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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_41/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. April 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kanton Aargau, 
vertreten durch das Steueramt des Kantons Aargau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 16. Februar 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bezirksgericht Lenzburg erteilte dem Beschwerdegegner am 17. November 2016 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts U.________ definitive Rechtsöffnung für den Bussenbetrag von Fr. 5'000.-- und Verfahrenskosten von Fr. 65.--. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2016 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 16. Februar 2017 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein, da die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss auch binnen Nachfrist nicht geleistet hatte. 
Dagegen gelangen die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer des Verfahrens 5D_40/2017 am 6. April 2017 (Postaufgabe) mit einer gemeinsamen Eingabe (unterzeichnet "i.V." und mit unleserlicher Unterschrift) an das Bundesgericht. 
 
2.   
Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden (Art. 116 BGG). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399). Ansonsten wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr nur das Existenzminimum für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehe und sie die Busse nur in Raten bezahlen könne. Sie geht damit jedoch nicht auf die Gründe ein, die das Obergericht dazu veranlasst haben, auf ihre kantonale Beschwerde nicht einzutreten. 
Im Übrigen ist die Beschwerde verspätet. Die Beschwerdeführerin hat das angefochtene Urteil am 6. März 2017 entgegengenommen, womit die Beschwerdefrist am 5. April 2017 abgelaufen ist (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG). 
Die Verfassungsbeschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, eine Frist anzusetzen, um die Mängel bei der Unterschrift zu beheben (Art. 42 Abs. 5 BGG). Die Beschwerdeführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es in Zivilsachen vor Bundesgericht nicht gestattet ist, Familienangehörige zu vertreten. Vielmehr hat eine Partei ihre Eingaben selber zu unterzeichnen oder sich durch einen dazu bevollmächtigten und zur Vertretung berechtigten Anwalt vertreten zu lassen (Art. 40 BGG). 
 
5.   
Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. April 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg