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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_301/2007 
 
Urteil vom 17. Januar 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
- Y.________, 
- Z.________, 
Beschwerdegegner, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. November 2007 des Obergerichts des 
Kantons Solothurn, Beschwerdekammer. 
 
Erwägungen: 
1. 
X.________ erhob mit Eingaben vom 20. April 2007 und 20. August 2007 Strafanzeige gegen Y.________ und Z.________ wegen Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes, Störung des Eisenbahnverkehrs und wegen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen. X.________ wirft den Angeschuldigten u.a. vor, sie hätten mit der Planauflage des Teilzonen- und Gestaltungsplans des Steinbruchs Born, welcher für weitere 25 Jahre Sprengungen in der Bornkette gestatten würde, wissentlich einen Absturz der Felsmassen auf die Ruttigerweid und die Trasse der SBB in Kauf genommen. Die Gutachten, auf welche sich der Teilzonen- und Gestaltungsplan stütze, seien zudem Gefälligkeitsgutachten. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn trat mit Verfügung vom 21. August 2007 auf die Strafanzeige nicht ein und auferlegte die Verfahrenskosten dem Staat Solothurn. 
 
Gegen diese Verfügung erhob X.________ Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. Am 16. November 2007 erliess die Instruktionsrichterin der Beschwerdekammer folgende Verfügung: 
1. Eine Kopie des Schreibens der Baudirektion Olten, Stabstelle Planung, vom 13. November 2007 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien. 
2. Nach vorläufiger Prüfung der Akten und der eingereichten Unterlagen der Baudirektion Olten erscheint die Beschwerde als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Ziff. 1 der Beschwerde) wird daher abgewiesen. 
3. X.________ hat bis 7. Dezember 2007 für das obergerichtliche Verfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zu bezahlen. Falls der Vorschuss nicht innert Frist geleistet wird, tritt die Beschwerdekammer des Obergerichts auf die Beschwerde nicht ein (§ 169bis StPO)." 
2. 
X.________ führt mit Eingabe vom 19. Dezember 2007 Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen die Verfügung der Instruktionsrichterin der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 16. November 2007. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
 
Weder aus der Beschwerdebegründung noch aus den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren ist ersichtlich, inwiefern die von der Instruktionsrichterin der Beschwerdekammer getroffenen Anordnungen an einem Beschwerdegrund im Sinne von Art. 95 ff. BGG leiden sollten. Der Beschwerdeführer legt somit nicht dar, inwiefern die Verfügung vom 16. November 2007 Recht verletzen sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
4. 
Auf eine Kostenauflage kann vorliegend verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. Januar 2008 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: 
 
Aemisegger Pfäffli