Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_793/2009 
 
Urteil vom 6. November 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
P.________, 
Kroatien, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Unbekannt, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde des P.________ vom 7. September 2009 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer den ihm u.a. vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage (angefochtener Entscheid) nicht innerhalb der ihm am 16. September 2009 angesetzten, am 28. September 2009 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben hat, weshalb schon aus diesem Grunde ein unzulässiges Rechtsmittel vorliegt, 
 
dass die Beschwerde überdies den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermag (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), und der Versicherte auch nach dem Hinweis des Bundesgerichts auf die innert der Beschwerdefrist noch bestehende Möglichkeit der Behebung des Mangels keine Verbes- serung eingereicht hat, 
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet wird, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 6. November 2009 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz