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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 130/06 
 
Urteil vom 10. Juli 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
S.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer, Aeschenvorstadt 67, 4051 Basel, 
 
gegen 
 
Helsana Versicherungen AG, Schadenrecht, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Didier Elsig, Avenue de la Gare 1, 1001 Lausanne 
 
Vorinstanz 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Entscheid vom 18. Januar 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1955 geborene, im Rahmen seiner Anstellung in der La Suisse Versicherung bei deren gleichnamiger Unfall-Versicherungs-Gesellschaft gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert gewesene S.________ erlitt am 23. Mai 2002 bei einer Auffahrkollision eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS), nachdem er sich bereits früher (13. Mai 2000) eine äquivalente Verletzung (mit Kopfanprall) zugezogen hatte. Nach dem erneuten Unfall wurde ihm bis auf weiteres eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Die La Suisse richtete Taggelder aus und kam für die Heilbehandlung auf, stellte jedoch mit Verfügung vom 30. Juni 2004 ihre Leistungen auf dieses Datum mangels fortdauernder Unfallkausalität der geklagten Beschwerden ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2005 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des S.________ mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15. Juni 2005 sei der Unfallversicherer zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen über den 30. Juni 2004 hinaus zu verpflichten, eventualiter die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die La Suisse (seit 1. Januar 2005: Helsana Versicherungen AG als Rechtsnachfolgerin) zurückzuweisen, wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 18. Januar 2006 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern. 
Die Helsana Versicherungen AG, vertreten durch Rechtsanwalt Didier Elsig, schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im vorinstanzlichen Entscheid werden die massgebenden Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der umstrittenen Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG), insbesondere die - unter der Herrschaft des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) unverändert fortgeltende (siehe etwa N. vom 13. Februar 2006 [U 462/04] Erw. 1.1, mit Hinweisen; vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/ Basel/Genf 2003, S. 64 f. Rz 20 zu Art. 4) - Rechtsprechung zum erforderlichen natürlichen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) und adäquaten (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 127 V 102 f. Erw. 5b, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) Kausalzusammenhang, einschliesslich zur - bei mehreren versicherten Unfällen je gesondert vorzunehmenden (RKUV 1998 Nr. U 248 S. 176 ff. [U 213/95]; Urteil S. vom 26. April 2006 [U 39/04] Erw. 3.3.2) - Adäquanzbeurteilung bei psychogenen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff. vgl. auch BGE 123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen; zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 366 Erw. 6a und Erw. 4b [Unfälle mit HWS-Distorsion, äquivalenten Verletzungsmechanismen oder einem Schädel-Hirn-Trauma, ohne organisch nachweisbare Unfallfolgeschäden] vgl. zusammenfassend Urteil J. vom 31. Mai 2005 [U 238/05] Erw. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen) sowie zum Dahinfallen eines einmal anerkannten (natürlichen und adäquaten) Kausalzusammenhangs (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45 [U 355/98], 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b [U 180/93]; siehe auch Urteile B. vom 16. Juni 2005, U 264/04, Erw. 3.5 [zusammenfassend publiziert in HAVE 2005 S. 351] und O. vom 13. März 2006 [U 344/05] Erw. 4.2) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig sind die vorinstanzlichen Erwägungen zur Bedeutung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 122 V 158 ff. Erw. 1b), zu deren Beweiswert und zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3, 122 V 160 ff. Erw. 1c, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die seit dem Unfall vom 23. Mai 2002 - mit unstrittig erlittener HWS-Distorsion - persistierenden Beschwerden des Versicherten (insbesondere Cervicalsyndrom, Schwindel, kognitive Defizite [in Konzentration, Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit], Depressivität, Lärmempfindlichkeit, später auch Kopf- und Rückenschmerzen [ausstrahlend], ferner Tinnitus) und deren anhaltenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit über den 30. Juni 2004 hinaus leistungspflichtig ist. 
2.1 Gemäss dem vorinstanzlich als ausschlaggebend erachteten polydisziplinären Gutachten des Medizinischen Zentrums X.________ (MZX) vom 22. April 2004 hat der Versicherte am 23. Mai 2002 eine leichte HWS-Distorsion erlitten, jedoch keine commotio cerebri bzw. milde traumatische Hirnverletzung. Letztere Feststellung wird vom Beschwerdeführer mit dem Hinweis bestritten, die neuropsychologischen Berichte des lic. phil. R.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP und für Psychotherapie FSP, vom 28. November 2002 sowie der Frau lic. phil. H.________, Psychologin FSP, und des PD Dr. med. K.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, beide Spital Y.________, vom 8. September 2003 seien bezüglich der Frage einer hirnorganischen Schädigung zu einem andern Schluss gelangt. Dies trifft wohl zu, vermag aber den Beweiswert des MZX-Gutachtens in diesem Punkt nicht zu mindern und begründet namentlich keinen zusätzlichen Abklärungsbedarf. Der Ausschluss einer - gemäss Bericht des Neurologen Dr. med. F.________, Spital Y.________, im Bericht vom 9. September 2002 organisch nicht nachweisbaren - milden traumatischen Hirnverletzung im Gutachten des MZX vom 22. April 2004 ist durchaus einleuchtend und überzeugend, nachdem es gemäss Arztzeugnis UVG (vom 4. Juli 2002) am 23. Mai 2002, als ein Lastwagen auf das vor einem Fussgängerstreifen stehende, anschliessend nur geringfügig beschädigte Auto des angegurteten Versicherten auffuhr, weder zu einem Kopfanprall noch - wie auch die Gutachter des MZX hervorheben - zu Bewusstlosigkeit gekommen war. Mit dieser Tatsache, insbesondere der Eignung des Unfalls vom 23. Mai 2002, eine milde traumatische Hirnverletzung zu bewirken, setzt sich der vom Beschwerdeführer als überwiegend beweiskräftig erachtete Bericht des lic. phil. R.________ vom 28. November 2002 auch nicht ansatzweise auseinander. Entsprechendes gilt für die kurze Stellungnahme der Frau lic. phil. H.________ und des (mitunterzeichnenden) PD Dr. med. K.________ vom 8. September 2003, wonach als Ursache für die kognitiven Störungen "am ehesten von einer milden traumatischen Hirnschädigung infolge vorwiegend des zweiten Unfalls vom 23. Mai 2003" (recte: 2002) auszugehen sei. Die Äusserungen der Psychologen zum Entstehungsmechanismus der kognitiven Defizite sind daher nicht fundiert. Sie ändern nichts daran, dass aufgrund des Unfallhergangs sowie mit Blick darauf, dass sich neuropsychologische Auffälligkeiten durchaus auch allein nach erlittener HWS-Distorsion einstellen können (zum typischen Beschwerdebild nach HWS-Distorsionen siehe BGE 117 V 360 Erw. 4b) und das Gutachten des MZX zudem ausdrücklich festhält, die festgestellten kognitiven Minderleistungen liessen sich gut mit dem diagnostizierten pseudoneurasthenischen Syndrom und Dysthymia (vgl. Erw. 2.2 hernach) erklären, ein Hirntrauma mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszuschliessen ist und sich zusätzliche Abklärungen erübrigen. 
2.2 Mit Vorinstanz und Beschwerdegegnerin ist dem in Kenntnis sämtlicher medizinischer Unterlagen - einschliesslich jener zum früher erlittenen Unfall vom 13. Mai 2000 - erstellten Gutachten des MZX vom 22. April 2004 auch mit Blick auf die kausalitätsrechtliche Beurteilung voller Beweiswert beizumessen und darauf abzustellen. Während das kantonale Gericht hierbei die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem aktuellen Beschwerdebild und dem Unfall vom 23. Mai 2002 offen liess (zur grundsätzlichen Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. SVR 1995 UV Nr. 23 S. 68 Erw. 3c), kann das Dahinfallen eines solchen ab Juni 2004 im Lichte des genannten Gutachtens - und in Übereinstimmung mit dem Einspracheentscheid vom 15. Juni 2005 - als hinreichend nachgewiesen gelten. Hinsichtlich der organisch nachweisbaren Befunde führte das MZX-Gutachten aus, es bestehe im Beurteilungszeitpunkt aus rheumatologischer Sicht lediglich noch ein sehr geringer, nicht weiter abklärungsbedürftiger Restbefund an der HWS (Diagnose: Diskrete Weichteildysbalance am Übergang HWS/Schultergürtel paracervikal links bei beginnender Unkovertebralspondylosen C3/4, C5/6 mit beginnender Chondrose), welcher, für sich betrachtet, keine Arbeitsunfähigkeit (mehr) begründe und mit Blick darauf, dass ähnliche Befunde bereits vor dem ersten Unfall (13. Mai 2000) vorlagen und behandelt wurden, nicht mehr als unfallbedingt gelten könne; vielmehr sei diesbezüglich vom status quo ante auszugehen. Gegen diese überzeugende Schlussfolgerung werden in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - nach Lage der Akten zu Recht - keine Einwände vorgebracht, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. 
 
Mit Bezug auf die organisch nicht objektivierbare, die Leistungsfähigkeit aktuell aber gleichwohl einschränkende Beschwerdesympomatik (körperlicher und psychischer Ausprägung) wird im MZX-Gutachten ebenfalls ein relevanter Vorzustand bejaht, jedoch - was im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin anerkennt - von einer (teilweise) unfallbedingten Verschlechterung des betreffenden Gesundheitszustands ausgegangen. Die durch das Ereignis vom 23. Mai 2002 verursachte Symptomverstärkung vermag nach Einschätzung der Experten allerdings konkret nur eine rund einjährige Arbeitsunfähigkeit zu erklären (sechs Monate 100 % Arbeitsunfähigkeit; 50 % Arbeitsunfähigkeit während weitererer sechs Monate). Die anschliessende Persistenz der Beschwerden (inkl. neuropsychologische Defizite) mit ihren fortdauernden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei dagegen einem psychischen Krankheitszustand (Diagnose: Pseudoneurasthenisches Syndrom [ICD-10: F06.6] bei Dysthymia [ICD-10: F34.1; anhaltende ängstliche Depression], mit Anpassungsproblemen bei Veränderungen der Lebensumstände [ICD-10: Z60.0]) zuzuschreiben, wie er sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne den Unfall vom 23. Mai 2002 präsentierenen würde; mit andern Worten sei "jetzt der status quo sine erreicht". Gestützt auf diese einlässlich und im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung (Erw. 1 in fine) hinreichend begründete ärztliche Beurteilung hat die Beschwerdegegnerin dem Ereignis vom 23. Mai 2002 zu Recht die Wirkung einer nachhaltigen, sogenannten richtunggebenden Verschlechterung des ausgewiesenen Vorzustandes (über Ende Juni 2004 hinaus) abgesprochen. Dem steht der neuropsychologische Bericht des lic. phil. R.________ vom 28. November 2002 nicht entgegen, zumal sich aus der dortigen Bejahung des (natürlichen) Kausalzusammenhangs nichts Verlässliches für die diesbezügliche Beurteilung im Frühling/Sommer 2004 gewinnen lässt. Im Übrigen bleibt zu berücksichtigen, dass sich der Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs im Falle von ätiologisch unspezifischen Beschwerden sowie einer Ursachenkonkurrenz unter Umständen auch aus der Dominanz unfallfremder Gründe und der mangelnden Eignung des konkreten Unfallereignisses, dauernde Schädigungen zu erzeugen, ergeben kann (vgl. Urteile B. vom 16. Juni 2005, U 264/04, Erw. 3.5 [zusammenfassend publiziert in HAVE 2005 S. 351] und Urteil O. vom 13. März 2006 [U 344/05] Erw. 4.2). Aufgrund der Ausführungen im MZX-Gutachten, namentlich der dortigen Auseinandersetzung mit dem aktenmässig ausgewiesenen Vorzustand, ist mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt, dass Letzteres hier zutrifft. Fehlt es mithin ab Ende Juni 2004 am natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 23. Mai 2002 und den aktuellen Beschwerden, erübrigt sich die richterliche Überprüfung der vorinstanzlich vorgenommenen Adäquanzbeurteilung. 
3. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der obsiegende, durch einen Rechtsanwalt vertretene Unfallversicherer hat als eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Entschädigungsanspruch (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 112 V 49 Erw. 3; vgl. etwa auch BGE 126 V 150 Erw. 4a); ein Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung (BGE 119 V 456 Erw. 6b) liegt nicht vor und wird auch nicht behauptet. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 10. Juli 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: