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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6F_17/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. August 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,  
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich.  
 
Gegenstand 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_334/2014 vom 8. Mai 2014. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.   
Das Bundesgericht trat am 8. Mai 2014 auf eine Beschwerde nicht ein, weil der Gesuchsteller es trotz einer entsprechenden Belehrung durch das Bundesgericht unterlassen hatte, das Rechtsmittel zu begründen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen (6B_334/2014). Der Gesuchsteller beantragt die Revision des Urteils. 
 
Der Gesuchsteller bezieht sich auf die Art. 121 lit. c und d sowie Art. 122 BGG. Indessen hat das Bundesgericht im angeblich revisionsbedürftigen Entscheid weder einzelne Anträge nicht beurteilt, noch hat es in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt. Ebenso wenig hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der vorliegenden Sache einen Entscheid gefällt. Was der Gesuchsteller vorbringt, betrifft die rechtliche Würdigung, die das Bundesgericht am 8. Mai 2014 vorgenommen hat. Diese kann im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht überprüft werden. Das Gesuch ist abzuweisen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Gesuchstellers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. August 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn