hat das Bundesgericht im Urteil 2P.171/2005 vom 25. Januar 2006 (publ. in: NStP 60/2006 S. 1) der Miete einer günstigen 3½-Zimmer-Wohnung am Arbeitsort durch eine allein stehende Person erhebliche Beachtung geschenkt. Allerdings waren dort nicht vergleichbare politische und gesellschaftliche Bindungen zum Familienort gegeben wie im vorliegenden Fall, weshalb am Ende die Wohnsituation besonderes Gewicht erhielt (vgl. auch BGE 131 I 145 E. 5 S. 150 f.). Im vorliegenden Zusammenhang kommt jedoch diesem Aspekt nicht gleichermassen Bedeutung zu. Andererseits kann der Beschwerdeführer in A.________ im geräumigen Elternhaus wohnen, das er dereinst zu Alleineigentum zu erwerben gedenkt. 
3.3.3 Nach Auffassung der Berner Steuerverwaltung werde der Arbeitsort zum Lebensmittelpunkt, wenn die tägliche Rückkehr an den Familienort (Pendeln) aufgrund der kurzen Reisedauer vom Arbeits- zum Familienort (bis zu einer Stunde Fahrt, vgl. BGE 113 Ia 465 E. 4d S. 467 f.) zumutbar erscheine. Die Fahrzeit mit dem Auto betrage hier rund 45 Minuten und liege damit unter dem bundesgerichtlichen Toleranzwert. In einem solchen Fall halte sich die betroffene Person einzig aus persönlichen Gründen während der Woche am Arbeitsort auf, was für den Lebensmittelpunkt spreche. 
Allerdings zieht die Vorinstanz aus dem erwähnten Entscheid (BGE 113 Ia 465 ff.) unzutreffende Schlüsse bezogen auf den vorliegenden Fall. Dort zog es eine allein stehende Frau vor, während der Woche den Abend und die Freizeit in Basel zu verbringen statt im nahe gelegenen Familienort Binningen/BL, wo sie übers Wochenende verweilte. Hier wählte der Beschwerdeführer den Übernachtungsort Bern während der Woche kaum wegen des möglicherweise besseren kulturellen Angebots und attraktiverer Möglichkeiten der Freizeitbeschäftigung, sondern einzig im Interesse seiner anspruchsvollen beruflichen Tätigkeit, nämlich um ausgeruhter zur Arbeit zu erscheinen. Denn neben dem Beruf, der Weiterbildung und den politischen und gesellschaftlichen Verpflichtungen in A.________ bleibt ihm nur wenig Zeit, um von den Angeboten in Bern zu profitieren. 
Was sodann die Frage anbetrifft, ob der Beschwerdeführer ein echter oder ein unechter Wochenaufenthalter ist, weil ihm ein tägliches Pendeln zumutbar wäre, weist das kantonale Steueramt Solothurn zu Recht darauf hin, dass gemäss Twix Route für die Strecke vom Elternhaus in A.________ an den Arbeitsort in Bern 43 Minuten notwendig sind. Rechnet man noch 15 Minuten zwischen Parkhaus und Arbeitsort hinzu, steigt der Zeitaufwand auf 58 Minuten. Dabei bleibt der notorische Stau auf der Autobahn A1 während des Morgen- bzw. Abendverkehrs unberücksichtigt. Wird eine obligate Stauzeit miteinkalkuliert, beträgt die tägliche Fahrzeit zwischen Familien- und Arbeitsort über eine Stunde und ist damit kaum mehr zumutbar. In diesem Lichte ist auch der Umstand zu würdigen, dass der Beschwerdeführer selbst dann in Bern übernachtet, wenn er an einem Abend während der Woche in A.________ engagiert ist. Daraus sind keine besonders engen Verbindungen zu Bern abzuleiten, vielmehr scheinen Effizienzüberlegungen, die im Arbeitsverhältnis begründet sind, im Vordergrund zu stehen. 
Ist für den Arbeitsort als Hauptsteuerdomizil massgebend, ob der Beschwerdeführer die Stadt Bern durch neue persönliche und gesellschaftliche Beziehungen zum Zentrum seiner Lebensinteressen gemacht hat, so ist dies jedenfalls für die hier in Frage stehende Steuerperiode 2003 aufgrund der von der Steuerverwaltung des Kantons Bern aufgeführten Gründe nicht der Fall. 
4. 
Das Hauptsteuerdomizil des Beschwerdeführers befand sich demnach in der Steuerperiode 2003 im Kanton Solothurn, weshalb die staatsrechtliche Beschwerde gegenüber dem Kanton Bern gutzuheissen und der Entscheid der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 12. Mai 2006 aufzuheben ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang werden die bundesgerichtlichen Kosten dem Kanton Bern, der Vermögensinteressen verfolgt, auferlegt (Art. 156 Abs. 1 und 2 OG in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Er hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Kanton Bern wird gutgeheissen, und der Feststellungsentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 12. Mai 2006 wird aufgehoben. 
2. 
Die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Kanton Solothurn wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kanton Bern auferlegt. 
4. 
Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten. 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Steueramt des Kantons Solothurn und der Steuerverwaltung des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. November 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: