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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_229/2018  
 
 
Urteil vom 30. August 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Mullis, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Valideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2018 (IV 2015/199). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 28. Mai 2015 verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen einen Rentenanspruch des 1959 geborenen selbständigerwerbenden Garagisten A.________ mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades. 
 
B.   
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die dagegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 26. Februar 2018 teilweise gut. Es hob die streitige Verfügung auf, setzte das Valideneinkommen auf Fr. 89'498.- (für das Jahr 2015) fest und wies die Sache zur ergänzenden medizinischen und beruflichen Abklärung sowie zur anschliessenden neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück (Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids mit Verweis auf die Erwägungen). 
 
C.   
Die IV-Stelle führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheids hinsichtlich der betraglichen Festsetzung des Valideneinkommens. 
 
A.________ beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das kantonale Gericht schliesst ebenfalls auf Abweisung, während sich das Bundesamt für Sozialversicherungen nicht hat vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Rückweisungsentscheide mit verbindlichen materiellrechtlichen Vorgaben zur neuen Beurteilung stellen für die betroffene Behörde rechtsprechungsgemäss einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar, mit der Folge, dass sie (obwohl Zwischenentscheide) beim Bundesgericht selbständig angefochten werden können (BGE 140 V 282; 133 V 477; Urteil 9C_951/2011 vom 26. April 2012 E. 1, nicht publ. in: BGE 138 V 218, aber in: SVR 2012 AHV Nr. 12 S. 46). Der vorinstanzliche Entscheid, welcher die IV-Stelle zur Vornahme diverser ergänzender Abklärungen verpflichtet und für die anschliessende Neubeurteilung des Rentenanspruchs ein Valideneinkommen von Fr. 89'498.- (für das Jahr 2015) verbindlich festschreibt, kann deshalb - entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners - mittels Behördenbeschwerde vor Bundesgericht getragen werden. 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde im gegenwärtigen Verfahrensstadium allein die Höhe des Valideneinkommens. 
 
2.1. Die Ermittlung des Valideneinkommens, d.h. des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Erwerbseinkommens (Art. 16 in fine ATSG) hat so konkret wie möglich zu erfolgen (Urteile 9C_868/2013 vom 24. März 2014 E. 4.2.1 und 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 2.1). Es ist danach zu fragen, wie viel die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (hypothetische Tatsache), und nicht, was sie bestenfalls hätte verdienen können (BGE 142 V 290 E. 5 S. 294). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der statistisch ausgewiesenen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss ohne Gesundheitsschaden die bisherige Tätigkeit fortgesetzt worden wäre. Ist aufgrund der Umstände des Einzelfalles anzunehmen, dass sich die versicherte Person als Gesunde voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügen würde, so ist darauf abzustellen, auch wenn sie an sich besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten hätte (ZAK 1992 S. 90, I 12/90 E. 4a; Urteil 8C_554/2013 vom 14. November 2013 E. 2.1). Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Erwerbseinkommen kann das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden zumeist aufgrund der Einträge im Individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (SVR 2014 UV Nr. 1 S. 1, 8C_211/2013 E. 4.2; 2010 IV Nr. 26 S. 79, 8C_9/2009 E. 3.3; Urteile 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.6.1 und 8C_529/2017 vom 22. November 2017 E. 2.2).  
 
2.2. Die Vorinstanz weicht - wie bereits (u.a.) in den kantonalen Entscheiden, welche den Urteilen 9C_597/2017 vom 4. Dezember 2017 und 9C_66/2017 vom 11. April 2017 zugrundelagen - von der dargelegten Rechtsprechung ab. Zwar hält sie zutreffend (und für das Bundesgericht verbindlich: Art. 105 Abs. 2 BGG) fest, angesichts seiner bisherigen Karriere könne kein Zweifel daran bestehen, dass der Versicherte ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung als selbständiger Garagist seinen Kleinbetrieb weitergeführt hätte. Dennoch knüpft die Vorinstanz nicht am mit dieser Tätigkeit hypothetisch erzielbaren Erwerbseinkommen an, sondern stellt allein darauf ab, was der Beschwerdegegner als gelernter Automechaniker mit langjähriger beruflicher Erfahrung auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt hätte verdienen  können. Das kantonale Gericht zog diesbezüglich die Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE; Kompetenzniveau 3) bei und ermittelte mit dem bereits erwähnten Valideneinkommen von Fr. 89'498.- (für das Jahr 2015) einen Betrag, der erheblich über dem vom Beschwerdegegner je erzielten Jahreseinkommen liegt. Die Missachtung der Gerichtspraxis, wonach in Fällen wie dem vorliegenden massgebend ist, was der Versicherte als Gesunder tatsächlich verdient hätte, verletzt Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG). Sie ist zu korrigieren, zumal kein Anlass besteht, von der langjährigen Rechtsprechung abzuweichen. Weder die Vernehmlassung des Beschwerdegegners noch diejenige der Vorinstanz vermögen an dieser Betrachtungsweise etwas zu ändern.  
 
Für die lege artis anhand der IK-Einträge der Jahre 2006 bis 2010 vorgenommene Berechnung des Valideneinkommens kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift der IV-Stelle verwiesen werden, welche für das Jahr 2012 (Art. 29 Abs. 1 IVG; BGE 129 V 223) ein ohne Gesundheitsschaden erzielbares jährliches Erwerbseinkommen von (gerundet) Fr. 60'000.- ermittelte. In diesem Betrag ist zu Recht auch das Nebenerwerbseinkommen als Materialwart der Feuerwehr Thal enthalten. 
 
3.   
Der unterliegende Beschwerdegegner trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Eine Neuverlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung des kantonalen Verfahrens rechtfertigt sich nicht. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rückweisungsentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2018 wird insoweit abgeändert, als der neuen Rentenverfügung der IV-Stelle ein Valideneinkommen von Fr. 60'000.- (für das Jahr 2012) zugrundezulegen ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. August 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger