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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.227/2005 /zga 
 
Urteil vom 20. Dezember 2005 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde 
in Betreibungs- und Konkurssachen, 
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Verwertung eines Grundstücks, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid 
des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, 
vom 27. Oktober 2005. 
 
Die Kammer hat nach Einsicht 
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen) vom 27. Oktober 2005, womit auf die Beschwerden ABS 2005 391 und ABS 2005 392 nicht eingetreten wurde und X.________ wegen mutwilliger Beschwerdeführung die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- auferlegt wurden, 
in die Eingabe von X.________ vom 14. November 2005 (Poststempel: 16. November), womit dieser die Aufhebung des Entscheids der Aufsichtsbehörde vom 27. Oktober 2005 beantragt und um aufschiebende Wirkung ersucht, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer den Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 27. Oktober 2005 am 4. November 2005 in Empfang genommen hat und die 10-tägige Beschwerdefrist für den Weiterzug der Sache an das Bundesgericht am 5. November 2005 zu laufen begonnen (Art. 19 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 SchKG) und am 14. November 2005 endigte, 
dass der Poststempel auf dem Kuvert, mit dem die per 14. November 2005 datierte Eingabe versandt wurde, das Datum vom 15. November 2005 trägt und die fragliche Eingabe erst am 16. November 2005 bei der Aufsichtsbehörde eingegangen und damit verspätet ist, 
dass der Beschwerdeführer auf dem Kuvert den Vermerk "Einwurf: 23.59 Uhr F.B." angebracht hat und damit sinngemäss dartun will, er habe die Beschwerde am 14. November 2005 und somit rechtzeitig eingereicht, 
dass der Beschwerdeführer für einen fristgemässen Einwurf keine Zeugen nennt und somit ein starkes Indiz für einen verspäteten Einwurf am 15. November 2005 besteht, weil die Eingabe beim Postamt 3000 Bern 1 mit Uhrzeit 16.00 Uhr abgestempelt wurde, 
dass die Wahrung der Frist jedoch offen gelassen werden kann, da auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann, 
 
dass im angefochtenen Entscheid in der Hauptsache ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe den Beweis nicht erbringen können, dass er sein Grundstück in Y.________ mit Leistungen der Militärversicherung finanziert und in keiner Weise dargetan habe, weshalb die Erstellung des Verkehrswertgutachtens betreffend das Grundstück Y.________ willkürlich gewesen sein soll, 
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (dazu: BGE 119 III 49 E. 1), sondern im Wesentlichen lediglich Überweisungen der Militärversicherung von 1994-2002 auflistet, womit jedoch in keiner Weise dargetan werden kann, dass dieses Geld für den Erwerb der Liegenschaft aufgewendet wurde, 
dass somit auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden kann, 
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass die Beschwerde offensichtlich mutwillig ist und der Beschwerdeführer gemäss Art. 20a SchKG die Verfahrenskosten zu tragen hat, was ihm im Urteil der erkennenden Kammer vom 17. November 2005 angedroht worden war, 
 
erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. Dezember 2005 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: