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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_501/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Olav Humbel, Kreisgericht Rorschach, 
2. C.________, Betreibungsamt Goldach, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Ermächtigungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. September 2016 der Anklagekammer 
des Kantons St. Gallen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.A.________ und B.A.________ reichten am 12. Juli 2016 eine Strafanzeige gegen den Präsidenten des Kreisgerichts Rorschach, den Leiter des Betreibungsamts Goldach und weitere Personen ein. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen überwies die Eingabe am 21. Juli 2016 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen zwecks Durchführung des Ermächtigungsverfahrens. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen trat mit Entscheid vom 7. September 2016 auf die gegen verschiedene Kantonsrichter und weitere Personen gestellten Ausstandsgesuche nicht ein, soweit diese nicht als gegenstandslos abgeschrieben wurden, und erteilte keine Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren gegen den Kreisgerichtspräsidenten des Kreisgerichts Rorschach sowie den Leiter des Betreibungsamts Goldach. 
 
2.   
A.A.________ führt mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 (Postaufgabe 26. Oktober 2016) Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids überhaupt nicht auseinander und vermag mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Anklagekammer bzw. deren Entscheid im Ergebnis selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Somit ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Oktober 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli