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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 181/05 
 
Urteil vom 3. Februar 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Traub 
 
Parteien 
S.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marc F. Suter, Zentralstrasse 47, 2502 Biel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 20. Januar 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1949 geborene S.________ betrieb als Schriftenmalermeister und Dekorateur unter der Firma X.________ GmbH eine Schriftenmalerei. Am 7. November 2001 erlitt er einen Auffahrunfall. In der Folge stellten sich chronische Rückenschmerzen, mit Schwerpunkt im Bereich der Lendenwirbelsäule, ein. Im September 2003 veräusserte der Versicherte das Unternehmen. Gestützt auf medizinische und erwerbliche Abklärungen erkannte die IV-Stelle Bern auf einen Invaliditätsgrad von 30 Prozent und lehnte den Anspruch auf eine Invalidenrente demgemäss ab (mit Einspracheentscheid vom 25. Juni 2004 im Ergebnis bestätigte Verfügung vom 8. Dezember 2003). 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 20. Januar 2005). 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, es sei ihm, unter Aufhebung von strittigem Einsprache- und angefochtenem kantonalem Beschwerdeentscheid, mit Wirkung ab November 2002 eine halbe und ab September 2003 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei ab September 2003 eine halbe und ab Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu gewähren. Subeventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 
1.1 Der Beschwerdeführer hat sich 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Der zu beurteilende Sachverhalt verwirklichte sich demnach teilweise schon vor Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen des ATSG (respektive ab dem 1. Januar 2004 zusätzlich auf die Bestimmungen nach der Änderung des IVG vom 21. März 2003 [4. IV-Revision]) abzustellen (BGE 130 V 445, 129 V 4 Erw. 1.2, 356 Erw. 1). 
 
Das ATSG brachte allerdings hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Rechtslage mit sich (BGE 130 V 343), so dass auch die zur altrechtlichen Regelung ergangene Judikatur weiterhin massgebend ist. 
1.2 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2002 geltenden Fassung) sowie die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2002 geltenden Fassung; BGE 130 V 348 Erw. 3.4 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Das kantonale Gericht hat sich zudem zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) und zum Beweiswert eines Arztberichtes (BGE 125 V 352 Erw. 3; RKUV 2003 Nr. U 487 S. 345 Erw. 5.1 [U 38/01]) geäussert. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Das hypothetische Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen), das die Verwaltung auf Fr. 187'790.- angesetzt hat, ist nicht strittig. Bei dessen Bemessung hat die IV-Stelle beachtet, dass auch das hypothetische Einkommen eines Selbständigerwerbenden unter Berücksichtigung der Reallohnentwicklung und nicht bloss entsprechend dem Teuerungsindex zu ermitteln ist (ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c). Im Weiteren führt der unüblich hohe zeitliche Aufwand - nach eigenem Bekunden betrug die Wochenarbeitszeit des Beschwerdeführers vor Eintritt des Gesundheitsschadens 60 bis 70 Stunden - nicht zu einer Reduktion des Valideneinkommens. Zwar gilt der Grundsatz, dass die Invalidenversicherung als Erwerbsunfähigkeitsversicherung nur für eine normale erwerbliche Tätigkeit Versicherungsschutz bietet. Eine herabgesetzte Anrechenbarkeit kommt aber nur bei Mehrfachbeschäftigungen über ein Vollpensum hinaus (Kumulierung von Erwerbs- und Haushaltarbeit, Ausübung verschiedener wirtschaftlich gleichbedeutender Erwerbstätigkeiten) zum Tragen (ZAK 1988 S. 476 und seitherige Rechtsprechung, vgl. Urteil S. vom 16. Juni 2004, I 637/03, Erw. 3.2 und 4 mit Hinweisen). Dagegen ist das aus einer Nebenerwerbstätigkeit fliessende Entgelt ohne Rücksicht auf den hiefür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand in das Valideneinkommen einzubeziehen (RKUV 2003 Nr. U 476 S. 108 Erw. 3.2.1 mit Hinweisen [U 130/02]), ebenso wie regelmässig geleistete Überstunden (SVR 2002 IV Nr. 21 S. 64 Erw. 3b [I 357/01]; RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381 [U 297/99]). Die bezüglich der letztgenannten Fallgruppe massgebende Betrachtungsweise gilt a fortiori für die hier zu beurteilende Konstellation des mit hohem zeitlichem Einsatz arbeitenden Selbständigerwerbenden. 
3. 
Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades ist das Valideneinkommen von Fr. 187'790.- in Beziehung mit demjenigen Einkommen zu setzen, das der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen vermag (Invalideneinkommen). 
3.1 In der bisherigen Tätigkeit besteht nach Feststellung der Neurochirurgin Dr. L.________, wegen eingeschränkter körperlicher Belastbarkeit seit September 2002 eine Leistungseinbusse von 40 bis 50 Prozent (Gutachten vom 24. Juni 2003). Der Versicherte hat seinen Betrieb im September 2003 veräussert. Dessen ungeachtet haben Verwaltung und kantonales Gericht das Invalideneinkommen hypothetisch, auf der Grundlage der bisherigen selbständigen Tätigkeit, bemessen, weil eine Weiterführung des Betriebs für den Versicherten zumutbar gewesen sei, sofern er als Ersatz für seinen teilweisen Ausfall hinsichtlich körperlich belastender Verrichtungen eine qualifizierte Arbeitskraft mit halbem Pensum eingesetzt hätte. Unter dieser Vorgabe errechneten die Vorinstanzen ein Invalideneinkommen von Fr. 131'304.-, indem sie die Kosten für den zusätzlichen Mitarbeiter (Fr. 56'486.-) als invaliditätsbedingten Aufwand vom Valideneinkommen (Fr. 187'790.-; Erw. 2 hievor) abzogen (zur Frage der Berücksichtigung von Gestehungskosten vom Invalideneinkommen vgl. auch RKUV 2004 Nr. U 511 S. 280 Erw. 2.4 [U 107/03]). 
3.2 Der Beschwerdeführer argumentiert in diesem Zusammenhang, die anfallenden Aufträge (Anbringung von Leuchtreklamen und Fassadenbeschriftungen, Beschriftung und Bebilderung für Ausstellungen etc.) bedingten ihrer Natur nach oftmals einen mehrtägigen Einsatz "am Stück", ihre Erledigung sei also nicht frei einteilbar. Eine Art und Weise der Auftragsabwicklung, bei welcher der Versicherte jeweils die körperlich anspruchsvollen Teilverrichtungen einem Mitarbeiter zu überlassen hätte, liesse wohl in der Tat keine klare zeitliche Trennung von planenden Arbeiten einerseits und ausführenden Verrichtungen anderseits zu. Daraus erhellt, dass das Mass der erforderlichen Präsenz des zusätzlichen Angestellten nicht einfach mit der medizinisch-theoretischen Einschränkung des Beschwerdeführers gleichgesetzt werden darf. Allerdings ist auch ungewiss, ob der behinderungsbedingte Mehraufwand ohne weiteres vom Ertrag, wie er vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt wurde, abgezogen werden kann. Denn durch die Beschäftigung eines zusätzlichen Mitarbeiters entstünden zwangsläufig zusätzliche Kapazitäten - direkt aufgrund des Arbeitsergebnisses des Angestellten, indirekt durch die Entlastung des Beschwerdeführers von gewissen Arbeiten -, welche ein höheres Auftragsvolumen zulassen würden. So könnten die zur Erzielung des Einkommens als Selbständigerwerbender notwendigen Mehrkosten unter Umständen teilweise kompensiert werden. Dieser Effekt könnte aber wiederum durch eine Einbusse des betrieblichen Goodwills geschmälert werden (vgl. Erw. 3.3 hienach). 
 
Im Zusammenhang mit der Schätzung der direkten wirtschaftlichen Auswirkungen des (fiktiven) Einsatzes eines zusätzlichen Mitarbeiters, welcher die beim Beschwerdeführer aufgetretenen erwerbsrelevanten funktionellen Ausfälle auffängt, bleiben mithin zunächst zwei Fragen ungeklärt: Einerseits, mit welchem Pensum der bei einer Weiterführung des Unternehmens notwendige zusätzliche Mitarbeiter aus betriebspraktischer Sicht hätte beschäftigt werden müssen, anderseits, ob dadurch auch positive Ertragseffekte eintreten würden. 
3.3 Der anspruchserhebliche Sachverhalt ist noch in weiterer Hinsicht abklärungsbedürftig: Die Ertragsmöglichkeiten könnten durch die Einstellung des zusätzlichen Mitarbeiters nämlich auch gemindert werden. Die überaus positive Geschäftsentwicklung ab 1999 war augenscheinlich von der Person des Geschäftsführers und dessen Leistungsfähigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens abhängig. Der Beschwerdeführer als Betriebsinhaber personifizierte aus Sicht des Kundenstamms die Firma. Er war nicht nur im Hintergrund, in planender und administrativer Hinsicht, tätig, sondern trat bei der Erledigung der Aufträge für gewöhnlich selber in Erscheinung. Es ist anzunehmen, dass die invaliditätsbedingt notwendigen organisatorischen Anpassungen, welche sich auch nach aussen sichtbar manifestieren, den Unternehmensgoodwill beeinträchtigen und damit die Akquisition von Aufträgen zumindest während einer bestimmten Zeit erschweren würden. 
3.4 Die Sache wird an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie - unter Beizug von branchenspezifischem Fachwissen - die Frage kläre, inwieweit sich eine solche Reorganisation auf den Unternehmenswert bzw. auf die hypothetische Ertragssituation als Bemessungsgrundlage für das Invalideneinkommen auswirken dürfte, und auch die weiteren offenen Punkte beantworte. Gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse ist alsdann über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu zu verfügen. 
4. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2005 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Bern vom 25. Juni 2004 aufgehoben werden, und es wird die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 3. Februar 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: