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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.623/2006 /ngu 
 
Urteil vom 19. Oktober 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiberin Schoder. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, 
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Haftgericht des Kantons Solothurn, 
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Anordnung Untersuchungshaft, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil 
des Haftgerichts des Kantons Solothurn 
vom 12. September 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Gegen X.________ ist durch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) sowie Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) eingeleitet worden. Am 8. September 2006 wurde X.________ festgenommen und in das Untersuchungsgefängnis Solothurn eingewiesen. Der leitende Staatsanwalt stellte in der Folge einen Haftbefehl aus und beantragte beim Haftgericht die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Fortsetzungsgefahr für die Dauer von drei Monaten. Mit Urteil vom 12. September 2006 ordnete der Haftrichter des Kantons Solothurn in teilweiser Gutheissung des Antrags des Staatsanwalts Untersuchungshaft bis zum 11. Oktober 2006 an und forderte den Staatsanwalt auf, unverzüglich eine psychiatrische Begutachtung zu veranlassen, die mit einem stationären Aufenthalt von X.________ bei der Begutachtungsstelle zu verbinden sei. 
B. 
X.________ hat gegen das Urteil des Haftrichters staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ihn umgehend aus der Haft zu entlassen. 
C. 
Der Haftrichter und der leitende Staatsanwalt beantragen die Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdeführer hat innert Frist repliziert. Als Replikbeilage hat er dem Bundesgericht das Urteil des Haftrichters des Kantons Solothurn vom 11. Oktober 2006 eingereicht. Darin wurde entschieden, dass die Untersuchungshaft bis längstens am 8. Dezember 2006 verlängert wird. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 88 OG muss der Beschwerdeführer grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. an der Überprüfung der von ihm erhobenen Rügen haben, damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann (BGE 127 I 164 E. 1a S. 166, mit Hinweisen). Vorliegend beruht die Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht mehr auf dem angefochtenen Urteil vom 12. September 2006, mit welcher die Haft bis zum 11. Oktober 2006 angeordnet wurde, sondern auf dem Haftverlängerungsentscheid vom 11. Oktober 2006. Gleichwohl ist auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten, da nach der bundesgerichtlichen Praxis das aktuelle praktische Interesse an der Überprüfung der Verfassungsmässigkeit einer Haftanordnung oder Haftverlängerung erst mit der Entlassung des Betroffenen aus der Haft dahinfällt (nicht veröffentlichte Bundesgerichtsurteile 1P.413/2005 vom 21. Juli 2005 E. 1.3; 1P.328/1995 vom 6. Juni 1995 E. 2b; 1P.395/1995 vom 20. September 1995 E. 1b; vgl. analog für die Anordnung einer Zwangsmedikation BGE 127 I 6, nicht publ. E. 2b). 
1.2 Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer behauptet, der Haftrichter habe nicht die Kompetenz, den Staatsanwalt anzuweisen, eine psychiatrische Begutachtung zu veranlassen, weshalb das angefochtene Urteil teilnichtig sei. 
2.2 Gemäss § 46 Abs. 2 der Strafprozessordnung des Kantons Solothurn vom 7. Juni 1970 (StPO/SO) kann der Haftrichter die Dauer der Untersuchungshaft begrenzen und überdies den Staatsanwalt verpflichten, innert dieser Frist bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Muss der Untersuchungsgefangene aus medizinischen Gründen in ein Krankenhaus verbracht werden, ist nach § 49 Abs. 2 StPO/SO dort die Haft nach den Weisungen des Staatsanwalts oder des Gerichts zu vollziehen. Im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismässigkeit war der Haftrichter offensichtlich befugt, den Staatsanwalt anzuweisen, eine unverzügliche psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers und dessen stationäre Unterbringung bei der Begutachtungsstelle zu veranlassen, da die Haft mit der mit dem psychischen Zustand des Beschwerdeführers zusammenhängenden Rückfallgefahr begründet wird. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 1 BV, Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK). Er vertritt die Auffassung, dass die Voraussetzungen des besonderen Haftgrundes der Fortsetzungsgefahr nicht gegeben seien. 
3.2 Gemäss § 43 Abs. 2 StPO/SO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft gegen eine Person zulässig, wenn diese einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Tat dringend verdächtig und zudem eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist: Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) oder aber "der Verdacht eines Verbrechens oder schweren Vergehens und die ernstliche Gefahr, dass der Verdächtige, in Freiheit belassen, seine strafbare Tätigkeit fortsetzen würde" (lit. c). 
3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der allgemeine Haftgrund eines Verdachts, eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat begangen zu haben, gegeben ist. Er ist der Auffassung, dass die ihm zur Last gelegten Delikte nicht als schwere Vergehen betrachtet werden könnten, was aber nach § 43 Abs. 2 lit. c StPO/SO zur Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr verlangt werde. 
3.3.1 Der in § 43 Abs. 2 lit. c StPO/SO verwendete Begriff des schweren Vergehens ist im kantonalen Strafprozessrecht nirgends definiert. Nach dem Grundsatz, dass Gesetze nach ihrem Zweck und in ihrem Zusammenhang mit anderen Gesetzesvorschriften auszulegen sind (vgl. BGE 131 II 13 E. 7.1 S. 31 mit Hinweisen), ist davon auszugehen, dass der Begriff des schweren Vergehens sich an den diesbezüglichen Kriterien des Bundesstrafrechts orientiert. 
3.3.2 Der Haftrichter stützte den angefochtenen Entscheid auf Art. 285 Ziff. 1 StGB. Gemäss dieser Vorschrift wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Zum einen werden dem Beschwerdeführer tätliche Angriffe gegen Beamte vorgeworfen. Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, anlässlich einer Akteneinsichtnahme dem leitenden Staatsanwalt die Faust ins Gesicht geschlagen zu haben, als dieser für die erstellten Kopien Barzahlung verlangt habe. Des weitern soll der Beschwerdeführer der mit der Durchsuchung seines Autos beauftragten Staatsanwältin eine mit Metallbeschlägen versehene Hundeleine nachgeworfen und sie im Gesicht getroffen haben. Zum andern besteht Verdacht, dass der Beschwerdeführer, um eine Kostenauflage in einem Rechtsöffnungsverfahren rückgängig zu machen, gegenüber einer Sachbearbeiterin des Amtsgerichts Balsthal und indirekt gegenüber dem Amtsgerichtspräsidenten gedroht habe, ein Blutbad anzurichten, wie dies damals im Zuger Kantonsrat geschah. 
 
Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, ist nicht von der Hand zu weisen, dass der mutmassliche Verstoss des Beschwerdeführers gegen Art. 285 Ziff. 1 StGB als schwer betrachtet werden kann. Dies muss zumindest für die ausgesprochene Drohung, ein Blutbad anzurichten, in Betracht gezogen werden. Angesichts der Bezugnahme auf tatsächliche Ereignisse (Blutbad im Kantonsrat Zug) ist von einer ernstzunehmenden Drohung auszugehen, die als geeignet erscheint, wenn nicht eine Hinderung, so doch eine Beeinträchtigung einer Amtshandlung herbeizuführen oder zu einer Amtshandlung zu zwingen (vgl. Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch II, N. 5 und 11 zu Art. 285). Beim mutmasslich angedrohten Nachteil ("niederschiessen") muss von einem schweren Nachteil gesprochen werden, und es handelt sich mithin voraussichtlich um eine schwere Drohung gegen Beamte. Die Haftvoraussetzung des Verdachts eines schweren Verstosses gegen Art. 285 Ziff. 1 StGB ist somit gegeben. 
3.4 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, der Haftrichter habe die für die Rückfallprognose massgebenden tatsächlichen Anhaltspunkte einseitig zu seinen Ungunsten gewürdigt. Die Anordnung der Untersuchungshaft sei unverhältnismässig. 
3.4.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts ist bei der Anordnung von Untersuchungshaft wegen Fortsetzungsgefahr Zurückhaltung geboten. Präventivhaft ist nur dann verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Dabei ist auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 123 I 268 E. 2e S. 271 f.). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur relativ geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. 
3.4.2 Bei der Rückfallprognose zog der Haftrichter in Betracht, dass der Beschwerdeführer zwar vorstrafenlos sei, hingegen umfangreiche Vorakten im Zusammenhang mit dessen Waffenbesitz bestehen würden und ab dem Jahr 2003 beim Beschwerdeführer eine Entwicklung eingesetzt habe, die zu wiederholten Drohungen und einem Klima der Angst geführt habe. So habe der Beschwerdeführer anlässlich eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens am 4. März 2003 der Gegenpartei eine E-mail zugesandt und darin ausgeführt, er sei eine Art "Ganghofer", und es empfehle sich, ihn ernst zu nehmen. Auch in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in demselben Jahr sei das urteilende Gericht von der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Zum Vorfall des Faustschlags gegen den Staatsanwalt am 6. September 2006 habe der Beschwerdeführer ausgesagt, Auslöser dieser Tat sei die Ignoranz, die Arroganz und das Machtgehabe des Staatsanwalts im Zusammenhang mit der Forderung der Bezahlung der Aktenkopien gewesen. Der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, er habe wegen den erlittenen Demütigungen nicht anders handeln können und habe es als Terrorakt betrachtet, dass ihn der Staatsanwalt wegen den Kosten für die Aktenkopien auf den Rechtsweg verwiesen habe. Weiter stellte der Haftrichter bei der Rückfallprognose auf die Aussagen des zur Haftverhandlung geladenen Facharztes ab. Dieser sagte aufgrund seiner während der Haftverhandlung gemachten Beobachtungen aus, dass sich der Beschwerdeführer sehr rasch provoziert fühle, ein vorbelasteter emotionaler Zustand vorhanden sei und die psychische Situation des Beschwerdeführers sich seit dem Vorfall des Faustschlags gegen den Staatsanwalt am 6. September 2006 nicht geändert habe und als hoch instabil einzuschätzen sei. Der Haftrichter kam zum Schluss, dass angesichts der instabilen psychischen Situation, der fehlenden Krankheitseinsicht, der fehlenden Einwilligung zu einer medikamentösen Behandlung und den fehlenden medizinischen Grundlagen im heutigen Zeitpunkt eine sehr ungünstige Rückfallprognose gestellt werden müsse. 
3.4.3 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was geeignet wäre, die Rückfallprognose als günstiger erscheinen zu lassen. Insbesondere trifft die Behauptung nicht zu, dass der Haftrichter seine Prognose einzig auf die Aussagen des Facharztes gestützt hätte. Der Haftrichter stellte ebenso auf die Vortaten und die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers ab. Auch ist die Angabe des beigezogenen Facharztes, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers seit dem Vorfall des Faustschlags gegen den Staatsanwalt am 6. September 2006 nicht verändert habe, nicht zu beanstanden. Der Facharzt konnte sich auf die sich aus den Einvernahmeprotokollen ergebenden Schilderungen des Beschwerdeführers abstützen, diesen an der Haftverhandlung am 12. September 2006 beobachten und aufgrund der so gewonnenen Informationen einen Vergleich anstellen. Der geltend gemachte Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach der Auseinandersetzung mit dem Staatsanwalt umgehend in eine psychiatrische Klinik begeben und von dort aus die Polizei benachrichtigt habe, vermag die übrigen auf eine Rückfallgefahr deutenden Anhaltspunkte nicht aufzuwiegen, zumal der zweite Vorfall (Werfen der Hundeleine gegen die Staatanwältin) sich noch an demselben Tag, aber nach der Kontaktaufnahme mit der Klinik zutrug. Dass der Haftrichter diesen Umstand im angefochtenen Entscheid nicht ausdrücklich erwähnte, stellt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weder eine Aktenwidrigkeit noch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) dar, da der Haftrichter sich auf die Gesichtspunkte beschränken durfte, von denen er sich bei der Entscheidfindung leiten liess (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.). 
 
Auch aufgrund der Haftakten drängt sich keine positivere Rückfallprognose auf. Ins Gewicht fällt namentlich, dass sich die offensichtlich vorhandene Aggressivität des Beschwerdeführers gegen Beamte richtet und dem Beschwerdeführer ein Strafverfahren bevorsteht, in dem er sich von Beamten erneut provoziert fühlen könnte. Zu Recht berücksichtigte der Haftrichter auch die Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers, wie sie insbesondere an der Einvernahme vom 8. September 2006 zu Tage trat. So gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe gegen den Staatsanwalt "in adäquater Art und Weise" reagiert. Er habe situativ die mildeste Massnahme gewählt. Wenn es nötig gewesen wäre, hätte er auch anders reagieren können, so dass der Staatsanwalt nicht mehr hätte einvernommen werden können (Protokoll S. 3). Hinzu tritt, dass gegen den Beschwerdeführer im Kanton Bern noch ein weiteres Strafverfahren wegen Nötigung, Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz hängig ist. Der psychische, ein Gefährdungspotential in sich tragende Zustand des Beschwerdeführers musste am Tag der Haftverhandlung als schlecht eingestuft werden. Dieser Befund wird durch das mittlerweile erstellte psychiatrische Gutachten vom 6. Oktober 2006, das sowohl der leitende Staatsanwalt als auch der Beschwerdeführer dem Bundesgericht im vorliegenden Verfahren zugestellt haben, bestätigt. In Anbetracht der geschilderten Umstände ist die Anordnung der Untersuchungshaft verhältnismässig. Eine Verletzung des Grundrechts der persönlichen Freiheit liegt nicht vor. 
4. 
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Haftgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. Oktober 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: