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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_926/2020  
 
 
Urteil vom 20. Dezember 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Christian Möcklin-Doss, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, 
Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; Willkür, rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 21. Februar 2020 (460 18 365). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird vorgeworfen, am xx.xx.xxxx im Nachgang des Cup-Halbfinalspiels in U.________ zwischen dem FC U.________ und dem FC V.________ Teil einer gewalttätigen Zusammenrottung gewesen zu sein. 
 
B.  
 
B.a. Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft sprach A.________ am 20. September 2018 in anderem Zusammenhang (Überfall eines Kampfsportzentrums; Sachverhaltskomplex B.________) von den Vorwürfen der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung frei. In Bezug auf den Vorfall in U.________ (Sachverhaltskomplex U.________) sprach es ihn von den Vorwürfen des Landfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte frei. Das Verfahren betreffend Hausfriedensbruch stellte es ein. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft erhob Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid. Sie beschränkte die Berufung auf den Freispruch betreffend Landfriedensbruch sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte.  
 
B.b. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte A.________ am 21. Februar 2020 wegen Landfriedensbruchs und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 110.--. Es auferlegte ihm Fr. 5'000.50 von Fr. 14'168.25 der ihn betreffenden Kosten des Vorverfahrens und Fr. 1'400.-- der Gerichtsgebühr von Fr. 4'100.--. Schliesslich entrichtete das Kantonsgericht die Kosten des amtlichen Verteidigers für das Vorverfahren sowie das erst- und zweitinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 57'414.15 aus der Gerichtskasse, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.________ im Umfang von einem Drittel der gesamten Verteidigungskosten.  
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Februar 2020 sei aufzuheben. Er sei von den Vorwürfen des Landfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen. Eventualiter sei das vorgenannte Urteil aufzuheben und es seien ihm (1.) maximal Fr. 3'064.50 (anstatt Fr. 5'000.50) der Kosten des Vorverfahrens aufzuerlegen, wobei die Sache eventualiter zur Ermittlung der ihm in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO korrekterweise aufzuerlegenden Kosten des Vorverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, und (2.) die Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO für die erstinstanzlichen Verteidigungskosten auf maximal Fr. 2'154.-- (anstatt auf einen Drittel) zu begrenzen. Subeventualiter verlangt A.________ die Rückweisung der gesamten Sache zum Entscheid im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts an die Vorinstanz. 
 
D.  
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft beantragt unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Verurteilung wegen Landfriedensbruchs (Art. 260 StGB) sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Er wirft der Vorinstanz willkürliche Feststellung des Sachverhalts, qualifizierte Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" und Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Insbesondere sei seine "Anerkennung" eines Landfriedensbruchs in einer Einvernahme im Vorverfahren auf Anraten seiner damaligen Verteidigerin erfolgt, die einen "Deal" mit der Staatsanwaltschaft vereinbart haben soll. Bei der vorinstanzlichen Annahme, der Beschwerdeführer sei Teil einer gewalttätigen Menge gewesen, handle es sich um eine aktenwidrige Tatsachenfeststellung. Es fehle an einer Menschenansammlung und am Erfordernis der Gewalt gegen Personen oder Sachen in Anwesenheit des Beschwerdeführers. Es gebe potenziell zwei Situationen, in welchen von einer Ansammlung einer grossen Anzahl von Menschen ausgegangen werden könnte, die nach aussen als vereinigte Menge erscheine und die von einer die Friedensordnung bedrohenden Grundhaltung getragen werde. Die eine Situation sei jene, in welcher der Beschwerdeführer gemäss der ursprünglichen Anklageschrift einen Schotterstein geworfen haben soll. Die auf dem diesbezüglichen Foto kant. Akten S. 24'171 ersichtlichen zwei Personen auf dem Perron stellten keine Ansammlung dar. Zudem fehle es an aktenkundigen Gewalttätigkeiten. Die zweite Situation, die als eine Zusammenrottung qualifiziert werden könnte, habe viel später stattgefunden. Es handle sich um das Foto kant. Akten S. 24'175, auf welchem ersichtlich sei, dass einige Personen auf dem Perron stünden, jedoch weder Gewalttätigkeiten noch eine gewalttätige Ansammlung erkennbar seien. Der vorinstanzliche Schluss auf eine Zusammenrottung sei damit aktenwidrig und willkürlich. Die Vorinstanz setze sich weder mit seinen Vorbringen noch mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinander, womit überdies das rechtliche Gehör bzw. der Anspruch auf ein hinreichend begründetes Urteil verletzt werde.  
 
1.2. Die Vorinstanz stellt fest, am xx.xx.xxxx habe im Stadion C.________ in U.________ das Cup-Halbfinalspiel zwischen dem FC U.________ und dem FC V.________ stattgefunden. Im Nachgang zu diesem Spiel sei es beim Bahnhof U.________ auf der W.________strasse zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen, in welche Anhänger des FC V.________ involviert gewesen seien. Die Polizei habe zur Trennung "dieser Auseinandersetzungen" Gummischrot eingesetzt, woraufhin "etliche Beteiligte aus der Gruppierung" über einen Zaun auf das Bahnareal gestiegen seien und von den Gleisen aus Schottersteine gegen die auf der W.________strasse stehenden Polizisten geworfen hätten. Im Rahmen "dieser Ereignisse" sei der Polizist D.________ verletzt worden, als er beim Zaun zum Bahnareal eine Person habe festhalten wollen. Der Beschwerdeführer habe den Sachverhalt, "insbs. den Landfriedensbruch", eingestanden bzw. "bei der betreffenden Auseinandersetzung am Bahnhof in U.________ anwesend gewesen zu sein". Zudem spreche ein Vergleich der Kleidung, z.B. anhand des Fotos kant. Akten S. 24'165 mit den Fotos kant. Akten S. 24'173 ff. "klar" dafür, dass er die auf den Fotos mit rotem Pfeil als "Täter 9" gekennzeichnete Person sei. Insbesondere sei auf dem Foto kant. Akten S. 24'175 des Weiteren zu erkennen, wie der Beschwerdeführer "anlässlich der Ausschreitungen auf Perron 8/9 trotz des Einsatzes von Gummischrot zur Trennung der Auseinandersetzungen" seitens der Polizei mit direkt-frontaler Blickrichtung zu den Polizeikräften stehen bleibe. In dubio pro reo sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht selbst Schottersteine geworfen habe, da dies auf den Fotos nicht genügend deutlich erkennbar sei.  
Zusammenfassend sei "klar erstellt", dass der Beschwerdeführer willentlich Teil einer "öffentlichen gewalttätigen Zusammenrottung" gewesen sei, aus welcher andere Vermummte Schottersteine gegen die auf der W.________strasse stehenden Polizisten geworfen hätten. Von "der Menge" seien mithin Gewalttätigkeiten begangen worden, wobei dem Beschwerdeführer der gewaltsame Charakter "der Ansammlung" bekannt gewesen sein müsse. Zudem sei nachgewiesen, dass durch "diese Zusammenrottung" Polizisten mit Gewalt an der Erfüllung ihrer Arbeit gehindert worden seien. Sodann habe der in Zivilkleidung Einsatz leistende Polizist D.________ im Rahmen dieser Ereignisse mehrere Prellungen am Kopf erlitten. 
 
1.3. Des Landfriedensbruchs schuldig macht sich, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 Abs. 1 StGB). Die Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen, bleiben straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben (Abs. 2). Gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Wird die Tat aus einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Der Begriff des "zusammengerotteten Haufens" entspricht der Definition der Zusammenrottung beim Landfriedensbruch, wobei die Zusammenrottung nicht öffentlich zu sein braucht (BGE 103 IV 241 E. I.2; Urteil 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
In der Lehre wird vertreten, eine Mindestanzahl an Personen, die notwendig sind, um von einer Zusammenrottung auszugehen, könne abstrakt kaum bestimmt werden (TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 260 StGB; GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 260 StGB; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, S. 192; DUPUIS UND ANDERE, Petit commentaire, Code pénal, 2. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 260; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl. 2013, S. 198; FRANK SCHÜRMANN, Der Begriff der Gewalt im schweizerischen Strafgesetzbuch, 1986, S. 129; KATHARINA BÜHLER, Aufruhr und Landfriedensbruch im schweizerischen Strafrecht, eine Analyse der Literatur und Rechtsprechung zu den Massendelikten unter besonderer Berücksichtigung der Urteile zum Zürcher Globus-Krawall, 1976, S. 45 f.). Verschiedentlich wird zutreffend darauf hingewiesen, dass zwei bzw. drei Personen für eine Zusammenrottung auf jeden Fall nicht genügen (TRECHSEL/VEST, a.a.O., N. 2 zu Art. 260 StGB; DUPUIS UND ANDERE, a.a.O., N. 7 zu Art. 260; ALBERT CAFLISCH, Der Landfriedensbruch, 1923, S. 53 ff.; vgl. PKG 1965 Nr. 16). Ein Teil der Lehre fordert, dass es sich um eine grössere Ansammlung handeln müsse, die aus einer "nicht ohne Weiteres feststellbaren Zahl von Menschen" bestehe (STRATENWERTH/ BOMMER, a.a.O., S. 198; FIOLKA, a.a.O., N. 15 zu Art. 260). Historisch sprach bereits HAFTER von einer "grösseren Menschenzahl", aber auch davon, dass es sich je nach den Umständen um eine "kleinere oder grössere Menschenzahl" handeln könne (Schweizerisches Strafrecht, Besonderes Teil, Berlin 1943, S. 454). ZÜRCHER forderte "eine grössere Anzahl von Leuten, die sich nach aussen als vereinte Macht erkennbar machen" (Schweizerisches Strafgesetzbuch, Erläuterungen zum Vorentwurf vom April 1908, 1914, S. 339). Die Massgeblichkeit der konkreten situativen Umstände war bereits vom historischen Gesetzgeber hervorgehoben worden (Schweizerisches Strafgesetzbuch, Protokoll der zweiten Expertenkommission, Band IV, Votum Gautier, S. 307 f.: "[Le] nombre de participants nécessaire à former un attroupement [...] sera plus ou moins grand, selon les circonstances") und wurde von FALB anschaulich herausgearbeitet (FRITZ FALB, Demonstration und Strafrecht, in: ZStrR 91/1975, S. 270 ff.). 
Die Rechtsprechung anerkennt, dass nicht abstrakt bestimmt werden kann, ab welcher Anzahl von Personen von einer Zusammenrottung auszugehen ist. Eine Zusammenrottung ist die Ansammlung einer je nach den Umständen mehr oder weniger grossen Anzahl von Menschen, die nach aussen als vereinigte Menge erscheint und die von einer die öffentliche Friedensordnung bedrohenden Grundhaltung getragen wird. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Menge spontan oder auf Einberufung hin versammelt hat. Die Ansammlung muss auch nicht von Anfang an zum Ziel haben, den öffentlichen Frieden zu stören. Im Übrigen kann eine vorerst friedliche Versammlung zu einer Zusammenrottung werden, die zu Handlungen führt, welche die öffentliche Ordnung stören, wenn sich die Grundhaltung der Menge unvermittelt in diesem Sinne verändert (BGE 124 IV 269 E. 2b; 108 IV 33 E. 1a;; vgl. BGE 70 IV 213 E. 3; Urteile 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2 und E. 1.3.2; 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Von einer Menschenmenge kann auch nur ein Teil als Zusammenrottung qualifizieren (vgl. BGE 98 IV 41 E. 5; BÜHLER, a.a.O., S. 46; wohl a.A. FALB, a.a.O., S. 272 in fine). 
Bei der Anwendung von Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB wurde offengelassen, ob bereits neun Personen einen zusammengerotteten Haufen bilden (BGE 70 IV 213 E. 3). In einem jüngeren, nicht amtlich publizierten Urteil wurde unter den konkreten Umständen eine Gruppe von "zirka 20" Eishockey-Anhängern als Zusammenrottung qualifiziert (Urteil 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.3.2). 
 
1.4.  
 
1.4.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 3.1). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Der vorinstanzliche Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 305 E. 1.2; Urteil 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 534). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
 
1.4.2. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; Urteil 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Als Beweislastregel ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht frei (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteil 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen).  
 
1.4.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile 6B_1284/2021 vom 20. Juli 2022 E. 5.3.1; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.4.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen).  
 
1.4.4. Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.2; 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 2.3.3.4; 6B_1029/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.1; je mit Hinweisen).  
 
1.4.5. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Die Ermittlung des wahren Sachverhalts ist von zentraler Bedeutung. Insofern ist es mit Blick auf das Ziel der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, dass die Gerichte eine aktive Rolle bei der Beweisführung einnehmen. Nur wenn die Gerichte ihrer Amtsermittlungspflicht genügen, dürfen sie einen Sachverhalt als erwiesen (oder nicht erwiesen) ansehen und in freier Beweiswürdigung darauf eine Rechtsentscheidung gründen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Da es den Strafbehörden obliegt, die Beweise rechtskonform zu erheben, sind die notwendigen Ergänzungen von Amtes wegen vorzunehmen. Dazu bedarf es keines Antrags durch eine Partei (BGE 147 IV 409 E. 5.3.2 mit Hinweisen).  
 
1.4.6. Das Rechtsmittelverfahren setzt das Strafverfahren fort und knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten Beweiserhebungen, an. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht es auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 408 E. 6.2.1). Dieser Grundsatz gelangt indes nur zur Anwendung, soweit die Beweise, auf welche die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid stützen will, prozessrechtskonform erhoben worden sind. Erweisen sich die Beweiserhebungen des erstinstanzlichen Gerichts als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) oder erscheinen sie als unzuverlässig (lit. c), werden sie von der Rechtsmittelinstanz wiederholt (Art. 389 Abs. 2 StPO).  
 
1.4.7. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4; je mit Hinweisen).  
 
1.4.8. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen beim Bundesgericht anfechtbare Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids so lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewendet wurde (BGE 135 II 145 E. 8.2; 119 IV 284 E. 5b; Urteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 13.2.4; je mit Hinweisen). Genügt ein Entscheid den genannten Anforderungen nicht, kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweis; Urteile 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.7.3; 6B_164/2020 vom 20. Juli 2021 E. 2.4.5).  
 
1.5.  
 
1.5.1. Die Vorinstanz verfällt in Willkür, wenn sie schliesst, der Beschwerdeführer sei "Teil einer öffentlichen gewalttätigen Zusammenrottung [gewesen], aus welcher (...) andere Vermummte als er von den Gleisen aus Schottersteine gegen die auf der W.________strasse stehenden Polizisten warfen (vgl. act. 24'111 f. [recte 24'171 f.]) ". Sie müsste hierfür insbesondere willkürfrei feststellen, wie der Beschwerdeführer zutreffend rügt, dass dieser Teil einer Personenansammlung war, die Gewalttätigkeiten gegen die Polizei ausgeübt hat und die als öffentliche Zusammenrottung i.S.v. Art. 260 Abs. 1 bzw. Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist. Nicht nur ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Urteil nicht, wie sich die Situation abgespielt haben soll, in welcher es zu (offenbar verschiedenen) gewaltsamen Auseinandersetzungen gekommen sein soll. Unklar ist auch, in welcher der angeführten Personenansammlungen die Vorinstanz die gewalttätige Zusammenrottung erblickt, von welcher der Beschwerdeführer ein Teil gewesen sein soll. Die Vorinstanz erwähnt "Ausschreitungen auf Perron 8/9", den Einsatz von Gummischrot zur Trennung "der Auseinandersetzung" (wobei offenbleibt zwischen welchen Protagonisten oder Gruppierungen) und "tätliche Auseinandersetzungen" beim Bahnhof und der angrenzenden W.________strasse (auch hier bleibt offen zwischen wem), zu deren Trennung die Polizei (womit diese offenbar nicht Teil der Auseinandersetzung gewesen sein soll) Gummischrott einsetzte, woraufhin "etliche Beteiligte aus der Gruppierung" über einen Zaun auf das Bahnareal stiegen und von den Gleisen aus Schottersteine gegen die auf der W.________strasse positionierten Polizisten warfen.  
 
1.5.2. Die Vorinstanz erwähnt "zwei vermummte Personen [...] und eine weitere Person", das heisst insgesamt drei Personen, die einen zivil gekleideten Polizisten mit Fäusten traktierten bzw. mit einem harten Gegenstand am Kopf trafen. Auf dem von der Vorinstanz diesbezüglich angeführten Foto kant. Akten S. 24'171 sind vier Personen ersichtlich, die angesichts der angeführten Rechtsprechung für sich alleine keine gewaltbereite Zusammenrottung bilden. Eine Begründung, worin die Vorinstanz eine solche erblickt bzw. welche Personen sie zu den erwähnten vier Personen addiert, um als Zusammenrottung zu qualifizieren, fehlt im vorinstanzlichen Urteil. Auf dem Foto kant. Akten S. 24'165, für welches die Vorinstanz offenlässt, wie es in chronologischer Hinsicht zu Foto kant. Akten S. 24'171 steht, sind zehn Personen ersichtlich, welchen nicht ohne jegliche Ausführungen unterstellt werden kann, sie hätten die Gewalttätigkeiten der sich (möglicherweise) von ihnen getrennten Personen auf Foto kant. Akten S. 24'171 mitgetragen und begründeten daher gemeinsam mit diesen eine gewalttätige Zusammenrottung. Hierzu finden sich im vorinstanzlichen Urteil keinerlei Ausführungen. Dabei gilt es erneut zu berücksichtigen, dass eine Zusammenrottung nur einen Teil der Personen einer grösseren Menschenmenge umfassen kann (siehe E. 1.3 oben), weshalb diesbezüglich eine Klarstellung des Sachverhalts zwingend erforderlich wäre.  
 
1.5.3. Die Identifikation des Beschwerdeführers als "Täter 9" auf anderen Fotos als den bereits erwähnten (v.a. Foto kant. Akten S. 24'171 sowie Foto kant. Akten S. 24'165) trägt im Übrigen nicht zur Klärung der grob unzureichenden und damit willkürlichen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz bei. Denn alleine aus dieser Identifikation anhand von Fotos, auf welchen direkt keine gewaltbereite Zusammenrottung ersichtlich ist, ergibt sich ohne weitere Ausführungen nicht, inwiefern der Beschwerdeführer Teil einer solchen gewesen sein soll (vgl. E. 1.5.1 f. oben). Auch dass gemäss vorinstanzlichem Urteil auf dem Foto kant. Akten S. 24'175 zu erkennen sei, wie der Beschwerdeführer beim Einsatz von "Gummi" mit direkt-frontaler Blickrichtung zu den Polizeikräften stehen bleibe, ergibt sich dies nicht. Zumindest müsste hierfür von der Vorinstanz ein ausreichender Konnex zu den Fotos kant. Akten S. 24'171 bzw. kant. Akten S. 24'165 festgestellt werden, was im vorinstanzlichen Urteil fehlt. Sollte die Vorinstanz schlichtweg alle auf den Fotos kant. Akten S. 24'165 ff. ersichtlichen Personen - und damit auch den Beschwerdeführer - als Angehörige einer gewaltbereiten Zusammenrottung betrachten, wie dies die achtseitige Fotodokumentation suggeriert (mehrfache Verwendung der Bezeichnung "gewaltbereite Gruppierung" in den Beschreibungen der einzelnen Fotos), müsste sie dies explizit festhalten. Angesichts des bereits angesprochenen Umstands, dass eine Zusammenrottung auch nur einen Teil der Personen einer grösseren Menschenmenge umfassen kann (siehe E. 1.3 oben), wäre dies ohne nähere Begründung jedoch ebenfalls willkürlich.  
 
1.5.4. Die Vorinstanz stellt zusammenfassend nicht fest, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände sich der Beschwerdeführer des Landfriedensbruchs nach Art. 260 Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben soll. Insbesondere fehlt die zwingend erforderliche Feststellung, welcher gewaltbereiten Zusammenrottung der Beschwerdeführer angehört haben soll. Gleiches gilt sinngemäss für Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz verfällt damit in Willkür. Die Begründung vermag ausserdem den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht zu genügen und verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt ferner die Kostenauflage. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Die Auferlegung von Fr. 5'000.50 der Kosten des Vorverfahrens von total Fr. 14'168.25 sei bundesrechtswidrig. Der Betrag umfasse zumindest teilweise Kosten des Sachverhaltskomplexes B.________, obwohl der Beschwerdeführer diesbezüglich von allen Anklagepunkten freigesprochen worden sei.  
 
2.1.2. Die Vorinstanz habe ferner die Rückerstattungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf einen Drittel festgesetzt, ohne dies zu begründen und habe damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sodann sei die Höhe der Rückerstattungspflicht mit zwei Dritteln qualifiziert falsch bemessen. Die Kosten für die erstinstanzliche amtliche Verteidigung für die Anklagepunkte im Sachverhaltskomplex B.________ hätten ihm nicht auferlegt werden dürfen. Der Anteil der Akten des Sachverhaltskomplexes U.________ mache nur ca. 0.218 % des gesamten Aktenumfangs aus, weshalb ihm einzig Kosten der erstinstanzlichen amtlichen Verteidigung im Umfang von ca. 0.218 % auferlegt werden dürften. Bereits daraus ergebe sich, dass eine Rückzahlungsverpflichtung im Umfang von einem Drittel qualifiziert unangemessen sei. Dem Beschwerdeführer sei offensichtlich auch eine (zumindest teilweise) Rückzahlungsverpflichtung für Kosten des "Verfahrens B.________" auferlegt worden. Bei der Kostenfestsetzung hätte auch der konkrete Aufwand für das "Verfahren U.________" berücksichtigt werden müssen, der anhand der Rechnungsdetails mit ziemlich genau 8,6 Stunden beziffert werden könne.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Soweit der Beschwerdeführer die Auferlegung von Fr. 5'000.50 der Kosten des Vorverfahren von total Fr. 14'168.25 rügt, da dieses zumindest teilweise Kosten des Sachverhaltskomplexes B.________ enthalte, ist ihm insofern zuzustimmen, als ihm für Aufwendungen im Zusammenhang mit diesem Sachverhaltskomplex grundsätzlich keine Kosten auferlegt werden dürfen, da er in allen Anklagepunkten diesen betreffend rechtskräftig freigesprochen wurde (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). Die Vorinstanz verweist im Wesentlichen auf den von der Erstinstanz angewandten Kostenschlüssel, d.h. auf eine gleichmässige Pro-Kopf-Verteilung der allgemeinen Kosten auf alle Beschuldigten im Sachverhaltskomplex B.________. Von der Erstinstanz wurde explizit davon abgesehen, die Kosten einzig auf jene Beschuldigten zu verteilen, bei welchen es zu einem Schuldspruch gekommen ist. Die Vorinstanz erwägt, ein alternativer Kostenverteilungsschlüssel sei "ein äusserst kompliziertes Vorhaben" und biete keinerlei Gewähr, dass "am Ende für mehr Gerechtigkeit unter den Beschuldigten gesorgt" werde. Der Erstinstanz stehe ein weites Ermessen zu, in welches sie nicht ohne Not eingreife.  
Der Beschwerdeführer wurde erstinstanzlich in allen Anklagepunkten freigesprochen und zweitinstanzlich einzig für einen "Nebenanklagefall" verurteilt, i.e. die vorliegend zu beurteilenden Delikte im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex U.________. Grundsätzlich ist eine Kostenausscheidung für jeden einzelnen Anklagepunkt vorzunehmen, ausser sämtliche Anklagepunkte betreffen einen einheitlichen Lebenssachverhalt (vgl. Urteile 6B_202/2020 vom 22. Juli 2020 E. 3.2; 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3; 6B_1050/2018 vom 8. März 2019 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Vorliegend stehen die Sachverhaltskomplexe B.________ und U.________ weder in einem engen Zusammenhang noch betreffen sie denselben Lebenssachverhalt. Weshalb dennoch keine Kostenausscheidung für die Anklagepunkte im Sachverhaltskomplex U.________ vorgenommen wird bzw. dies in casu nicht zulässig sein soll, begründet die Vorinstanz nicht. 
 
2.2.2. Eine Begründung bleibt die Vorinstanz auch im Bezug darauf schuldig, weshalb sie dem Beschwerdeführer im Dispositiv einen Drittel der amtlichen Verteidigungskosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auferlegt.  
Die Kosten der amtlichen Verteidigung müssen zumindest teilweise auf Aufwendungen im Zusammenhang mit den Anklagepunkten im Sachverhaltskomplex B.________ zurückzuführen sein, von welchen der Beschwerdeführer rechtskräftig freigesprochen wurde. Die Vorinstanz müsste zwingend begründen, weshalb dem Beschwerdeführer dennoch ein Drittel dieser Kosten auferlegt werden.  
 
2.3. Die Vorinstanz kommt in Bezug auf die Kostenauflage, i.e. weshalb sie dem Beschwerdeführer Fr. 5'000.50 der Kosten des Vorverfahrens und einen Drittel der amtlichen Verteidigungskosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auferlegt, ihrer Begründungspflicht nicht nach. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt gutzuheissen.  
 
3.  
Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der grundsätzlich kostenpflichtige Kanton Basel-Landschaft hat keine Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem Beschwerdeführer ist der am 28. August 2020 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten. 
Dem Beschwerdeführer ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, welche vom Kanton Basel-Landschaft zu tragen ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Februar 2020 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Dezember 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément