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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_328/2021  
 
 
Urteil vom 13. April 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Urs Lienhard, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. B.________, 
vertreten durch Fürsprecher Harold Külling, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Versuchte Nötigung, üble Nachrede, Beschimpfung, Tätlichkeiten; Strafzumessung, Widerruf; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, 
vom 12. Januar 2021 (SST.2020.42). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Rheinfelden sprach A.________ mit Urteil vom 22. Januar 2020 der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB, der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB und der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 200.--. Zudem widerrief es den mit Entscheid des Präsidiums des Strafgerichts Rheinfelden vom 13. Dezember 2017 für die Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 100.-- gewährten bedingten Vollzug. A.________ erhob gegen dieses Urteil Berufung. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 12. Januar 2021 die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Es widerrief den am 13. Januar 2017 für die Geldstrafe gewährten bedingten Vollzug und verurteilte A.________ unter Einbezug dieses Widerrufs als Gesamtstrafe zu einer unbedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 100.--. 
Das Obergericht hält folgenden Sachverhalt für erwiesen: 
A.________ suchte B.________ am 22. Mai 2018 in dessen Büroräumlichkeiten an der U.________strasse in V.________ auf und klingelte an der Tür. Er wollte B.________ zur Rede stellen, weil er glaubte, dieser schulde ihm Geld in der Höhe von mehreren hunderttausend Franken. Als B.________ die Tür öffnete und A.________ erblickte, wollte er die Tür wieder schliessen. A.________ versuchte dies mit einer gewissen Vehemenz zu verhindern, indem er die Tür aufstiess, wodurch B.________ nach hinten fiel. B.________ zog sich als Folge des Gerangels um die Tür verschiedene kleinere Verletzungen zu, darunter einen geschwollenen Zehen. Zuvor betitelte A.________ B.________ am 27. April 2018 im Treppenhaus der Liegenschaft U.________strasse in V.________ als "Betrüger" und "Halunken". Zudem hängte er am 27. April 2018 das Rubrum des Urteils des Strafgerichts Rheinfelden vom 13. Dezember 2017 im Treppenhaus an der U.________strasse in V.________ auf und verteilte dieses im Haus. Gleichentags schickte er B.________ eine E-Mail, in welcher er diesem ankündigte, er werde das Gleiche auch an dessen Wohnort veranstalten, sollte sich B.________ nicht bei seinem (A.________'s) Anwalt melden. Zudem drohte er B.________, er werde das ganze Urteil im Gebäude verteilen, wenn dieser nicht reagiere. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 12. Januar 2021 sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventualiter sei ihm für die Geldstrafe von 35 Tagessätzen der bedingte Vollzug zu gewähren, bei einer Probezeit von zwei Jahren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB. Er bestreitet, mit einer gewissen Vehemenz gegen die Tür gedrückt zu haben. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass der Beschwerdegegner 2 durch die reine Verhinderung der Türschliessung mittels eines Drückens gegen die Tür hinfalle und/oder sich Verletzungen zuziehe. Das Aufstossen der Tür sei nicht derart wuchtig gewesen oder mit einer derartigen Gewalt erfolgt, dass der Sturz oder Verletzungen des Beschwerdegegners 2 unabwendbar gewesen seien. Er habe dessen Verletzungen nicht billigend in Kauf genommen. Am 27. April 2018 habe der Beschwerdegegner 2 in einer ähnlichen Situation die Tür erfolgreich wieder zudrücken können. Es bestünden keinerlei Hinweise, dass er am 28. Mai 2018 (recte: 22. Mai 2018) gewaltbereiter gewesen sei als am 27. April 2018.  
 
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
 
1.3. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorträgt, erschöpft sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Die Vorinstanz stellt fest, der 75-jährige Beschwerdegegner 2 sei dem Beschwerdeführer körperlich unterlegen gewesen, was Letzterer gewusst habe. Sie geht willkürfrei davon aus, der Beschwerdeführer habe mit einer gewissen Vehemenz gegen die Tür gedrückt, auf jeden Fall so fest, dass dies den Sturz des Beschwerdegegners 2 zur Folge hatte. Dass der Beschwerdegegner 2 aufgrund der Druckausübung des Beschwerdeführers gegen die Tür nach hinten fiel, bestreitet der Beschwerdeführer nicht substanziiert. Ebenso wenig legt er rechtsgenügend dar, weshalb der Sturz für ihn in der konkreten Situation nicht voraussehbar war.  
Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB schuldig. Nach dieser Bestimmung macht sich auf Antrag strafbar, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben (vgl. Art. 126 Abs. 1 StGB). Eine Tätlichkeit liegt nach der Rechtsprechung vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Körperliche Schmerzen sind für eine Tätlichkeit nicht vorausgesetzt (BGE 134 IV 189 E. 1.2; Urteile 6B_366/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.1.2; 6B_551/2020 vom 24. September 2020 E. 3.3.2). Dass der Beschwerdeführer Verletzungen des Beschwerdegegners 2 in Kauf nahm, ist daher keine Tatbestandsvoraussetzung von Art. 126 StGB, sondern es genügt, dass er durch das Drücken gegen die Tür physisch auf den Beschwerdegegner 2 einwirkte, was dessen Sturz zur Folge hatte. 
 
1.4. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB verstösst nicht gegen Bundesrecht.  
 
2.  
 
2.1. Die Schuldsprüche wegen übler Nachrede und Beschimpfung ficht der Beschwerdeführer mit der Begründung an, er habe am 27. April 2018 lediglich die Erwägungen des Strafgerichts in der Kurzbegründung zum Urteil vom 13. Dezember 2017 wiedergegeben und publik gemacht, wozu er berechtigt gewesen sei. Das Gericht habe in der erwähnten Kurzbegründung festgehalten, es sei ihm der Gutglaubensbeweis zu den Betitelungen des Beschwerdegegners 2 als "Wirtschaftsverbrecher, Verbrecher/Betrüger" und der Beschwerdegegner 2 "bescheisse den Konsumenten" gelungen. Im Weiteren sei ihm gemäss der Kurzbegründung der Wahrheitsbeweis zur Aussage gelungen, der Beschwerdegegner 2 "bescheisse sich in seiner Art immer wieder durch das Leben und ziehe jeden über den Tisch, der ihm über den Weg laufe". Die Vorinstanz blende den von ihm vorgebrachten und auch in der Anklage festgehaltenen Zusatz, "auch das Gericht habe ihn so beurteilt", bei der Beurteilung des subjektiven Tatbestands aus. Sie gehe zudem zu Unrecht davon aus, "Halunke" sei ein reines Werturteil, das keinem Wahrheitsbeweis zugänglich sei. Er habe auch mit dem Wort "Halunke" lediglich die Kurzbegründung des Strafgerichts vom 13. Dezember 2017 wiedergegeben.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Den Tatbestand der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Abs. 1), oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Abs. 2). Die Tat wird auf Antrag mit Geldstrafe bestraft (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB).  
 
2.2.2. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 173 Ziff. 1 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch eine Drittperson, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Urteile 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2; 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.2).  
 
2.2.3. Der Vorwurf strafbaren Verhaltens ist ehrverletzend (BGE 132 IV 112 E. 2; Urteil 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2). Es ist Sache der beschuldigten Person, zu beweisen, dass die Äusserung wahr ist oder dass sie diese in guten Treuen für wahr halten durfte, falls sie zum Entlastungsbeweis zugelassen wird. Der Wahrheitsbeweis eines strafbaren Verhaltens kann grundsätzlich nur mit einem rechtskräftigen Strafurteil erbracht werden (BGE 132 IV 112 E. 4.2; Urteile 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2; 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.5; 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 3.8.2). Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Täter nachweist, dass er die ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten (BGE 124 IV 149 E. 3b; 116 IV 205 E. 3; 105 IV 118 E. 2a; Urteile 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2; 6B_1452/2020 vom 18. März 2021 E. 4.1).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Der Begriff "Betrüger" impliziert gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, der Beschwerdegegner 2 habe sich des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB strafbar gemacht. Eine solche Tatsachenbehauptung ist geeignet, den Ruf als ehrbarer Mensch zu verletzen. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, der Beschwerdeführer habe durch die in aller Öffentlichkeit getätigte Bezeichnung des Beschwerdegegners 2 als "Betrüger" den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.5.4 S. 16).  
 
2.3.2. Der Wahrheitsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB kann bereits deshalb nicht als erbracht gelten, weil der Beschwerdeführer nicht behauptet, gegen den Beschwerdegegner 2 sei ein Schuldspruch wegen Betrugs ergangen. Ebenso wenig kann sich der Beschwerdeführer auf den Gutglaubensbeweis berufen. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid vielmehr dar, der Beschwerdeführer hätte hinreichend Zeit und auch Gelegenheit gehabt, die Betrugsvorwürfe, die er seit mehreren Jahren gegen den Beschwerdegegner 2 erhebe, strafrechtlich oder allenfalls zivilrechtlich beurteilen zu lassen (angefochtenes Urteil E. 3.5.4 S. 16 f.).  
 
2.3.3. Nicht zu hören ist der Einwand des Beschwerdeführers, er habe lediglich das Urteil vom 13. Dezember 2017 wiedergegeben. Dies trifft offensichtlich nicht zu, da sich aus der angerufenen Kurzbegründung des Strafgerichts Rheinfelden nicht ergibt, der Beschwerdegegner 2 habe sich des Betrugs strafbar gemacht. Bezüglich der Bezeichnung des Beschwerdegegners 2 als "Betrüger" galt gemäss der Kurzbegründung den Ausführungen des Beschwerdeführers folgend nicht der Wahrheitsbeweis, sondern lediglich der Gutglaubensbeweis als erbracht. Daraus kann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei unter Berufung auf den Gutglaubensbeweis weiterhin berechtigt, den Beschwerdegegner 2 als "Betrüger" zu bezeichnen. Auch der fragwürdige Hinweis in der Kurzbegründung des Urteils vom 13. Dezember 2017, dem Beschwerdeführer sei bezüglich der Aussage, "der Beschwerdegegner 2 bescheisse sich in seiner Art immer wieder durch das Leben und ziehe jeden über den Tisch, der ihm über den Weg laufe", der Wahrheitsbeweis gelungen, kommt in keiner Weise einem Beweis für eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners 2 wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB gleich.  
Der Schuldspruch wegen übler Nachrede ist bundesrechtskonform. 
 
2.4. Nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz "Halunke" im vorliegenden Zusammenhang nicht als Synonym für "Betrüger", sondern als reines Werturteil versteht. Nachdem sich der Beschwerdeführer, wie dargelegt, nicht auf den Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis berufen kann, wirkt sich dies zu seinen Gunsten aus, da die Verwendung des Begriffs "Halunke" damit unter die mildere Strafbestimmung der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB fällt. Der entsprechende Schuldspruch verstösst nicht gegen Bundesrecht.  
 
2.5. Offensichtlich unbegründet ist schliesslich die Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die Minderheitsmeinung im angefochtenen Entscheid nicht begründet (vgl. Beschwerde S. 8). Aus dem angefochtenen Entscheid geht vielmehr hervor, dass eine Minderheit der Vorinstanz den Beschwerdeführer von den Vorwürfen der Beschimpfung und der üblen Nachrede freigesprochen hätte, weil sie den Sachverhalt betreffend die Bezeichnung des Beschwerdegegners 2 als "Betrüger" und "Halunke" durch den Beschwerdeführer nicht erstellt erachtete (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.7 S. 18), was dieser vor Bundesgericht jedoch nicht mehr bestreitet.  
 
3.  
 
3.1. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Nötigung rügt der Beschwerdeführer, er sei berechtigt gewesen, das Urteil vom 13. Dezember 2017 inklusive Kurzbegründung Dritten zugänglich zu machen. Es liege keine tatbestandsmässige sachfremde Verknüpfung von Mitteln und Zweck und keine Unverhältnismässigkeit vor.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.  
Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 
 
3.2.2. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; 120 IV 17 E. 2a/aa; Urteile 6B_150/2021 vom 11. Januar 2022 E. 2.3; 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 5.3.1; 6B_852/2019 vom 16. Juli 2020 E. 2.2.2).  
 
3.2.3. Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Letzteres trifft insbesondere zu, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und demjenigen der Forderung kein sachlicher Zusammenhang besteht (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb; 106 IV 125 E. 3a; Urteile 6B_906/2021 vom 8. November 2021 E. 3.1; 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.1).  
 
3.2.4. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, d.h. dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c; Urteile 6B_150/2021 vom 11. Januar 2022 E. 2.3; 6B_1008/2021 vom 9. November 2021 E. 1.2).  
 
3.3. Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer habe dem Beschwerdegegner 2, indem er ihm in der E-Mail vom 27. April 2018 in Aussicht gestellt habe, das ganze Urteil vom 13. Dezember 2017 im Gebäude zu verteilen, einen ernstlichen Nachteil angedroht. Er habe den im Marketingbereich tätigen Beschwerdegegner 2 insbesondere bei anderen Gewerbetreibenden in ein schlechtes Licht rücken wollen. Die nachteilige Wirkung des Urteils vom 13. Dezember 2017 gelte in besonderem Mass für die Kurzbegründung, in der unter anderem festgehalten werde, dem Beschwerdeführer sei der Wahrheitsbeweis für die Behauptung gelungen, der Beschwerdegegner 2 sei jemand, "der sich in seiner Art immer wieder durch das Leben bescheisst und jeden über den Tisch zieht, der ihm über den Weg läuft". Ausserdem werde in der Kurzbegründung festgehalten, der Beschwerdeführer habe den Gutglaubensbeweis dafür antreten können, dass der Beschwerdegegner 2 ein "Wirtschaftsverbrecher, Verbrecher/Betrüger" sei und er "den Konsumenten bescheisst". Die Androhung des Beschwerdeführers, das Urteil vom 13. Dezember 2017 ganz oder teilweise zu streuen, sei deshalb geeignet gewesen, eine verständige Person in der Lage des Beschwerdegegners 2 zu motivieren, auf die Forderung des Beschwerdeführers einzugehen (angefochtenes Urteil E. 4.5.1 S. 20 f.).  
Die Rechtswidrigkeit der Nötigung begründet die Vorinstanz mit der sachfremden Verknüpfung von Mittel und Zweck und mit der Unverhältnismässigkeit des Mittels. Sie erwägt dazu zusammengefasst, dem Beschwerdeführer sei es darum gegangen, seine Forderung gegenüber dem Beschwerdegegner 2 aussergerichtlich durchzusetzen und sich damit die aufwändige und mit einem Kostenrisiko verbundene Durchsetzung seiner Forderung auf dem Rechtsweg zu ersparen. Die Androhung, den Ruf des Beschwerdegegners 2 zu schädigen, stehe in keinem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Begleichung (vermeintlicher) Schulden. Hinzu komme, dass der Nachteil für den Beschwerdegegner 2, der durch eine breite Streuung des Urteils vom 13. Dezember 2017 an potenzielle Geschäftspartner hätte entstehen können, unverhältnismässig viel grösser gewesen wäre, als der Vorteil für den Beschwerdeführer, den Aufwand und die Risiken eines Zivilprozesses zu vermeiden (angefochtenes Urteil E. 4.5.2 S. 21). 
 
3.4.  
 
3.4.1. Fraglich ist bereits, ob der Beschwerdeführer berechtigt war, das Urteil vom 13. Dezember 2017 inklusive Kurzbegründung Dritten im Treppenhaus am Wohn- und Arbeitsort des Beschwerdegegners 2 zugänglich zu machen, und ob daher nicht bereits das vom Beschwerdeführer verwendete Mittel unrechtmässig war. Mit der Streuung des Urteils wollte der Beschwerdeführer bei den unbefangenen Passanten den Eindruck erwecken, der Beschwerdegegner 2 sei ein Wirtschaftsverbrecher und Betrüger sowie jemand, der alle hintergeht bzw. "über den Tisch zieht". Hierfür wollte er sich das Urteil vom 13. Dezember 2017 zunutze machen. Dieses stellt indes keinen Freipass dar, den Beschwerdegegner 2 weiterhin grundlos und ohne Beweise als "Betrüger" oder als Person, "die jeden über den Tisch zieht" zu bezeichnen. Mangels einer eigentlichen Urteilsbegründung ist nicht ansatzweise nachvollziehbar, wie das Strafgericht in der Kurzbegründung zum Urteil vom 13. Dezember 2017 zur Auffassung gelangen konnte, dem Beschwerdeführer sei der Wahrheitsbeweis dafür gelungen, der Beschwerdegegner 2 sei jemand, "der sich in seiner Art immer wieder durch das Leben bescheisst und jeden über den Tisch zieht, der ihm über den Weg läuft", zumal eine solche allgemeine Behauptung ("immer wieder", "jeden") einem Wahrheitsbeweis schwer zugänglich ist. Dem Urteil vom 13. Dezember 2017 ist die Beweiseignung in Bezug auf letztere Behauptung auch deshalb abzusprechen, weil sich das betreffende Strafverfahren nicht gegen den Beschwerdegegner 2, sondern den Beschwerdeführer richtete, dem bereits damals üble Nachrede zum Nachteil des Beschwerdegegners 2 vorgeworfen wurde, und zum erwähnten Urteil offenbar lediglich eine Kurzbegründung existiert.  
 
3.4.2. Selbst wenn es dem Beschwerdeführer nicht grundsätzlich untersagt gewesen wäre, das Urteil vom 13. Dezember 2017 inklusive Kurzbegründung Dritten im Treppenhaus am Wohn- und Arbeitsort des Beschwerdegegners 2 zugänglich zu machen, wäre auf jeden Fall die Verknüpfung dieses Mittels mit dem vom Beschwerdeführer verfolgten Zweck (aussergerichtliche Einigung zur Umgehung der Risiken eines Zivilprozesses) unrechtmässig, da sachfremd und unverhältnismässig. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche hierfür zu Recht auf BGE 106 IV 125 E. 3 abstellt.  
Der Schuldspruch wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB verstösst nicht gegen Bundesrecht. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe zu verzichten und es sei ihm für die die neue Strafe ebenfalls der bedingte Vollzug zu gewähren. Er macht dazu im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz halte ihm bei der Beurteilung der Legalprognose Bezeichnungen des Beschwerdegegners 2 entgegen, die nicht angeklagt seien und daher nicht in die aktuelle Beurteilung einfliessen dürften. Ihm sei bewusst geworden, dass die Provokation erneuter Strafanzeigen des Beschwerdegegners 2 äusserst kontraproduktiv und kräftezehrend sei, und dass er seine Forderungen diesem gegenüber nunmehr rein und ausschliesslich auf dem zivilprozessualen Weg weiterverfolgen und sich darauf konzentrieren müsse. Seine Aussage, er werde den Beschwerdegegner 2 solange bekämpfen und plagen, bis er sein Geld habe, sei in diesen Zusammenhang zu verstehen.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei Geldstrafen ist der vollständige Strafaufschub gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB die Regel. Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.2, 97 E. 7.3; Urteile 6B_58/2022 vom 28. März 2022 E. 2.2.1; 6B_1001/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 2.1; 6B_1213/2020 vom 30. September 2021 E. 2.2).  
 
4.2.2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StGB). Eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe ist nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3).  
 
4.2.3. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2; 134 IV 140 E. 4.4). In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 140 E. 4.4, 1 E. 4.2.1). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten, sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (Urteile 6B_1001/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 2.1; 6B_1213/2020 vom 30. September 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
 
4.2.4. Dem Sachgericht steht bei der Beurteilung der Legalprognose ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur korrigierend ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 144 IV 277 E. 3.1.1; je mit Hinweis).  
 
4.3. Die Vorinstanz geht angesichts der einschlägigen Vorstrafe des Beschwerdeführers, die ein vergleichbares Verhalten zum Nachteil des Beschwerdegegners 2 betreffe, und in Berücksichtigung des Verhaltens des Beschwerdeführers im laufenden Strafverfahren von einer eigentlichen Schlechtprognose aus. Sie wirft diesem insbesondere vor, er sei auch im laufenden Strafverfahren nicht davor zurückgeschreckt, den Beschwerdegegner 2 als "Lügner", "verurteilten Verbrecher", "Sauhund", "Chrüppel" und "blöden Siech" zu bezeichnen. Er habe zudem angegeben, den Beschwerdegegner 2 solange zu "plagen", bis er sein Geld zumindest teilweise zurückerhalten habe (angefochtenes Urteil E. 6.5 S. 24).  
 
4.4. Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht auf eine eigentliche Schlechtprognose abstellen. Nicht ersichtlich ist, inwiefern sie damit ihr Ermessen missbraucht oder Tatsachen gar willkürlich im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt haben könnte. Die Beurteilung des künftigen Wohlverhaltens hat, wie dargelegt, anhand sämtlicher relevanter Faktoren zu erfolgen, wobei die Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen sind (E. 4.2.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen in die Prognosebeurteilung auch die in einem hängigen Strafverfahren zugegebenen Tatsachen einfliessen (Urteile 6B_836/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.1; 6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011 E. 4.3; 6B_459/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 1.2) respektive es dürfen mit der erforderlichen Zurückhaltung bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten auch nicht abgeurteilte Vortaten, welche Schlüsse auf das Vorleben und den Charakter eines Täters zulassen, beachtet werden (Urteil 6B_459/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 1.2). Indem die Vorinstanz festhält, der Beschwerdeführer habe den Beschwerdegegner 2 im laufenden Verfahren als "Lügner", "verurteilten Verbrecher", "Sauhund", "Chrüppel" und "blöden Siech" bezeichnet, stellt sie - einen gültigen Strafantrag vorausgesetzt - auch auf ein potentiell strafbares Verhalten des Beschwerdeführers ab, das nicht Gegenstand der Anklage bildet. Dies ist vorliegend insofern nicht zu beanstanden, als die betreffenden Aussagen des Beschwerdeführers aktenkundig sind und im laufenden Strafverfahren getätigt wurden. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer zudem nicht vor, er habe sich damit strafbar gemacht. Die Berücksichtigung der erwähnten Aussagen des Beschwerdeführers hatte keinerlei Einfluss auf die Höhe der Strafe, sondern floss ausschliesslich in die Beurteilung der Prognose über das künftige Wohlverhalten des Beschwerdeführers ein. Anders als im Urteil 6B_836/2016 vom 7. März 2017 (vgl. E. 1.3.1) geht es nicht um die blosse Berücksichtigung eines anderen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, sondern eines konkreten Verhaltens des Beschwerdeführers, wobei dieser vor Bundesgericht nicht substanziiert bestreitet, die von der Vorinstanz erwähnten Aussagen gemacht zu haben.  
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde und folglich keine Auslagen hatte. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. April 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld