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[AZA] 
I 218/99 Ge 
 
IV. Kammer  
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch 
 
Urteil vom 27. März 2000  
 
in Sachen 
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 
Frauenfeld, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
P.________, 1967, Beschwerdegegnerin, vertreten durch 
Rechtsanwalt S.________, 
 
und 
 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
    A.- Die 1967 geborene P.________ ist gelernte Coif- 
feuse und betreibt zusammen mit ihrem Ehemann ein Coiffeur- 
geschäft. Sie meldete sich am 18. September 1996 wegen 
Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leis- 
tungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau zog die 
Buchhaltungsabschlüsse des Geschäfts für die Jahre 1992 bis 
1995 sowie die Beitragsverfügungen der AHV-Ausgleichskasse 
Coiffeure ab 1. Juni 1991 bis 31. Dezember 1995 bei. Zudem 
holte sie Arztberichte des Dr. med. G.________ vom 
16. Januar 1997 sowie des Dr. med. H.________ vom 
23. Januar 1997 ein. Schliesslich liess sie P.________ 
durch Dr. med. W.________, Oberarzt der Klinik für 
Orthopädische Chirurgie am Kantonsspital St. Gallen, 
medizinisch begutachten (Bericht vom 6. Juni 1997) und 
deren Eingliederungsmöglichkeiten durch die Berufsberaterin 
abklären (Berichte vom 22. September 1997 und 31. März 
1998). Gestützt darauf ermittelte die IV-Stelle einen 
Invaliditätsgrad von 37 % und wies das Leistungsbegehren 
mit Verfügung vom 3. Juni 1998 ab. 
 
    B.- Hiegegen liess P.________ Beschwerde führen und 
die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 15. Dezember 
1995, eventuell die Zusprechung einer halben Rente ab 
15. Dezember 1995, subeventuell die Anweisung der IV-Stelle 
zur Finanzierung medizinischer Massnahmen beantragen. Die 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau hiess die Be- 
schwerde, soweit sie darauf eintreten konnte, in dem Sinne 
teilweise gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben 
und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit 
diese P.________ ab dem frühest möglichen Zeitpunkt eine 
halbe Rente zuspreche (Entscheid nicht datiert; Versand am 
9. März 1999). 
 
    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die 
IV-Stelle die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, 
eventualiter die Feststellung, dass P.________ lediglich 
Anspruch auf eine Viertelsrente habe. 
    P.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerich- 
tsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversi- 
cherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen 
Bestimmungen über den Umfang (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG
und Beginn (Art. 29 IVG) des Rentenanspruchs sowie die In- 
validitätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommens- 
vergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend darge- 
legt. Richtig sind auch die Ausführungen über die Bedeutung 
ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung 
(BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) und über die Änderung 
des Anspruchs bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähig- 
keit (Art. 88a Abs. 2 IVV). Darauf kann verwiesen werden. 
 
    2.- Unstreitig und durch die medizinischen Abklärungen 
belegt ist, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegne- 
rin im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 
121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) in ihrer bisherigen Tätig- 
keit als Coiffeuse nur noch 20 % beträgt, wohingegen ihr 
bei einer körperlich leichten, rückenschonenden Tätigkeit 
mit der Möglichkeit zu regelmässigem Positionswechsel 
zwischen Stehen, Sitzen und Gehen, ohne vorgeneigte 
Tätigkeiten und ohne regelmässiges Tragen und Heben von Ge- 
wichten über 5 kg eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert 
werden kann. 
 
    3.- Bei der Beurteilung der erwerblichen Auswirkungen 
der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist die IV-Stelle für 
die Jahre 1996 und 1997 - bei einem Valideneinkommen von 
Fr. 32'312.- - von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % für kör- 
perlich leichte Arbeiten und einem daraus resultierenden 
Invalideneinkommen von 20'316.- ausgegangen, was einen In- 
validitätsgrad von 37 % ergab. Die AHV/IV-Rekurskommission 
hat das Valideneinkommen bestätigt, das Invalideneinkommen 
für eine 50%ige Arbeitstätigkeit indessen auf Fr. 15'322.- 
reduziert, woraus ein Invaliditätsgrad von 52,6 % resul- 
tierte. 
    a) Das der Invaliditätsbemessung zu Grunde gelegte 
Valideneinkommen von Fr. 32'312.- basiert auf dem in den 
Jahren 1992 bis 1994 durchschnittlich erzielten AHV-bei- 
tragspflichtigen Einkommen. Diese Festlegung des hypothe- 
tischen Einkommens ohne Invalidität lässt sich entgegen der 
Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht beanstanden. Für 
ihre Behauptung, sie sei bereits in den Jahren 1993 und vor 
allem 1994 in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewe- 
sen, finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte. Es kann 
sodann auch nicht auf den Gesamtarbeitsvertrag für das 
Schweizerische Coiffeurgewerbe abgestellt werden, garan- 
tiert dieser doch einem Betrieb nicht ein bestimmtes Min- 
desteinkommen. Vielmehr hängt das Jahresergebnis eines 
Geschäfts ausser von der Konjunkturlage massgeblich auch 
von Einsatz und Fähigkeiten der Inhaberin oder des Inhabers 
ab, was selbst bei gleich gearteten Betrieben zu sehr 
unterschiedlichen Zahlen führen kann. 
 
    b) aa) Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädi- 
gung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens hat die 
Verwaltung die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für 
Statistik (LSE) des Jahres 1994 beigezogen und auf den 
Zentralwert (Median) der Nordostschweiz, Region 13 (AI, AR, 
GL, TG), für einfache und repetitive Tätigkeiten für Frauen 
abgestellt. Diesen Ansatz hat die IV-Stelle von einer 40- 
auf eine 42-Stundenwoche umgerechnet und entsprechend der 
Nominallohnentwicklung auf das Jahr 1997 hochgerechnet. 
    Die AHV/IV-Rekurskommission bestätigte grundsätzlich 
das Abstellen auf die Durchschnittslöhne gemäss Lohnstruk- 
turerhebung. Sie rechnete den massgebenden Wert auf eine 
41,9-Stundenwoche um und passte ihn ebenfalls der Nominal- 
lohnentwicklung an. In Berücksichtigung der Umstände, dass 
die Beschwerdegegnerin auch bei einer 50%igen Tätigkeit 
weitere behinderungsbedingte Einschränkungen aufweise, dass 
das Lohnniveau mit abnehmendem Beschäftigungsgrad konti- 
nuierlich zurückgehe und dass das durchschnittliche Einkom- 
men von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausländischer 
Nationalität bei vergleichbarem Anforderungsniveau tiefer 
liege, reduzierte sie den statistischen Durchschnittswert 
um 25 %. 
    Die IV-Stelle kritisiert in ihrer Verwaltungsgerichts- 
beschwerde die Reduktion des Tabellenlohnes. Sie verneint 
das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Abzug wegen 
weiterer behinderungsbedingten Einschränkungen, wegen 
Teilzeitbeschäftigung oder wegen der ausländischen Nati- 
onalität und verweist auf das Einkommen, das die Beschwer- 
degegnerin als Museumsaufsicht, einer Tätigkeit, die die 
Berufsberaterin als geeignet bezeichnet habe, erzielen 
könnte. 
 
    bb) Für die Ermittlung des Invalideneinkommens können 
nach der Rechtsprechung - wie dies IV-Stelle und Vorinstanz 
getan haben - Tabellenlöhne beigezogen werden, dies vor al- 
lem dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Ge- 
sundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich 
zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 124 V 
322 Erw. 3b/aa; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 
3b; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum 
IVG, Zürich 1997, S. 209). Die zu diesem Zweck praxisgemäss 
beigezogene Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundes- 
amtes für Statistik erfasst die individuellen Löhne der Ar- 
beitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Tabellenteil im An- 
hang der LSE enthält neben der Statistik der Lohnbeträge 
(effektive Nettolöhne, Gruppe B) im Rahmen der Tabellen- 
gruppe A eine Statistik der Lohnsätze, d.h. der standardi- 
sierten Bruttolöhne. Auf Letztere ist für den Verwendungs- 
zweck des Einkommensvergleichs abzustellen, wobei, wie dies 
Verwaltung und Vorinstanz getan haben, jeweils vom Zentral- 
wert (Median) auszugehen ist, der bei der Lohnverteilung in 
der Regel tiefer liegt als das arithmetische Mittel 
("Durchschnittslohn") und im Vergleich dazu gegenüber dem 
Einbezug von Extremwerten (sehr tiefe oder hohe Lohnanga- 
ben) relativ robust ist (BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). Bei der 
Anwendung der Tabellengruppe A gilt es gemäss Rechtspre- 
chung zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeits- 
zeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, welcher Wert 
etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche 
Arbeitszeit von 41,9 Stunden (BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa mit 
Hinweis auf LSE 1994 S. 42; Die Volkswirtschaft, 1999 Heft 
12, Anhang S. 27, Tabelle B 9.2). Je nach Zeitpunkt, für 
welchen der Einkommensvergleich vorgenommen wird, ist so- 
dann eine Anpassung entsprechend der Nominallohnentwicklung 
erforderlich. 
 
    cc) Dem Umstand, dass gesundheitlich beeinträchtigte 
Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten 
behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und 
entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- 
mern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel 
mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen, 
wird gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versiche- 
rungsgerichts durch einen Abzug von bis zu 25 % vom Median- 
wert des herangezogenen Tabellenlohnes Rechnung getragen 
(BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb; nicht publizierte Erw. 4b des 
Urteils BGE 114 V 310; AHI 1999 S. 241 Erw. 4b, 1998 S. 177 
Erw. 3a). Dabei kommt der Abzug von 25 % nicht generell und 
in jedem Fall zur Anwendung. Vielmehr ist anhand der gesam- 
ten Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob und 
in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als invalide 
Person zusätzlich reduziert werden muss (AHI 1999 S. 241 
Erw. 4b, 1998 S. 177 Erw. 3a). In diesem Zusammenhang ist 
auch zu berücksichtigen, dass Teilzeitbeschäftigte in der 
Regel überproportional weniger verdienen als Vollzeitange- 
stellte (LSE 1994, Tabelle 13*; AHI 1998 S. 292 Erw. 3b, 
178 Erw. 4b). So beträgt beispielsweise die Lohneinbusse 
für Arbeiten im niedrigsten Anforderungsprofil zwischen 
einem Beschäftigungsgrad von mehr als 90 % (Fr. 3951.-) und 
einem solchen von 25 % bis 50 % (Fr. 3467.-) 12,2 %. Nicht 
ausser Acht zu lassen ist in diesem Rahmen schliesslich 
auch, dass Ausländerinnen und Ausländer nicht immer gleich 
viel verdienen wie der Durchschnitt aller, d.h. schweizeri- 
schen und ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 
(AHI 2000 S. 79). Der Unterschied beim niedrigsten Anforde- 
rungsprofil von Frauen mit der Niederlassungsbewilligung C 
wie die Beschwerdegegnerin (Fr. 3422.-) zu Schweizerinnen 
(Fr. 3750.-) beispielsweise beträgt 8,75 % (vgl. LSE 1996, 
TA 12). 
 
    c) Zu Recht haben Verwaltung und Vorinstanz die Gruppe 
der Hilfsarbeitertätigkeiten, nicht nur die von der Berufs- 
beraterin empfohlene Stelle als Museumsaufsicht, ins Auge 
gefasst und auf die entsprechenden statistischen Durch- 
schnittslöhne abgestellt. Ausgangspunkt für die Bestimmung 
des Invalideneinkommens ist - wie dies Verwaltung und Vor- 
instanz korrekt dargelegt haben - der Medianwert des monat- 
lichen Bruttolohnes (Zentralwert) für Frauen in einfachen 
und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4). Dabei 
spricht nichts dagegen, anstatt auf die gesamtschweizeri- 
schen auf die regionalen Werte abzustellen. Die mit dem 
angefochtenen Entscheid aufgehobene Verfügung datiert vom 
3. Juni 1998, sodass im Rahmen der gerichtlichen Prüfung 
die zwischenzeitlich erschienene Schweizerische Lohnstruk- 
turerhebung 1996 des Bundesamtes für Statistik als Grund- 
lage beigezogen werden kann. Für die Ostschweiz betrug der 
massgebende Medianwert 1996 Fr. 3370.- pro Monat (LSE 1996, 
TA 13), was auf der Basis einer Durchschnittswochenarbeits- 
zeit von 41,9 Stunden Fr. 3530.- und unter Berücksichtigung 
der Nominallohnerhöhung von 0,5 % von 1996 auf 1997 (Die 
Volkswirtschaft, 1999 Heft 12, Anhang S. 28, Tabelle B 
10.2) Fr. 3547.-, im Jahr somit Fr. 42'564.- bzw. bei 50%- 
iger Arbeitstätigkeit Fr. 21'282.- ergibt. Da die Beschwer- 
degegnerin in der Schweiz geboren ist, erscheint es - wie 
die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet - zumindest frag- 
lich, ob ihre ausländische Staatsangehörigkeit lohnwirksam 
ist. Dies kann aber offen gelassen werden, da bereits unter 
Berücksichtigung der überproportionalen Verdiensteinbusse 
zufolge Teilzeitarbeit und der verminderten Einsetzbarkeit 
auch für leichte Hilfsarbeiten, die sich aus den im Gutach- 
ten des Dr. med. W.________ vom 6. Juni 1997 erwähnten 
Einschränkungen ergibt, der von der Vorinstanz gemachte 
Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 25 % entgegen der 
Auffassung der IV-Stelle als angemessen erscheint. Daraus 
resultiert ein jährliches hypothetisches Invalideneinkommen 
von Fr. 15'961.-. Stellt man das so ermittelte 
Invalideneinkommen dem auf das Jahr 1997 hochgerechneten 
Valideneinkommen von Fr. 32'312.- gegenüber, erreicht die 
Erwerbseinbusse aufgerundet 51 %, was Anspruch auf eine 
halbe Invalidenrente gibt. 
 
    4.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem 
Prozessausgang entsprechend steht der Beschwerdegegnerin 
eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung 
mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.  
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
III. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau hat der Beschwerde-  
    gegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- zu 
    bezahlen. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskom-  
    mission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse 
    X.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
    zugestellt. 
 
 
Luzern, 27. März 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: