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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.203/2002 /kil 
 
Urteil vom 11. Oktober 2002 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, 
Gerichtsschreiber Wyssmann. 
 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Martin Ziegler, Zürcherstrasse 49, Postfach 333, 
8853 Lachen SZ, 
 
gegen 
 
Steuerkommission des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz, 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2266, 6431 Schwyz. 
 
Art. 30 BV (Ausstandsbegehren), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Zwischenbescheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, 
vom 28. Juni 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Urteil vom 31. März 1999 (VGE 619/98) bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Grundstückgewinnsteuerveranlagung für die Veräusserung des überbauten Grundstückes KTN 1... in A.________ (Gemeinde B.________) durch X.________ und Y.________. Eine staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Januar 2000 (2P.157/1999) ab, soweit es darauf eintrat. 
 
Am 14. August 2000 verfügte das Finanzdepartement des Kantons Schwyz gegenüber X.________, dass er für den ganzen Betrag der noch offenen Grundstückgewinnsteuerschuld von Fr. 943'966.40 nebst Verzugszins solidarisch hafte und den Gesamtbetrag auf Rechnung der steuerberechtigten Gemeinwesen (Kanton, Bezirk, Gemeinde und Kirchgemeinden) an die kantonale Finanzverwaltung zu überweisen habe. Diese Verfügung war nötig geworden, nachdem das Kantonsgericht Schwyz am 3. August 2000 in der Betreibung für die Grundstückgewinnsteuer gegen X.________ definitive Rechtsöffnung wegen Mängeln des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 31. März 1999 verweigert hatte. 
 
Mit Entscheid vom 22. Februar 2002 bestätigte die Steuerkommission des Kantons Schwyz die Verfügung des Finanzdepartements vom 14. August 2000 und beseitigte den von X.________ in der Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag. 
 
Gegen diesen Entscheid erhob der Steuerpflichtige Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Gleichzeitig beantragte er den Ausstand der Richter C.________, D.________ und E.________ und von Gerichtsschreiber F.________. Mit Zwischenbescheid vom 28. Juni 2002 wies das Verwaltungsgericht, ohne Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen, das Ausstandsbegehren ab. 
B. 
Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde beantragt X.________, es sei der Zwischenbescheid des Verwaltungsgerichts vom 28. Juni 2002 aufzuheben. Er rügt die Verletzung des Rechts auf Beurteilung der Sache durch ein unvoreingenommenes und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie die Verletzung der entsprechenden kantonalrechtlichen Garantien. 
 
Akten und Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Garantie des unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richters, wie sie sich aus Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt. Zudem beruft er sich auf § 5 der schwyzerischen Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1898 (KV) und § 53 lit. d der Gerichtsordnung des Kantons Schwyz vom 10. Mai 1974 (GO). Er macht indes nicht geltend, aus den angerufenen kantonalen Vorschriften ergäben sich andere oder weitergehende Ansprüche. Die Beschwerde ist daher einzig im Licht der bundesrechtlichen Minimalgarantien zu prüfen. 
2. 
Nach der in Art. 58 Abs. 1 aBV bzw. im materiell unverändert in die neue Bundesverfassung vom 18. April 1999 überführten Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 126 I 68 E. 3a S. 73; 125 I 209 E. 8a S. 217). 
 
Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. Das Bundesgericht hat in solchen als sog. Vorbefassung bezeichneten Fällen gefordert, dass das Gericht bei objektiver Betrachtung nicht den Anschein der Befangenheit erwecke und das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu beurteilenden Fragen offen, nicht vorbestimmt erscheine. Für diese Beurteilung sind die tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände und die konkreten Fragen, die sich in den einzelnen Verfahrensstadien stellen können, zu berücksichtigen (BGE 126 I 68 E. 3c S. 73 mit Hinweisen; ferner 119 Ia 221 E. 3 S. 226; 115 Ia 34 E. 2c/aa S. 37; 114 Ia 50 E. 3d S. 57 und E. 5a S. 66). 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge wegen Vorbefassung im Wesentlichen damit, dass die abgelehnten Richter und der Gerichtsschreiber sich in der gleichen Sache wiederholt zu seinem Nachteil festgelegt hätten und eine unabhängige Beurteilung seiner Sache nicht mehr gewährleistet sei. Er verweist auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. März 1999 (VGE 619/98), dessen Vernehmlassung an das Bundesgericht vom 9. Juni 1999 sowie den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2001 betreffend Sicherstellungsverfügung (VGE 609/01). Damit erscheine das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die zu beurteilenden Fragen nicht mehr als offen. 
3.2 Ausgangspunkt im vorliegenden Verfahren war die Verfügung des Kantonalen Steueramtes vom 14. August 2000, in welcher der Beschwerdeführer als solidarisch haftbar für die noch offene Grundstückgewinnsteuer erklärt sowie die Frage der steuerberechtigten Gemeinwesen (Gläubiger) und der Bezugsberechtigung des Kantons beantwortet wurden. Diese Verfügung war nötig geworden, nachdem das Kantonsgericht die Frage, wer Gläubiger der Grundstückgewinnsteuer sei und ob der Beschwerdeführer für die ganze Steuerforderung solidarisch hafte, im Betreibungsverfahren nicht als genügend abgeklärt angesehen hatte. Am 22. Februar 2002 bestätigte die Steuerkommission des Kantons Schwyz die Verfügung des Finanzdepartements vom 14. August 2000 und beseitigte den von X.________ in der Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag. 
 
In der Folge gelangte der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und beantragte den Ausstand der Richter und des Gerichtsschreibers, die bereits am Urteil vom 31. März 1999 mitgewirkt hatten. Im angefochtenen Zwischenbescheid wies das Verwaltungsgericht (in anderer Besetzung) das Ausstandsgesuch ab. Es erwog, dass bereits im Ausgangsverfahren materiell über den steuerpflichtigen Grundstückgewinn entschieden und die Grundstückgewinnsteuer bestätigt worden sei. Im neuen Verfahren sei grundsätzlich nur noch über die Frage der Solidarhaftung des Beschwerdeführers und der Gläubigerstellung bzw. der Bezugsberechtigung des Kantons zu befinden. Dass diese Fragen Gegenstand eines neuen Verfahrens sein würden, habe ursprünglich weder das Verwaltungsgericht noch die Steuerkommission angenommen, zumal sich die Solidarhaftung bei der Grundstückgewinnsteuer aus dem Gesetz ergebe (§ 48 des Steuergesetzes vom 28. Oktober 1958, aStG) und auch die Bezugsberechtigung der Finanzdirektion gesetzlich festgelegt sei (vgl. § 55 Abs. 2 aStG). Die Verweigerung der Rechtsöffnung durch das Kantonsgericht im Betreibungsverfahren komme bei dieser Konstellation einem Rückweisungsentscheid gleich. Aus diesem Grund sei auch die Ausstandsfrage analog der Praxis bei Rückweisungsverfahren zu entscheiden. 
3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Umstand, dass eine Angelegenheit nach Gutheissung einer Beschwerde wieder an dieselbe Instanz zurückgeht, grundsätzlich keinen Grund für eine Ablehnung des unterinstanzlichen Gerichtes dar (BGE 116 Ia 28 E. 2a S. 30, mit Hinweis). Ebenso wenig kann aus dem blossen Umstand, dass ein Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, auf Befangenheit des Gerichts geschlossen werden (BGE 116 Ia 14 E. 5 S. 19; 135 E. 3a S. 138, mit Hinweisen). Schliesslich kommt auch darin, dass ein Gericht bereits einmal gegen eine Partei entschieden hat, keine Voreingenommenheit zum Ausdruck (BGE 114 Ia 278 E. 1 S. 279; 105 Ib 301 E. 1c S. 304). 
 
Wenn das Verwaltungsgericht sich bereits einmal mit der Sache befasst hat, kann daher noch nicht auf Befangenheit oder Voreingenommenheit der Gerichtspersonen, die dabei mitgewirkt haben, geschlossen werden. Es müssten schon weitere Umstände vorgebracht werden, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1c S. 304). 
3.4 Der Beschwerdeführer wendet ein, dass kein eigentlicher Rückweisungsentscheid vorliege. Das Kantonsgericht sei keine dem Verwaltungsgericht übergeordnete Instanz, sondern stehe mit diesem auf gleicher Stufe. Zudem habe das Kantonsgericht nicht über die Steuerforderung oder die Solidarhaftung befunden, sondern einzig über die Titelqualität des im Rechtsöffnungsverfahren vorgelegten Urteils des Verwaltungsgerichts. Weil dieses nicht genügte, habe das Finanzdepartement erneut verfügen müssen. 
 
Das ist richtig. Beim Verfahren vor dem Verwaltungsgericht handelt es sich um ein neues Verfahren, welches seinen Ausgangspunkt in der Verfügung des Finanzdepartements vom 14. August 2000 hat. Es geht darum, Mängel des ersten Verfahrens zu korrigieren. Es handelt sich nicht um eine Rückweisungskonstellation, doch ist die Interessenlage die gleiche oder eine ähnliche wie bei einer Rückweisung von der oberen an die untere Instanz. Weshalb in diesem Fall die zu den Rückweisungsentscheiden entwickelte Rechtsprechung nicht analog anwendbar sein soll, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist unerfindlich. Wohl wird das Verwaltungsgericht Fragen, die es bereits beantwortete oder zu beantworten glaubte, erneut entscheiden müssen. Auch ist der Sachverhalt, das die Grundstückgewinnsteuer auslösende Ereignis, vorbehaltlich zulässiger Noven derselbe. Die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit, dass das Verwaltungsgericht in Punkten, die es bereits entschieden hat, gleich urteilen wird, besteht. Das ist jedoch nicht Ausdruck von Befangenheit in der Sache oder Voreingenommenheit gegenüber dem Beschwerdeführer, sondern beruht darauf, dass das Verwaltungsgericht sich mit der gleichen Sache bereits einmal beschäftigen musste. Eine unzulässige Vorbefassung kann darin nicht gesehen werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht im angefochtenen Zwischenbescheid die Rechtsprechung zur Vorbefassung in Fällen von Rückweisungsentscheiden analog oder hilfsweise herangezogen hat. 
3.5 Der Beschwerdeführer sieht die unzulässige Vorbefassung auch darin, dass das Verwaltungsgericht sich im Sicherstellungsverfahren festgelegt habe. Im Sicherstellungsverfahren waren indessen andere Fragen zu entscheiden als im Steuerverfahren. Dort geht es vor allem um die Fragen, ob die spätere Vollstreckung der mutmasslich geschuldeten oder bereits festgesetzten Steuerforderung gefährdet erscheint und ob ein Sicherstellungsgrund gegeben sei. Mit dem Entscheid über die Sicherstellungsverfügung wird daher über die Steuerforderung nicht definitiv entschieden. Vielmehr ist das Verfahren diesbezüglich offen. Insofern ist die vorliegende Situation vergleichbar mit dem Fall, wo ein Richter zunächst über die Rechtsöffnung zu befinden und anschliessend im Forderungsprozess mitzuwirken hatte, was ebenfalls keine berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters zu begründen vermochte (BGE 120 Ia 82 E. 6d/cc und e S. 87). Wenn im Sicherstellungsverfahren das Verwaltungsgericht sich bereits eine Meinung über die Berechtigung der Steuerforderung und die Steuerhaftung gebildet hatte, dann liegt der Grund hierfür im Ausgangsverfahren, wo das Verwaltungsgericht über die Steuerforderung bereits entscheiden musste, und nicht im Sicherstellungsverfahren. 
4. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen. 
 
Der Beschwerdeführer hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht stattgegeben werden. Diese setzt nach Art. 152 Abs. 1 OG voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Einer Partei, die eine offensichtlich aussichtslose Beschwerde einreicht, kann daher (selbst bei Bedürftigkeit) die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerkommission und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mitgeteilt. 
Lausanne, 11. Oktober 2002 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: