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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_169/2007 /ggs 
 
Urteil vom 10. August 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, 
Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur, 
Bezirksgericht Winterthur, Haftrichter, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Aufhebung Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung 
des Bezirksgerichts Winterthur, Haftrichter, 
vom 30. Juli 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Haftrichter des Bezirkes Winterthur trat mit Verfügung vom 30. Juli 2007 auf das Haftentlassungsgesuch von X.________ vom 26. Juli 2007 nicht ein. Zur Begründung führte er aus, dass der Angeklagte am 26. Juli 2007 sein Gesuch um Aufhebung der Sicherheitshaft gestellt habe, obschon sein Haftentlassungsgesuch vom 23. Juli 2007 noch gar nicht behandelt worden sei. Inzwischen sei das Haftentlassungsgesuch vom 23. Juli 2007 jedoch mit haftrichterlicher Verfügung vom 27. Juli 2007 abgewiesen worden; dabei sei angeordnet worden, dass bis zum Tag der Hauptverhandlung kein neues Haftentlassungsgesuch des Angeklagten zugelassen werde. In seinem neuen Haftentlassungsgesuch vom 26. Juli 2007 habe der Angeklagte nichts vorgebracht, was ein Zurückkommen auf den haftrichterlichen Entscheid vom 27. Juli 2007 rechtfertigen würde. 
2. 
X.________ reichte am 7. August 2007 eine als "Strafanzeige.../Haftentlassungsgesuch" bezeichnete Eingabe gegen die Verfügung des Haftrichters des Bezirkes Winterthur vom 30. Juli 2007 ein. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG). Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
3. 
Soweit der Beschwerdeführer "Strafanzeige gegen die Zürcher-Justiz" erhebt, kann auf seine Eingabe von vornherein nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer hat eine solche Anzeige bei den zuständigen zürcherischen Behörden und nicht beim dazu unzuständigen Bundesgericht einzureichen. 
4. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer mit den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern der Haftrichter Recht verletzt haben sollte, als er auf das Haftentlassungsgesuch nicht eintrat. Er legt im Übrigen auch nicht dar, inwiefern die vorhergehenden Haftrichterverfügungen Recht verletzen sollten. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da der Begründungsmangel offensichtlich ist, kann über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden. 
5. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Bezirksgericht Winterthur, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. August 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: