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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_236/2020  
 
 
Urteil vom 23. September 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Aargau, 
vertreten durch die Gerichtskasse Baden, Mellingerstrasse 2a, 5400 Baden, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, vom 11. August 2020 (BES.2019.116-EZS1). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Entscheid vom 24. September 2019 erteilte das Kreisgericht See-Gaster dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Weesen-Amden die definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'800.-- nebst Zins. Als Rechtsöffnungstitel diente ein Entscheid des Familiengerichts Baden vom 17. August 2017 (betreffend Genehmigung des Schlussberichtes und der Rechnung des Beistandes des Beschwerdeführers), in dem es dem Beschwerdeführer eine Entscheidgebühr von Fr. 2'800.-- auferlegt hatte. 
Am 25. November 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Kantonsgericht St. Gallen. Mit Entscheid vom 11. August 2020 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 14. September 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 15. September 2020 hat er die Beschwerde ergänzt. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. 
 
2.   
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
3.   
Das Kantonsgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer habe sich vor Kreisgericht nicht vernehmen lassen. Was er im Beschwerdeverfahren in tatsächlicher Hinsicht vorbringe, sei neu und damit unzulässig. Er gehe auch nicht auf die Erwägungen des Kreisgerichts (Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels, Fehlen relevanter Einwendungen) ein, weshalb auf die Beschwerde mangels Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid nicht einzutreten sei. Selbst wenn man seine Einwendungen materiell prüfe, sei sein Standpunkt unbegründet. Soweit nachvollziehbar, werfe er dem Aargauer Gesundheitswesen vor, seine Gesundheit ruiniert zu haben. Ein Zusammenhang mit dem zu vollstreckenden Entscheid bestehe nicht. Die Verbindlichkeit der Kostenauflage dürfe vom Rechtsöffnungsrichter ohnehin nicht überprüft werden. Selbst wenn man davon ausgehe, der Beschwerdeführer mache verrechnungsweise Schadenersatzansprüche geltend, so sei eine Verrechnung unzulässig (Art. 125 Ziff. 3 OR) und es fehle an einem Urkundenbeweis für die Verrechnungsforderung. 
 
4.   
Der Beschwerdeführer legt in seinen weitschweifigen Eingaben nicht dar, inwieweit das Kantonsgericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll. Stattdessen schildert er Vorkommnisse der letzten Jahre, insbesondere seine Herzoperation, und er kritisiert neben anderen das Aargauer Gesundheitswesen. Auf den angefochtenen Entscheid geht er nur am Rande ein. Es genügt jedoch den Rügeanforderungen nicht, wenn er vorbringt, das Kantonsgericht hätte den Grund der Rechnung überprüfen müssen. Soweit er sinngemäss die Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels (die Rechnung beruhe auf Betrug etc.) geltend zu machen scheint, so kann darauf nicht eingegangen werden: Seine Sachverhaltsschilderungen finden im angefochtenen Entscheid keine Stütze und können mangels genügender Rüge nicht berücksichtigt werden (Art. 118 BGG). Nicht einzutreten ist auf Anträge, die über den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinausgehen (Herausgabe seiner Buchhaltung durch die KESB Baden; Weisungen an die Gesundheitsdirektionen der Kantone Aargau, Zürich und St. Gallen; Bestimmung einer Person im Kanton St. Gallen, die sich seines Falles annehme). 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. September 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg