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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_53/2021  
 
 
Urteil vom 15. September 2021  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
C.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 15. Juli 2021 (ZK 21 331). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdegegner ersuchte am 26. April 2021 beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO um Ausweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Liegenschaft D.________ in U.________. Dem Gesuch legte er unter anderem eine mit den Beschwerdeführerinnen am 10. September 2020 vor der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland geschlossene Vereinbarung bei, in der eine Erstreckung des Mietverhältnisses bis zum 28. Februar 2021 vereinbart und eine zweite Erstreckung ausgeschlossen wurde. Ausserdem legte er eine Vereinbarung vom 24. Februar 2021 bei, wonach den Beschwerdeführerinnen ein Aufschub der Räumung bis zum 31. März 2021 gegen Bezahlung des Nettomietzinses für einen Monat von Fr. 1'500.-- gewährt wurde. 
Mit Entscheid vom 11. Juni 2021 ordnete das Regionalgericht Berner Jura-Seeland an, die Vereinbarung vom 10. September 2020 werde vollstreckt und es verurteilte die Beschwerdeführerinnen, die Liegenschaft D.________ in U.________ umgehend zu räumen und zu verlassen. 
Mit Entscheid vom 15. Juli 2021 trat das Obergericht des Kantons Bern auf eine von den Beschwerdeführerinnen gegen den regionalgerichtlichen Entscheid vom 11. Juni 2021 erhobene Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung des Rechtsmittels nicht ein. 
Mit Eingabe vom 18. August 2021 erklärten die Beschwerdeführerinnen dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2021 mit Beschwerde anfechten zu wollen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1). 
 
2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).  
Die Beschwerdeführerinnen behaupten nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen. 
 
2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).  
Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig (Art. 99 i.V.m. Art. 117 BGG). 
 
3.  
Die Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 18. August 2021 erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Sie zeigen nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2021 auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte. Vielmehr unterbreiten sie dem Bundesgericht in frei gehaltenen Ausführungen ihre Sicht der Dinge und weichen dabei in unzulässiger Weise vom vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt ab. 
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Die Beschwerdeführerinnen werden bei diesem Verfahrensausgang unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit (intern je zur Hälfte) auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. September 2021 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann