Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_600/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Juni 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Universität Zürich, Abteilung Studierende, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Studiengebühr für ausländische Studierende, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs- 
gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 
vom 9. Mai 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 9. Mai 2016, mit welchem die Beschwerde von A.________ betreffend Studiengebühr für ausländische Studierende abgewiesen wird, 
 
 
in Erwägung,  
dass der vorinstanzliche Entscheid am 9. Mai 2016 erging und am 17. Mai 2016 versandt wurde, 
dass der vorinstanzliche Entscheid gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post dem Beschwerdeführer am Donnerstag, 19. Mai 2016 am Postschalter übergeben wurde, 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2016 (Datum des Poststempels: 27. Juni 2016) beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. Mai 2016 erhebt, 
dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) ist, wobei Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und die Beschwerde als rechtzeitig erhoben gilt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG), 
dass die 30-tägige Frist im vorliegenden Fall am Samstag, 18. Juni 2016 endete, der Beschwerdeführer seine Eingabe aber erst am 27. Juni 2016 zur Post brachte, womit die Eingabe verspätet erfolgt ist und auf sie zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit durch Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) kostenfällig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) nicht einzutreten ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Juni 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher