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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
H 196/06 
 
Urteil vom 5. Februar 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Seiler, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Parteien 
M.________ AG, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern 
vom 3. Oktober 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Aufgrund einer am 28. Februar 2005 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle stellte die Ausgleichskasse Luzern fest, dass die ihr als Arbeitgeberin angeschlossene Firma M.________ AG in den Jahren 2000 bis 2003 über die an A.________ ausgerichteten Entgelte nicht abgerechnet hatte. Mit Verfügungen vom 25. April 2005 und Einspracheentscheid vom 7. November 2005 verpflichtete die Kasse die Firma diesbezüglich zur Nachzahlung ausstehender Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich Verwaltungskosten) von insgesamt Fr. 87'535.65, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von Fr. 9751.95. Mit Beitragsverfügung vom 26. August 2005 und Einspracheentscheiden vom 7. November 2005 wurde die Firma M.________ AG überdies verpflichtet, auf den E.________ im Zeitraum vom 1. März bis 31. Juli 2005 ausgerichteten Entgelten Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich Verwaltungskosten) von gesamthaft Fr. 9329.10 zu entrichten. 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies mit Entscheid vom 3. Oktober 2006 die von der Firma M.________ AG sowie von E.________ und A.________ gegen die genannten Einspracheentscheide erhobenen Beschwerden ab. 
C. 
Die Firma M.________ AG führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, hinsichtlich der erwähnten Entgelte an E.________ und A.________ sei von jeglicher Beitragsverpflichtung der Firma abzusehen. 
Während die Ausgleichskasse auf Abweisung schliesst und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragen die als Mitinteressierte beigeladenen E.________ und A.________ sinngemäss die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
1.2 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Beitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen verhält (BGE 124 V 146 E. 1 mit Hinweis; vgl. auch BGE 131 V 425 E. 1 S. 426 mit Hinweis). 
1.3 Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, ist nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 Abs. 1 [in der ab 1. Juli 2006 gültigen Fassung] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Bundesgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht. 
2. 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die unselbständige (Art. 5 Abs. 2 AHVG) und die selbständige Erwerbstätigkeit (Art. 9 Abs. 1 AHVG) sowie die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Bedeutung von arbeitsorganisatorischer Unabhängigkeit und spezifischem Unternehmerrisiko als Unterscheidungskriterien für die entsprechende Beurteilung einer konkreten Tätigkeit (BGE 123 V 161 E. 1 S. 162, 122 V 169 E. 3a S. 171, 281 E. 2a S. 283, 119 V 161 E. 2 S. 161 mit Hinweisen; SVR 2007 AHV Nr. 12 S. 33 E. 6.2, H 102/06) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
 
Dasselbe gilt für die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach Agenten (Handels- oder Reisevertreter) praxisgemäss nur als Selbständigerwerbende gelten, wenn sie über eine eigene Verkaufsorganisation verfügen, d.h. kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benützen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten im Wesentlichen selber tragen (BGE 119 V 161 E. 3b S. 163 mit Hinweisen; vgl. auch Rz. 4028 der Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML]; Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2006, Rz. 100). 
3. 
Des Weitern gelangte das kantonale Gericht in eingehender Würdigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falles zum zutreffenden Ergebnis, dass gesamthaft diejenigen Merkmale klar überwiegen, die auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit von E.________ (im Zeitraum von März bis Juli 2005) und A.________ (in den Jahren 2000 bis 2003) als "freie Agenten" (vgl. die Vereinbarungen vom 22. Februar 2005 und 1. September 1999) der Beschwerde führenden Firma M.________ AG schliessen lassen. 
Sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführerin und der beiden Mitinteressierten, soweit sie nicht bereits im angefochtenen Entscheid zutreffend widerlegt worden sind, vermögen an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern. Anzumerken gilt insbesondere, dass im hier zu beurteilenden Fall einzig die Frage nach dem Beitragsstatut von E.________ und A.________ hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die Firma M.________ AG in den jeweils angeführten Zeiträumen zu beantworten war. Irgendwelche Sorgfaltspflichtverletzungen werden der Arbeitgeberfirma in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen. 
4. 
Was die Höhe der den streitigen Verwaltungsentscheiden jeweils zugrunde gelegten beitragspflichtigen Erwerbseinkommen (massgebender Lohn) anbelangt, haben Ausgleichskasse und Vorinstanz übersehen, dass sich im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin und den Mitinteressierten stets geltend gemachten Übernahme der Geschäftskosten durch E.________ und A.________ die Frage nach einem Abzug von Unkosten im Sinne von Art. 9 AHVV aufdrängt (vgl. die Rz. 4031 ff. WML, insbesondere den zweiten Satz von Rz. 4034, wonach in der Regel 25 % vom Bruttolohn unselbständiger Reisevertreter pauschal abgezogen werden, wenn die Unkosten weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden). Die Verwaltung wird diesbezüglich die erforderlichen Abklärungen nachzuholen und alsdann über die Höhe der von der M.________ AG zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge neu zu verfügen haben. 
5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG in der ab 1. Juli 2006 gültigen Fassung). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten verhältnismässig zu verlegen (Art. 156 Abs. 3 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 3. Oktober 2006, soweit darauf einzutreten ist, und die Einspracheentscheide der Ausgleichskasse Luzern vom 7. November 2005 aufgehoben werden und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Umfang der Beitragspflicht der Beschwerdeführerin neu verfüge. 
2. 
Von den Gerichtskosten von Fr. 5000.- werden der Beschwerdeführerin Fr. 3500.- und der Ausgleichskasse Luzern Fr. 1500.- auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherungen sowie E.________ und A.________ schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 5. Februar 2008 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
 
Meyer Attinger