Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_391/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. April 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stulz, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Verkehrsabteilung, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen, 
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises Kat. M/G, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Juli 2016 
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ (geb. 1999) fuhr am 10. Dezember 2014 mit einem B.________ gehörenden landwirtschaftlichen Traktor mit grünem Kontrollschild samt Anhänger von Siblingen zur Kehrichtverbrennungsanlage Hard und zurück, um Abfälle der Gemeinde zu entsorgen. Dabei wurde er von der Polizei angehalten. Die von den Polizeibeamten eingeforderte Sonderbewilligung für gewerbliche Fahrten konnte A.________ nicht vorweisen. Auf Befragung gab er an, seit Ende August 2014 mehrere solcher Fahrten zur Abfallentsorgung unternommen zu haben. 
Mit Strafbefehl vom 10. Februar 2015 erteilte die Jugendanwaltschaft des Kantons Schaffhausen A.________ einen Verweis wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs, ohne hierfür den erforderlichen Führerausweis zu besitzen, und mehrfacher Übertretung der Verkehrsregelverordnung durch Verwendung eines landwirtschaftlich immatrikulierten Fahrzeugs für gewerbliche Fahrten. Der Strafbefehl blieb unangefochten. 
 
B.   
Am 12. März 2015 entzog die Verkehrsabteilung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen A.________ den Führerausweis Kategorie M/G für die Dauer von einem Monat. 
Am 1. September 2015 wies der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen den Rekurs von A.________ gegen die Entzugsverfügung ab. 
A.________ focht den Entscheid beim Obergericht des Kantons Schaffhausen an. Dieses trat am 16. Oktober 2015 auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Verspätung nicht ein. 
Am 16. März 2016 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von A.________ gegen das Obergerichtsurteil gut, soweit es darauf eintrat, hob dieses auf und wies die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurück (Urteil 1C_589/2015). 
Am 19. Juli 2016 wies das Obergericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, die Entzugsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2015 aufzuheben und das Administrativverfahren einzustellen oder ihn eventuell zu verwarnen. 
 
D.   
Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung. Der Regierungsrat beantragt, die Beschwerde abzuweisen. 
In zwei Eingaben legt A.________ Akten aus dem Strafprozess gegen B.________ ins Recht. 
 
E.   
Am 20. September 2016 sprach das Kantonsgericht Schaffhausen B.________ vom Vorwurf des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne den erforderlichen Ausweis frei. Das Urteil blieb unangefochten. 
 
F.   
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragt, die Beschwerde abzuweisen. 
In seiner Replik hält A.________ an der Beschwerde fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über eine Administrativmassnahme gegen einen Fahrzeuglenker. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde befugt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Er beantragt ausdrücklich nur die Aufhebung der Entzugsverfügung der Staatsanwaltschaft. Das ist an sich unzulässig, da Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht einzig der Entscheid des Obergerichts sein kann. Aus der Beschwerde ergibt sich indessen mit hinreichender Klarheit, dass sie sich sinngemäss auch gegen den Entscheid des Obergerichts richtet. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde insoweit eingetreten werden; die Entscheide von Staatsanwaltschaft und Regierungsrat gelten dabei als mitangefochten (Devolutiveffekt; BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144). 
 
2.  
 
2.1. Der damals 15-jährige Beschwerdeführer verfügte am 10. Dezember 2014, als er in eine Polizeikontrolle geriet, über den Führerausweis der Kategorien M (Motorfahrräder) und G (Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie gewerblich immatrikulierte Arbeitskarren, Motorkarren und Traktoren einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h auf landwirtschaftlichen Fahrten, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge) gemäss Art. 3 Abs. 3 VZV mit dem Code G 40 gemäss Art. 4 Abs. 3 VZV (berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorie M; zum Führen von landwirtschaftlichen Ausnahmefahrzeugen und Landwirtschaftstraktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h sowie gewerblich immatrikulierten Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h auf landwirtschaftlichen Fahrten, sofern der Inhaber an einem vom ASTRA anerkannten Traktorfahrkurs teilgenommen hat).  
Der Beschwerdeführer war damit anerkanntermassen befähigt und berechtigt, mit der von ihm geführten Fahrzeugkomposition - Traktor mit Anhänger - öffentliche Strassen zu befahren. Umstritten ist lediglich, ob sich diese Befugnis auf landwirtschaftliche Fahrten beschränkte und ob die von ihm durchgeführten Abfallentsorgungen den zulässigen Rahmen sprengten. 
 
2.2. Der Beschwerdeführer führte, als er angehalten wurde, einen "Landwirtschaftstraktor" mit Anhänger, d.h. einen Traktor mit grünem Kontrollschild für landwirtschaftliche Fahrzeuge im Sinn von Art. 82 Abs. 1 lit. d VZV. Nach Art. 86 Abs. 1 VRV dürfen mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen auf öffentlichen Strassen nur landwirtschaftliche Fahrten durchgeführt werden, wobei eingehend geregelt ist, welche Fahrten zulässig (Art. 86 f. VRV) und welche verboten sind (Art. 88 VRV). "Fahrten, die auf dem Submissionsweg übernommen werden oder in Zusammenhang stehen mit gewerblichen Aufgaben öffentlicher Verwaltungen", gelten als verboten (Art. 88 lit. c VRV). Auch wenn sich aus den Akten nichts Näheres ergibt, auf welcher Grundlagen und in welchem Rahmen B.________ für die Gemeinde Siblingen die Abfallentsorgung besorgt und auch nicht von vornherein feststeht, dass es sich dabei um eine "gewerbliche Aufgabe" einer öffentlichen Verwaltung handelt, gehen die kantonalen Instanzen jedenfalls davon aus, dass die umstrittenen Fahrten zur Abfallentsorgung als verbotene Fahrten im Sinne dieser Bestimmung gelten. Allerdings kann die kantonale Behörde eine Ausnahmebewilligung für die gewerbliche Verwendung landwirtschaftlicher Fahrzeuge erteilen, u.a. für Fahrten für eine Gemeinde zum Zwecke der Kehrichtabfuhr, sofern aufgrund der örtlichen Verhältnisse gewerbliche Fahrzeuge für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe nicht zur Verfügung stehen (Art. 90 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 VRV). B.________, der schon seit Jahren die Kehrichtabfuhr für die Gemeinde Siblingen besorgt, verfügte nicht über eine solche Ausnahmebewilligung. Nach seiner unbestrittenen Behauptung hat er jedoch mehrmals um eine solche nachgesucht (um das die Kehrichtabfuhr verteuernde Einlösen einer weissen Nummer zu vermeiden) und von den damaligen Leitern des Strassenverkehrsamts jeweils die Auskunft erhalten, solche Ausnahmebewilligungen würden nicht erteilt. Dies ist nachweislich falsch; wie sich aus den vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Ausnahmebewilligungen ergibt, wurden solche Bewilligungen für die Kehrichtabfuhr in vergleichbaren ländlichen Verhältnissen seit Jahrzehnten erteilt und jeweils jährlich voraussetzungslos erneuert.  
 
2.3. Das Kantonsgericht hat B.________ am 20. September 2016 vom Vorwurf des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne den erforderlichen Ausweis (d.h. an den Beschwerdeführer) freigesprochen; das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt (E. 4.2 S. 6) :  
 
"Tatsächlich kann der Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 bzw. 4 Abs. 3 VZV auch so ausgelegt werden, dass sich die Einschränkung auf landwirtschaftliche Fahrten nur auf die gewerblich zugelassenen Traktoren bezieht. Bei den Landwirtschaftstraktoren/landwirtschaftlichen Fahrzeugen wird keine solche Einschränkung gemacht. Dies in erster Linie deshalb nicht, weil landwirtschaftliche Fahrzeuge in der Regel eben ja nur für landwirtschaftliche Fahrten benutzt werden dürfen (VRV), weshalb dies in der Verkehrszulassungsverordnung nicht noch explizit erwähnt werden musste. Nun gibt es aber die Möglichkeit, eine Ausnahmebewilligung nach Art. 90 VRV für landwirtschaftliche Fahrzeuge zu bekommen. Zu solch ausnahmsweise zulässigen gewerblichen Fahrten äussert sich die Verkehrszulassungsverordnung nicht. Die Auslegung des Wortlauts in dem Sinn, dass die Berechtigung, ein landwirtschaftliches Fahrzeug grundsätzlich führen zu dürfen, sich auch auf allfällige sonderbewilligte gewerbliche Fahrten erstreckt, erscheint durchaus plausibel. Diesfalls hätte A.________ - hätte der Beschuldigte über eine Ausnahmebewilligung für den Traktor SAME Silver 130 mit der grünen Nummer SH 3436 verfügt, was unbestrittenermassen nicht der Fall war -, die Fahrt durchführen dürfen. Dem Verteidiger ist beizupflichten, dass es sich um eine nicht sonderbewilligte Fahrt gehandelt hätte und nicht um einen Anwendungsfall des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne den erforderlichen Ausweis. (...) 
Dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger ist weiter beizupflichten, dass keine sicherheitsrelevanten Gründe ein Verbot für sonderbewilligte gewerbliche Fahrten gebieten. Konkret hätte A.________ z.B. denselben Traktor mit demselben Anhänger, gefüllt mit Zuckerrüben statt Schwarzabfall der Gemeinde, führen dürfen. Als Absolvent des vom ASTRA anerkannten Traktorfahrkurses hätte A.________ überdies sogar landwirtschaftliche Ausnahmefahrzeuge wie etwa einen Mähdrescher führen dürfen (Art. 4 Abs. 3 VZV). Die Gefährdung der Sicherheit ist aber nicht allein entscheidend. Der Gesetzgeber kann durchaus auch Verhaltensweisen unter Strafe stellen, die nicht direkt mit der Sicherheit zu tun haben. Dabei handelt es sich in der Regel aber um Übertretungen von Verwaltungsvorschriften. Der vorliegende Straftatbestand, Art. 95 SVG, ist nun aber nicht als Übertretung ausgestaltet. Es handelt sich um einen Vergehenstatbestand. Eine Unterscheidung zwischen leichten und schweren Verstössen ist im Gesetz nicht vorgesehen. Aufgrund des Strafrahmens - als Sanktion ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen - ist klar, dass die Norm tendenziell schwere Verstösse im Visier hat." 
Für das Kantonsgericht lag ein solch schwerer Verstoss klarerweise nicht vor, weshalb es B.________ vom Vorwurf freisprach, einem Nichtberechtigten ein Motorfahrzeug überlassen zu haben. 
 
2.4. Diese Ausführungen zur strafrechtlichen Seite der Angelegenheit sind schlüssig. Daraus ergibt sich für die verwaltungsrechtliche Beurteilung die Konsequenz, dass der Beschwerdeführer kein Motorfahrzeug geführt hat, ohne den Führerausweis für die entsprechende Kategorie zu besitzen (Art. 16b Abs. 1 lit. c SVG), was mit einem Führerausweisentzug von mindestens einem Monat zu ahnden wäre (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Er hat allenfalls die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet (Art. 16 Abs. 1 SVG), was zu einem Führerausweisentzug führen kann, wobei noch abzuklären wäre, ob der Beschwerdeführer dies hätte wissen können und müssen. Dies namentlich vor dem Hintergrund, dass nach der plausiblen und unwidersprochen gebliebenen Darstellung von B.________ die komplizierte Rechtslage im Zusammenhang mit der Benützung landwirtschaftlicher Fahrzeuge zur Abfallentsorgung auch zwei ehemaligen Leitern des Strassenverkehrsamts nicht geläufig war und sie ihm unrichtige Auskünfte erteilten. Den Beschwerdeführer trifft dabei höchstens ein leichtes Verschulden, und er hat keine Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer geschaffen. Es liegt damit nicht einmal eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vor (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG e contrario), seine Verfehlung entspricht qualitativ einer Widerhandlung, die im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden könnte. Auf jeden Fall kann ein besonders leichter Fall angenommen und auf jegliche Massnahmen verzichtet werden (Art. 16a Abs. 4 SVG). Dies namentlich auch im Hinblick darauf, dass die dem Beschwerdeführer angelastete Verfehlung, die offensichtlich Bagatellcharakter hat, Straf- und Verwaltungsverfahren ausgelöst hat, die nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwere der Tatvorwürfe stehen, den jugendlichen Beschwerdeführer stark belasteten und ihm offenbar die Möglichkeit nahmen, sich bei der Armee als Motorfahrzeugführer zu bewerben.  
 
3.   
In Gutheissung der Beschwerde ist somit der angefochtene Entscheid aufzuheben und von einer Massnahme abzusehen. Dementsprechend sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Schaffhausen hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
Um das Verfahren nicht noch weiter in die Länge zu ziehen, rechtfertigt es sich, auch die kantonalen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu regeln (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). Die Kosten der erstinstanzlichen Entzugsverfügung vom 12. März 2015 verbleiben dem Beschwerdeführer, da er die Einleitung des Administrativverfahrens durch die Durchführung des Abfalltransports ohne Sonderbewilligung verursacht hat. Der Regierungsrat und das Obergericht hätten die Beschwerden gutheissen müssen, weshalb der Kanton Schaffhausen die Verfahrenskosten von je Fr. 1'000.-- zu tragen hat. Er hat zudem den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen. Dessen Anwalt hat in seiner Kostennote vom 14. November 2016 insgesamt Fr. 13'412.50 für das bundesgerichtliche und das kantonale Verfahren in Rechnung gestellt, entsprechend einem Aufwand von 51,25 Stunden à Fr. 240.-- plus Mehrwertsteuer und Barauslagen. Dies erscheint unangemessen hoch, insbesondere der Aufwand von rund 35 Stunden allein für das Verfahren vor Bundesgericht. Die Parteientschädigung ist ermessensweise zu kürzen. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 19. Juli 2016 aufgehoben. Es wird gegen den Beschwerdeführer keine Administrativmassnahme getroffen. 
 
2.   
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 
Der Kanton Schaffhausen trägt die Kosten der Verfahren vor Regierungsrat und Obergericht von je Fr. 1'000.--. 
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2015 in Höhe von Fr. 250.--. 
 
3.   
Der Kanton Schaffhausen hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche und das kantonale Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 6'000.-- zu bezahlen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. April 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi