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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_308/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. November 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Frauenfeld, 
Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld, 
 
B.________. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Sistierung, Herausgabe einer beschlagnahmten Waffe, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. August 2015 des Obergerichts des Kantons Thurgau. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der mehrfachen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. b StGB), der mehrfachen Drohung (Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB) und der Nötigung (Art. 181 StGB) zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau B.________; überdies wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG). 
Am 13. November 2014 übergab B.________ aus Angst vor A.________ die in dessen Eigentum stehende Pistole der Polizei. Am 15. Dezember 2014 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft die Pistole mitsamt Magazin und neun Schüssen Munition als Beweismittel bzw. zur Einziehung. 
Mit Urteil vom 29. Mai 2015 schied das Bezirksgericht Münchwilen die Ehe. 
Am 22. Juni 2015 sistierte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung wegen mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher Drohung und Nötigung in Anwendung von Art. 55a StGB. Die Staatsanwaltschaft ordnete an, ihre Verfügung gelte nach Ablauf von 6 Monaten als Einstellungsverfügung, sofern nicht innert dieser Frist die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangt werde. 
Mit Strafbefehl vom 24. Juni 2015 büsste die Staatsanwaltschaft A.________ wegen Verletzung der Verkehrsregeln mit Fr. 200.--. Dagegen erhob dieser Einsprache. 
 
B.   
Am 13. August 2015 wies das Obergericht des Kantons Thurgau eine von A.________ erhobene Beschwerde ab. Es erachtete die Sistierung als rechtmässig und lehnte die Herausgabe der Pistole mitsamt Magazin und Munition an A.________ ab. 
Gegen den Entscheid des Obergerichts führt A.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt "die Einstellung aller sistierter Verfahren"; ebenso "die Einstellung des noch laufenden Verfahrens" (gemeint: wegen Verletzung der Verkehrsregeln). Zudem beantragt er die Herausgabe der beschlagnahmten Pistole mitsamt Magazin und Munition. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
C.   
Das Obergericht beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen in seinem Entscheid die Abweisung der Beschwerde. 
Die Staatsanwaltschaft und B.________ haben auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 109 BGG entscheiden die Abteilungen in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über die Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden (Abs. 2 lit. a). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).  
 
1.2. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) genügt; ebenso, wieweit die zusätzlichen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind jedenfalls ungeeignet, eine Bundesrechtsverletzung darzutun. Die Vorinstanz hat sich mit seinen wesentlichen Einwänden befasst. Die Voraussetzungen der Sistierung der Strafuntersuchung wegen mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher Drohung und Nötigung gemäss Art. 55a StGB sind erfüllt. Bei Verletzung der Verkehrsregeln ist die Sistierung nach dieser Bestimmung nicht möglich. Zur sofortigen Einstellung des sistierten Verfahrens besteht kein Grund; erst recht nicht zur Einstellung des Verfahrens wegen Verletzung der Verkehrsregeln. Da alle dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten von Amtes wegen zu verfolgen sind, spielt der Rückzug des Strafantrags keine Rolle. Nicht zu beanstanden ist es auch, wenn die Vorinstanz die Herausgabe der Pistole mitsamt Magazin und Munition an den Beschwerdeführer abgelehnt hat. Die Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden (vgl. insb. angefochtener Entscheid E. 2b S. 5 und E. 3c. f. S. 6 ff.). Darauf kann gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG vollumfänglich verwiesen werden.  
 
2.   
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
Eine Parteientschädigung steht ihm schon deshalb nicht zu, weil er unterliegt (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
Anspruch auf Ausrichtung einer Genugtuung durch das Bundesgericht hat der Beschwerdeführer nicht. Eine Genugtuung stünde erst bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch zur Diskussion, sofern der Beschwerdeführer eine besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse dartun könnte (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Frauenfeld, B.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. November 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri