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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.376/2002 /bmt 
 
Urteil vom 10. September 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiberin Tophinke. 
 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Raess, Ilgenstrasse 22, Am Römerhof, Postfach 218, 8030 Zürich, 
 
gegen 
 
Bezirksanwaltschaft Bülach, vertreten durch Bezirksanwältin lic.iur. S. Steinhauser, Büro A-1, Spitalstrasse 13, 8180 Bülach, 
Bezirksgericht Bülach, Haftrichter, Spitalstrasse 13, 8180 Bülach. 
 
Art. 9 und 10 Abs. 2 BV (Strafverfahren; Aufhebung Pass- und Schriftensperre), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach, Haftrichter, vom 3. Juli 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Bezirksanwaltschaft Bülach führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Betrugs, Urkundenfälschung sowie Check- und Kreditkartenmissbrauchs. Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, seit Sommer 2001 im Bezirk Bülach und der übrigen Schweiz in grösserem Ausmass Kreditkarten missbraucht und die damit erworbenen Zigarettenpackungen, Telefonkarten und anderen Waren teilweise zu verbilligten Preisen weiterverkauft zu haben, um sich damit seinen luxuriösen Lebenswandel zu finanzieren. Die Bezirksanwaltschaft schätzt die mutmassliche Deliktssumme auf Fr. 250'000.--. 
B. 
Die Kantonspolizei Zürich verhaftete X.________ am 3. Mai 2002. Mit Verfügung vom 7. Mai 2002 wies der Haftrichter des Bezirksgerichts Bülach die von der Bezirksanwaltschaft beantragte Anordnung der Untersuchungshaft ab. Er erachtete den dringenden Tatverdacht zwar als gegeben, verneinte indessen sowohl das Bestehen einer Flucht- als auch einer Kollusionsgefahr. Am gleichen Tag wurde der Angeschuldigte aus dem Polizeiverhaft entlassen. 
C. 
Mit Verfügung vom 30. Mai 2002 ordnete die Bezirksanwaltschaft Bülach eine Pass- und Schriftensperre an, welche sie neben dem dringenden Tatverdacht mit Fluchtgefahr begründete. Mit Schreiben vom 19. Juni 2002 stellte der amtliche Verteidiger des Angeschuldigten ein Gesuch um Aufhebung der Pass- und Schriftensperre. Die Bezirksanwaltschaft überwies die Akten mit ihrem ablehnenden Antrag am 20. Juni dem Haftrichter. Mit Verfügung vom 3. Juli 2002 wies der Haftrichter des Bezirksgerichts Bülach das Gesuch um Aufhebung der Pass- und Schriftensperre ab. 
D. 
Gegen den haftrichterlichen Entscheid hat X.________ mit Eingabe vom 12. Juli 2002 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er rügt eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) sowie der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die gegen ihn verhängte Pass- und Schriftensperre mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Ferner ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
Die Bezirksanwaltschaft Bülach beantragt implizit Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. Das Bezirksgericht Bülach verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer stellt über die Aufhebung des angefochtenen Entscheids hinaus den Antrag, die gegen ihn verhängte Pass- und Schriftensperre mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich kassatorischer Natur, das heisst es kann mit ihr nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, nicht aber der Erlass positiver Anordnungen durch das Bundesgericht verlangt werden. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des kantonalen Entscheids hergestellt wird, sondern dafür eine positive Anordnung nötig ist (vgl. dazu BGE 124 I 327 E. 4a und 4b S. 332 f.). Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts trifft dies hinsichtlich einer nicht oder nicht mehr gerechtfertigten Untersuchungshaft zu. Bei einer Beschwerde betreffend Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft ist ein Antrag auf sofortige Entlassung aus der Haft folglich zulässig (BGE 115 Ia 293 E. 1a S. 296 f.; 107 Ia 256 E. 1 S. 257; 105 Ia 26 E. 1 S. 28 f.). An dieser Stelle kann offen gelassen werden, ob auch bei einer Beschwerde, die sich gegen die Aufrechterhaltung einer Pass- und Schriftensperre als einer Ersatzmassnahme für die Untersuchungshaft richtet und damit gegen die Fortdauer eines weniger weit gehenden Eingriffs in die persönliche Freiheit, ein Antrag auf Aufhebung der entsprechenden Anordnung ausnahmsweise zulässig ist. Wie nachfolgend (E. 2) zu zeigen ist, erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet. 
 
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt, die Aufrechterhaltung der Pass- und Schriftensperre wegen angeblicher Fluchtgefahr verletze seine persönliche Freiheit. 
2.1 Eine Pass- und Schriftensperre beeinträchtigt die in Art. 10 Abs. 2 BV gewährleistete Bewegungsfreiheit insofern, als die angeschuldigte Person dadurch gezwungen werden soll, sich in einem begrenzten Raum, nämlich im Gebiet der Schweiz, aufzuhalten. Diese Einschränkung der persönlichen Freiheit ist nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und den Kerngehalt des Grundrechts nicht antastet (Art. 36 BV). Das Bundesgericht prüft mit freier Kognition, ob ein öffentliches Interesse die Pass- und Schriftensperre rechtfertigt, ob diese verhältnismässig erscheint und den Kerngehalt des angerufenen Grundrechts wahrt. Dagegen untersucht es die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes nur auf Willkür hin, ausser wenn ein schwerer Eingriff in das betreffende Grundrecht zur Diskussion steht. Soweit reine Sachverhaltsfragen zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 127 I 1 E. 6 S. 18; 124 I 80 E. 2c S. 81 f.). Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob die angeordnete Pass- und Schriftensperre als schwerer Eingriff in das angerufene Freiheitsrecht zu qualifizieren wäre. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, ist auch bei freier Prüfung der Anwendung des kantonalen Rechts die Verfassungsmässigkeit der streitigen Massnahme zu bejahen. 
2.2 Nach dem Zürcher Strafprozessrecht ist die Pass- und Schriftensperre eine Ersatzmassnahme für Untersuchungshaft. Sie darf nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen der letzteren gegeben sind, der Angeschuldigte also eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem einer der speziellen Haftgründe, namentlich Fluchtgefahr vorliegt (§ 58 in Verbindung mit § 72 des Gesetzes betreffend den Strafprozess (Strafprozessordnung) vom 4. Mai 1919; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, § 72 N. 6 und 12). Der dringende Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Hingegen macht er geltend, der Haftrichter des Bezirksgerichts Bülach habe in der Verfügung vom 7. Mai 2002, in welcher er die Anordnung von Untersuchungshaft ablehnte, für den damaligen Akten- und Untersuchungsstand die Fluchtgefahr verbindlich und endgültig verneint. Zum Zeitpunkt der Verhängung der Pass- und Schriftensperre hätten keine neuen Sachverhalte vorgelegen. Aufgrund der gleichen Umstände könne der Haftrichter nicht plötzlich Fluchtgefahr annehmen und Zwangsmassnahmen anordnen. 
2.3 Der Haftrichter verneinte am 7. Mai 2002 die Fluchtgefahr mit der Begründung, der Angeschuldigte lebe seit 1989 in der Schweiz, verfüge über die C-Bewilligung und beziehe hier Arbeitslosenentschädigung. 
 
Die Bezirksanwaltschaft Bülach, die am 30. Mai 2002 die Pass- und Schriftensperre verfügte, begründete die Fluchtgefahr mit der regen Reisetätigkeit des Angeschuldigten ins Ausland, namentlich seinen zahlreichen Aufenthalten im Libanon und in Kopenhagen. Sie folgerte daraus, dass dieser im Libanon respektive im Ausland zumindest einen gleichwertigen wenn nicht gar zentraleren Lebensmittelpunkt habe wie in der Schweiz. 
 
Der Haftrichter, der im angefochtenen Entscheid vom 3. Juli 2002 das Gesuch um Aufhebung der Pass- und Schriftensperre abwies, wertete die Umstände, dass der Angeschuldigte seit 1989 in der Schweiz lebt, über eine C-Bewilligung verfügt und Arbeitslosengeld bezieht, zwar als Indizien, die gegen eine Fluchtgefahr sprächen. Indessen hielt er fest, dass der Angeschuldigte in der Schweiz weder beruflich, freundschaftlich noch familiär gebunden sei. Er sei Libanese, beherrsche die arabische Sprache und pflege offensichtlich eine enge Beziehung zu seinem Heimatland. Davon zeugten insbesondere seine zahlreichen Reisen in den Libanon, wo zwei seiner Brüder und eine Schwester lebten. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Angeschuldigte eine starke Abneigung gegenüber Haft habe und eine unbedingte Gefängnisstrafe nicht ausgeschlossen werden könne. Angesichts dieser drohenden Strafe und seiner schwachen emotionalen Bindung zur Schweiz einerseits und seiner Beziehung zum Libanon andererseits könne nicht davon ausgegangen werden, dass seine auf finanziellen Aspekte reduzierten Bindungen zur Schweiz (Arbeitslosengeld und C-Bewilligung) eine Flucht vor der drohenden Strafe ausschlössen. 
 
Gegen diese Begründung der Fluchtgefahr wendet der Beschwerdeführer zur Hauptsache ein, dem Haftrichter hätten am 7. Mai 2002 die Strafakten, zu denen auch der Reisepass des Beschwerdeführers gehört habe, vorgelegen. Die im Pass belegte Reisetätigkeit des Beschwerdeführers, mit welcher die Pass- und Schriftensperre am 30. Mai begründet worden sei, seien der Untersuchungsbehörde und dem Haftrichter folglich bereits am 7. Mai bekannt gewesen. Der Haftrichter habe im angefochtenen Entscheid willkürlich, weil trotz identischer tatsächlicher Verhältnisse in Widerspruch zu seinem früheren Entscheid vom 7. Mai Fluchtgefahr angenommen und die Aufhebung der Pass- und Schriftensperre abgelehnt. 
 
Wie aus den Akten hervorgeht, stellte die Kantonspolizei Zürich bei der Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2002 unter anderem zwei libanesische Reisepässe sowie weitere Ausweisschriften sicher (vgl. Sicherstellungsliste, Untersuchungsakten der Bezirksanwaltschaft, act. 11.3). Mit Übermittlungszettel vom 4. Mai 2002 sandte die Kantonspolizei der Bezirksanwaltschaft Bülach Fotokopien der sichergestellten Ausweisdokumente, aus denen die Reisetätigkeit des Beschwerdeführers hervorgeht (act. 11.4). Wie der Eingangsstempel belegt, gingen die besagten Fotokopien der Bezirksanwaltschaft indessen erst am 8. Mai 2002 zu, also einen Tag nach dem Entscheid des Haftrichters betreffend Anordnung der Untersuchungshaft. Aufgrund der Akten muss davon ausgegangen werden, dass dem Haftrichter am 7. Mai 2002 allenfalls die Liste der von der Kantonspolizei sichergestellten Gegenstände, nicht jedoch die Ausweisschriften selber oder die Kopien davon zur Verfügung standen. Folglich konnte er zu diesem Zeitpunkt von der regen Reisetätigkeit des Beschwerdeführers in den letzten Jahren, welche das Hauptindiz für die Annahme von Fluchtgefahr im Zusammenhang mit der Pass- und Schriftensperre bildete, noch keine Kenntnis haben. Wie aus dem entsprechenden Protokoll vom 7. Mai 2002 hervorgeht, war die Reisetätigkeit denn auch kein Thema bei der Anhörung des Beschwerdeführers durch den Haftrichter. Wäre dieser Umstand dem Haftrichter zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen, hätte er diesen angesichts seiner Bedeutung zweifelsohne zur Sprache gebracht. Abgesehen davon ist fraglich, ob einem Entscheid über eine strafprozessuale Zwangsmassnahme insofern eine Bindungswirkung zukommt, als die zuständige Behörde in einem weiteren Verfahren betreffend einer solchen Massnahme an die Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdigung der Tatsachen im vorangegangenen Entscheid gebunden ist (vgl. dazu auch Niklaus Schmid, Strafprozessrecht: Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 3. Auflage, Zürich 1997, S. 166 N. 583). 
Dem Beschwerdeführer ist hingegen beizupflichten, dass dem Haftrichter am 7. Mai 2002 bekannt war, dass er - der Beschwerdeführer - mit psychischen Problemen auf Haft reagiert und folglich eine starke Abneigung gegen eine solche hat. Indessen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Haftrichter dieses Indiz für sich allein am 7. Mai 2002 als nicht genügend stark für die Annahme von Fluchtgefahr würdigte, dasselbe Indiz aber am 3. Juli 2002 neben anderen, gewichtigeren Indizien, namentlich der Reisetätigkeit des Beschwerdeführers, für die Bejahung von Fluchtgefahr mitberücksichtigte. 
 
In sachverhaltlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer in seiner Vernehmlassung vom 22. August 2002 zusätzlich vor, er sei in der Schweiz gut integriert, spreche fliessend Deutsch und habe ein intaktes Beziehungsnetz. Diese neuen Tatsachenbehauptungen hätte der Beschwerdeführer bereits im kantonalen Verfahren vorbringen können. Vor Bundesgericht sind sie grundsätzlich nicht mehr zu hören (sog. Novenverbot). Sollte mit dieser Tatsachendarstellung die Sachverhaltsfeststellung des Haftrichters, dass der Beschwerdeführer zur Schweiz nur eine schwache emotionale Bindung habe, in Frage gestellt und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden, wäre eine solche Rüge auf jeden Fall ungenügend begründet im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (vgl. dazu BGE 125 I 492 E. 1b S. 495). Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Haftrichters nicht im Einzelnen auseinander, sondern begnügt sich mit unbelegten Behauptungen. Auch die neue, mit einem Arbeitsvertrag belegte Tatsache, dass er in der Zwischenzeit wieder eine Anstellung gefunden habe und seit dem 19. August 2002 als Waschwart arbeite, kann in diesem bundesgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Massgebend sind grundsätzlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides. Dem Beschwerdeführer ist jedoch unbenommen, jederzeit ein weiteres Gesuch um Aufhebung der Pass- und Schriftensperre zu stellen, sobald sich neue Tatsachen ergeben. 
 
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass dem Haftrichter des Bezirksgerichts Bülach keine willkürliche Feststellung, Berücksichtigung oder Würdigung von Tatsachen vorgeworfen werden kann. Ferner gibt es keine Hinweise dafür, dass dieser die Fluchtgefahr im angefochtenen Entscheid in verfassungswidriger Weise bejaht hätte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldigte ohne sichernde prozessuale Massnahme der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Neben der Schwere der drohenden Strafe, die als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden darf, müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Verhältnisse des Angeschuldigten, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Betroffenen, dessen berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches zu berücksichtigen (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E.4a; Urteil 1P.356/1995 vom 7. August 1995, E. 2a/aa). Im vorliegenden Fall liegen konkrete Indizien, namentlich die zahlreichen Reisen des Beschwerdeführers ins Ausland vor, die auf eine gewisse Wahrscheinlichkeit einer konkreten Fluchtgefahr hindeuten. Von einer fehlerhaften Anwendung des kantonalen Rechts kann keine Rede sein. Die am 30. Mai 2002 verfügte Pass- und Schriftensperre erweist sich angesichts der bisher relativ kurzen Dauer auch nicht als unverhältnismässig. Eine Verletzung der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV liegt nicht vor. 
3. 
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann, als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Dieses ist gutzuheissen, da die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 152 OG). Dementsprechend sind keine Kosten zu erheben. Rechtsanwalt Dr. Markus Raess, Zürich, ist als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen und aus der Gerichtskasse angemessen zu entschädigen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen: 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Rechtsanwalt Dr. Markus Raess, Zürich, wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und mit Fr. 1'200.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft Bülach und dem Bezirksgericht Bülach, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. September 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: