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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_117/2017, 5D_118/2017  
 
 
Urteil vom 23. Januar 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staat Zürich, 
2. Gemeinde U.________, 
3. Römisch-katholische Kirchgemeinde U.________-V.________, 
alle drei vertreten durch das Gemeindesteueramt U.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 31. Mai 2017 (RT170081-O/U, RT170082-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der Staat Zürich, die Gemeinde U.________ und die Römisch-katholische Kirchgemeinde U.________-V.________ setzten beim Betreibungsamt Wetzikon gegen A.A.________ ausstehende Steuern in Betreibung. Das Bezirksgericht Hinwil wies die von den Gläubigern in den Betreibungen Nr. xxx (Steuern 2009 von Fr. 7'491.-- nebst Zinsen und Kosten) und Nr. yyy (Steuern 2011 von Fr. 7'380.75 nebst Zinsen und Kosten) gestellten Rechtsöffnungsbegehren am 21. März 2017 ab. 
 
B.   
Gegen diese beiden Urteile gelangten die Betreibungsgläubiger an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie erneuerten in beiden Betreibungen ihr Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Mit Urteilen vom 31. Mai 2017 hiess das Obergericht ihre Beschwerden gut und hob die bezirksgerichtlichen Urteile auf. Es erteilte ihnen in der Betreibung Nr. xxx für Fr. 7'491.-- nebst Zinsen und in der Betreibung Nr. yyy für Fr. 7'380.75 nebst Zinsen die definitive Rechtsöffnung. 
 
C.   
Mit Eingaben vom 3./8. Juli 2017 sind A.A.________ und B.A.________ an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführer beantragen im Wesentlichen die Aufhebung der beiden obergerichtlichen Urteile und die Abweisung der Rechtsöffnungsgesuche. 
Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Angefochten sind zwei Entscheide der kantonalen Rechtsmittelinstanz in einer streitwertabhängigen Zwangsvollstreckungssache. Die gesetzliche Streitwertgrenze wird nicht erreicht (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 1 BGG). Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerden in Zivilsachen sind daher nicht gegeben. Die Eingaben der Beschwerdeführer werden als subsidiäre Verfassungsbeschwerden entgegengenommen (Art. 113 BGG).  
 
1.2. Geprüft werden kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Begründung des angefochtenen Entscheides darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sind (BGE 139 I 229 E. 2.2). Soweit eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV) gerügt wird, ist insbesondere darzutun, dass nicht nur die Begründung sondern auch das Ergebnis des angefochtenen Entscheides unhaltbar ist (BGE 134 II 124 E. 4.1). Das Bundesgericht legt seinem Entscheid den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 118 Abs. 1 BGG). Neue Vorbringen und Beweismittel sind nicht zulässig (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
1.3. Die Vorinstanz hat zum Nachteil der Beschwerdeführerin entschieden, womit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 115 lit. b BGG). Hingegen ist der Beschwerdeführer zur Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides nicht berechtigt, da sich das strittige Rechtsöffnungsverfahren nicht gegen ihn richtet.  
 
1.4. Die Beschwerdeführer verlangen in der Sache die Abweisung der Gesuche um Rechtsöffnung, die Voraussetzung der Fortsetzung der Betreibung und zugleich einzig Gegenstand der angefochtenen Entscheide sind. Nicht Gegenstand des Verfahrens bildet der Fortgang der Betreibung. Das Steueramt kann daher nicht angewiesen werden, die Pfändungsankündigungen sowie die zuvor erlassenen Zahlungsbefehle zurückzuziehen und aus dem Betreibungsregister zu löschen. Insoweit sind die Anträge der Beschwerdeführer unzulässig.  
 
1.5. Die Beschwerdeführer fechten zwei Entscheide an, die im Wesentlichen auf dem gleichen Sachverhalt gründen. In beiden Fällen stellen sich die selben Rechtsfragen. Die Verfahren sind daher zu verbinden und über die Beschwerden ist in einem einzigen Entscheid zu befinden (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP).  
 
2.   
Anlass der Beschwerde bildet die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gestützt auf die Verfügung einer Steuerbehörde. 
 
2.1. Die auf Geldzahlung gerichteten Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden sind gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt und berechtigen den Gläubiger, beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) zu verlangen (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die rechtskräftige Veranlagungsverfügung der Steuerbehörde für die direkte Bundessteuer und für die nach kantonalem (und kommunalen) Recht erhobenen Steuern stellt ohne weiteres einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (vgl. auch Art. 165 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer; DBG, SR 642.11; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl. 2013, N. 44 zu § 173). Beruht die Forderung auf dem vollstreckbaren Entscheid einer Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG).  
 
2.1.1. Streitpunkt vor dem Rechtsöffnungsrichter ist die Solidarhaftung der Ehegatten für Steuerforderungen. Die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten werden gemeinsam veranlagt (Art. 9 Abs. 1 DBG, § 7 Abs. 1 StG/ZH); die eingetragenen Partner werden steuerrechtlich den Ehegatten gleichgestellt (Art. 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden; StHG, SR 642.14). Sie haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Ehegatte haftet nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist (Art. 13 Abs. 1 DBG, § 12 Abs. 1 StG/ZH). Dies ist der Fall, wenn der betreffende Ehegatte auf unbestimmte Zeit nicht über ausreichende Mittel verfügt, um seinen fälligen Verbindlichkeiten nachzukommen, was bei einem kurzfristigen finanziellen Engpass nicht zutrifft; massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Steuerbezugs (Urteil 2C_306/2007 vom 13. Dezember 2007 E. 3.4 und 4.2.1 mit Hinweisen auf die Lehre). Zwar hebt die Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten die gemeinsame Haftung auf. Indes muss der konkrete Anteil jedes Ehegatten aufgrund einer besonderen Haftungsverfügung festgelegt werden. Eine solche Verfügung wird nicht von Amtes wegen, sondern aufgrund eines Gesuchs an die Steuerbehörde erlassen (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 10 zu § 12; HUNZIKER/MAYER-KNOBEL, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, N. 4 zu Art. 13).  
 
2.1.2. Der Rechtsöffnungsrichter hat einzig das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels und die dagegen erhobenen Einwände zu prüfen. Hingegen hat er nicht zu prüfen, ob die Ehegatten für die Gesamtsteuer noch solidarisch haften. Solange die Steuerbehörde noch keine Haftungsverfügung erlassen hat, bildet die rechtskräftige Veranlagungsverfügung einen Rechtsöffnungstitel für die gesamte Steuerschuld. Sobald die Haftungsverfügung erlassen worden ist, tritt diese an die Stelle der vorangehenden Veranlagungsverfügung. Nur sie stellt für die massgebende Steuerperiode einen Rechtsöffnungstitel dar (Urteil 5A_888/2014 vom 12. Februar 2015 E. 5; Urteil 5D_169/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 3.2 und 4.2, zusammengefasst in: SJ 2014 I S. 197; ABBET, in: La mainlevée de l'opposition, 2017, N. 156 zu Art. 80).  
 
3.  
 
3.1. Im konkreten Fall kam die Vorinstanz zum Schluss, dass für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 der Einschätzungsentscheid vom 3. November 2011 bzw. der Einspracheentscheid vom 9. Juli 2012 samt der zugehörigen Schlussrechnung vom 8. Dezember 2011 und für die Staats- und Gemeindesteuern 2011 der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2015 samt zugehöriger Schlussrechnung vom 1. Juni 2015 jeweils einen Rechtsöffnungstitel darstellen. Diese Verfügungen beruhten auf einer gemeinsamen Veranlagung der beiden Ehegatten für kantonale und kommunale Steuerforderungen. Die Ehefrau werde nun für diese Steuerschulden betrieben. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Steuerbehörde bisher keine Haftungsverfügung für die massgeblichen Steuerjahre erlassen habe. Ihrer Ansicht nach steht es dem Rechtsöffnungsrichter nicht zu, die Aufteilung der Steuerschuld zwischen den Ehegatten selber vorzunehmen. Die Vorinstanz hob daher die angefochtenen Urteile auf und erteilte den Gläubigern gestützt auf die rechtskräftigen Steuerveranlagungen die definitive Rechtsöffnung im beantragten Umfang.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, ihre Einwände gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt zu haben. Offensichtlich gelte diese Bestimmung über das Verbot neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel für die Gegenpartei nicht. Dieser allgemein gehaltene Vorwurf einer Ungleichbehandlung ist in keiner Weise verständlich. Darauf ist nicht einzugehen.  
 
3.3. In der Sache gibt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Begründung des Rechtsöffnungsrichters wieder, der die Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes selber feststellte und sich dabei auf ein anderes Verfahren vor seiner Instanz bezog, wonach dieser Aspekt bereits einmal rechtskräftig behandelt worden sei. Zudem nimmt sie den Hinweis des Rechtsöffnungsrichters auf die Haftungsverfügung des Steueramtes vom 12. Mai 2016 auf, welche jedoch einzig die direkte Bundessteuer des Jahres 2011, und nicht die Betreibungsforderungen betrifft. Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin die Tätigkeit der Steuerbehörden. Diese Vorwürfe beziehen sich auf das Veranlagungs- und Einspracheverfahren und die angebliche Untätigkeit der zuständigen Behörde, die ihrer Meinung nach eine Haftungsverfügung hätte erlassen müssen. Mit diesen Vorbringen übergeht die Beschwerdeführerin, dass sie nicht nur wiederholen kann, was sie im kantonalen Verfahren vorgebracht hat. Sie muss vielmehr darlegen, inwieweit die Vorinstanz ihre verfassungsmässigen Rechte missachtet hat, indem sie die Urteile des Rechtsöffnungsrichters aufgehoben hat. Dies ist indes nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin genügt den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung ihrer Anträge nicht.  
 
4.   
Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerden insgesamt nicht eingetreten werden. Ausgangsgemäss werden die Gerichtskosten den Beschwerdeführern in solidarischer Haftung auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 5D_117/2017 und 5D_118/2017 werden vereinigt. 
 
2.   
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Januar 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante