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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.512/2003 /sta 
 
Urteil vom 13. Oktober 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Reeb, Féraud, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech Dr. Peter J. Marti, Untere Sternengasse 1A, 4500 Solothurn, 
 
gegen 
 
Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn, Prisongasse 1, 4502 Solothurn, 
Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amthaus 1, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Art. 9, 13, 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 und Art. 8 Ziff. 1 und 2 EMRK (Aktenherausgabe und -einsichtnahme), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, 
vom 23. Juni 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 6. September 2002 hatte der Untersuchungsrichter des Kantons Solothurn im Rahmen der schweizweiten Aktion "Genesis" gegen X.________ ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Pornographie eröffnet und gleichzeitig eine Hausdurchsuchung und die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten angeordnet. Im weiteren Verlauf des Verfahrens kündigte die Einwohnergemeinde Y.________ dem Beschuldigten, welcher als Lehrer an einer Kleinklasse gearbeitet hatte. 
 
Gegen den Kündigungsbeschluss gelangte X.________ an den Regierungsrat des Kantons Solothurn, welcher die Beschwerde am 17. Dezember 2002 abwies. Daraufhin reichte der Beschuldigte Beschwerde beim Solothurnischen Verwaltungsgericht ein. Der Präsident des Verwaltungsgerichtes ersuchte den Untersuchungsrichter mit Verfügung vom 13. Mai 2003, ihm in Hinblick auf die am 22. Mai 2003 stattfindende Hauptverhandlung im Kündigungsverfahren die Strafakten in Sachen Pornographie zuzustellen. Der Untersuchungsrichter teilte dem Verwaltungsgerichtspräsidenten mit, gemäss eines aufsichtsrechtlichen Entscheides des Staatsanwaltes vom 24. März 2003 sei vor einem Entscheid über die Aktenherausgabe dem Beschuldigten Gelegenheit zur Akteneinsicht und Stellungnahme einzuräumen. 
B. 
Am 16. Mai 2003 sahen der Beschuldigte und sein Rechtsvertreter die Strafakten ein. In der Stellungnahme vom 19. Mai 2003 beantragte der Beschuldigte die Abweisung des Gesuches um Aktenherausgabe und die Beschlagnahme der schon früher an das Departement für Bildung und Kultur, die Einwohnergemeinde Y.________ und das Verwaltungsgericht herausgegebenen Akten. Der Untersuchungsrichter verfügte am 20. Mai 2003 die Herausgabe der Strafakten ans Verwaltungsgericht und wies das Gesuch um Beschlagnahme ab. Die Verfügung liess er zusammen mit den Akten umgehend dem Verwaltungsgericht zukommen. Dem Beschuldigten wurde die Verfügung vorab per Fax angezeigt und am 22. Mai 2003 per Post zugestellt. Auf diese Weise standen die Akten dem Verwaltungsgericht für die Hauptverhandlung am 22. Mai 2003 zur Verfügung und deren Beizug wurde förmlich beschlossen. 
C. 
Der Beschuldigte erhob am 2. Juni 2003 Beschwerde gegen die Verfügung des Untersuchungsrichters vom 20. Mai 2003, u.a. mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und dem Untersuchungsrichter sei zu untersagen, Dritten oder Verwaltungsbehörden Auskünfte aus dem Ermittlungsverfahren zu erteilen oder die Ermittlungsakten ganz oder teilweise herauszugeben. 
 
Die Strafkammer des Solothurner Obergerichtes kam in ihrem Urteil vom 23. Juni 2003 zum Schluss, der Untersuchungsrichter habe dem Beschuldigten zwar das rechtliche Gehör vor Erlass der angefochtenen Verfügung gewährt und ihm das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnet. Durch die gleichzeitige Herausgabe der Akten an das Verwaltungsgericht habe er indessen das Recht zur Beschwerdeerhebung faktisch ausgehöhlt. Das Verhalten des Untersuchungsrichters stelle eine formelle Rechtsverweigerung dar, was zur Folge habe, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben wäre. Da jedoch aufgrund der Stellungnahme des Untersuchungsrichters davon auszugehen sei, dass er erneut gleich entscheiden würde und dadurch nur das Verfahren verzögert würde, rechtfertige es sich, die Beschwerde auch materiell zu behandeln. In der Folge wies das Obergericht die Beschwerde ab. 
D. 
Mit Eingabe vom 1. September 2003 gelangt X.________ an das Bundesgericht und verlangt in seiner staatsrechtlichen Beschwerde die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils, unter Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Er macht eine Verletzung des Willkürverbotes und des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV), des Rechts auf Schutz und Achtung der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 und 2 BV, Art. 8 Ziff. 1 und 2 EMRK), des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie des Grundsatzes der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK) geltend. 
 
Die Strafkammer des Obergerichtes verzichtet auf eine Vernehmlassung und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung hat sie nichts einzuwenden. 
 
Die Stellungnahme des Untersuchungsrichters vom 26. September 2003 ist in Bezug auf die aufschiebende Wirkung verspätet eingegangen. Im Übrigen beantragt er sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das angefochtene Urteil des Obergerichts stellt einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid dar, der das Verfahren nicht abschliesst. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der mit staatsrechtlicher Beschwerde nur anfechtbar ist, wenn er einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirken kann (Art. 87 Abs. 2 OG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedarf es eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur, damit ein Zwischenentscheid gemäss Art. 87 Abs. 2 OG mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden kann; eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung wie beispielsweise eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht. Der Nachteil ist nur dann rechtlicher Art, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte. Indessen muss die blosse Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügen (BGE 127 I 92 E. 1c S. 94; 126 I 97 E. 1b S. 100, 207 E. 2 S. 210). 
 
Die Einsichtnahme in strafrechtliche Ermittlungsakten kann für den Betroffenen nicht wiedergutzumachende Nachteile zur Folge haben, wenn dadurch von Geheimnissen persönlicher Natur Kenntnis genommen wird. Eine solche Kenntnisnahme lässt sich auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid nicht mehr rückgängig machen. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich daher als zulässig. 
1.2 Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde setzt die persönliche Betroffenheit in eigenen rechtlich geschützten Interessen voraus (Art. 88 OG). Es stellt sich indes die Frage, inwiefern der Beschwerdeführer hinsichtlich der Aktenherausgabe noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse hat, zumal das Verwaltungsgericht mittlerweile - in Kenntnis der Akten - seinen Entscheid getroffen hat. Da dem Beschwerdeführer im Herausgabeverfahren Parteistellung zukam, kann er jedoch unabhängig von der Legitimation in der Sache selbst die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache selbst, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Der Beschwerdeführer kann daher mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund des Verfassungsrechts zustehen (BGE 122 I 267 E. 1b S. 270 mit Hinweisen; 114 Ia 307 E. 3c S. 312; 116 Ia 177 E. 3b/aa S. 180). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich - unter Vorbehalt von E. 4.5 hiernach - einzutreten. 
2. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht in erster Linie vor, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und gegen das Willkürverbot verstossen zu haben, indem es zwar festgestellt habe, dass der Untersuchungsrichter das Recht des Beschwerdeführers auf Beschwerdeerhebung faktisch ausgehöhlt und damit eine formelle Rechtsverweigerung begangen habe, jedoch aus prozessökonomischen Gründen auf eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung verzichtet und die Verfügung des Untersuchungsrichters materiell behandelt habe. 
2.1 Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2a S. 56; 124 I 241 E. 2 S. 242 mit Hinweisen). 
 
Das rechtliche Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a S. 51 und 241 E. 2 S. 242, je mit Hinweisen). 
 
Die Frage, ob die verfassungsrechtlichen Minimalgarantien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs im Einzelfall eingehalten sind, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 125 I 417 E. 7a S. 430; 124 I 241 E. 2 S. 242 f.). Der Umfang des Gehöranspruchs bestimmt sich zunächst nach den kantonalen Verfahrensvorschriften, deren Auslegung und Handhabung das Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel der Willkür prüft. Überdies greifen die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden bundesrechtlichen Minimalgarantien zur Sicherung des rechtlichen Gehörs Platz; ob diese verletzt sind, beurteilt das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 126 I 19 E. 2a S. 21 f.; 116 Ia 94 E. 3a S. 98). 
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, eine Norm des kantonalen Rechts gewähre einen umfassenderen Rechtsschutz als Art. 29 Abs. 2 BV. In der Folge ist daher zu prüfen, ob das kantonale Verfahren den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügte. 
2.2 Der Untersuchungsrichter hat dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zum Aktenherausgabegesuch des Verwaltungsgerichtes Stellung zu nehmen. Die das Gesuch gutheissende Verfügung wurde dem Beschwerdeführer in der Folge mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet; damit wurde dem Anspruch auf rechtliches Gehör Rechnung getragen. Durch die gleichzeitige Herausgabe der Akten an das Verwaltungsgericht jedoch wurde das Recht des Beschwerdeführers, sich gegen die Herausgabe mit rechtlichen Mitteln zur Wehr zu setzen, faktisch ausgehöhlt. Der Untersuchungsrichter ging davon aus, er könne die Akten dem Verwaltungsgericht sofort herausgeben, da einer allfälligen Beschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukomme. Dabei verkannte er, dass der Beschwerdeführer innert der 10-tägigen Beschwerdefrist nicht nur hätte Beschwerde erheben, sondern gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung hätte stellen können. Wohl erhielt der Beschwerdeführer per Fax am 20. Mai 2003 Kenntnis vom Entscheid. Die Rechtsmittelfrist begann indessen - bei postalischer Zustellung am 22. Mai 2003 - erst am 23. Mai 2003 zu laufen. Das Verwaltungsgericht war bereits am 22. Mai 2003 im Besitz der umstrittenen Unterlagen. Eine Beschwerde hätte zu diesem Zeitpunkt nichts mehr am Umstand ändern können, dass das Verwaltungsgericht Einsicht in die Strafakten genommen hatte. 
Das Obergericht hat diese Rechtslage richtig gewürdigt und ist zum Schluss gekommen, das Verhalten des Untersuchungsrichters stelle eine formelle Rechtsverweigerung dar. Es führt sodann aus, die "Verfügung wäre demzufolge aufzuheben". Von einer Aufhebung sieht es jedoch ab, mit der Begründung, aufgrund der Stellungnahme des Untersuchungsrichters sei anzunehmen, dieser würde erneut gleich entscheiden. Dadurch würde das Verfahren nur verzögert. Es rechtfertige sich daher, die Beschwerde materiell zu behandeln. 
2.3 Diese Rechtsauffassung erachtet der Beschwerdeführer als willkürlich und gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossend. In der Folge ist daher zu prüfen, ob das Obergericht von einer Aufhebung der Verfügung absehen durfte. 
3. 
3.1 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht nur die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2 S. 56; 123 I 1 E. 4a S. 5, je mit Hinweisen). 
3.2 Das Obergericht sah aus verfahrensökonomischen Gründen von einer Aufhebung und Rückweisung der Sache an den Untersuchungsrichter ab. In der Tat würde es einen durch nichts zu rechtfertigenden Leerlauf bedeuten, den angefochtenen Entscheid wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die übrigen Rügen des Beschwerdeführers nicht zu behandeln, wenn dieser sich in der Beschwerdeschrift umfassend zu den Motiven äussern konnte (BGE 107 Ia 1 E. 1 S. 3). Das Obergericht konnte die Vorbringen des Beschwerdeführers mit freier Kognition würdigen (§ 204 Abs. 1 lit. d der Strafprozessordnung des Kantons Solothurn vom 13. März 1977, StPO-SO [BGS 321.1]), was es denn auch getan hat. Seine Argumente gegen eine Aktenherausgabe hatte der Beschwerdeführer sowohl im Verfahren vor dem Untersuchungsrichter als auch vor dem Obergericht ausführlich dargetan. Durch die vorzeitige Aktenherausgabe blieb es ihm allerdings verwehrt, rechtzeitig die aufschiebende Wirkung zu verlangen. Eine Aufhebung des untersuchungsrichterlichen Entscheides hätte jedoch den Vollzug nicht mehr hindern können: Das Verwaltungsgericht hatte im Rahmen des Hauptverfahrens vom 22. Mai 2003 bereits Kenntnis von den Akten genommen. Eine Rückweisung an den Untersuchungsrichter hätte nichts mehr an diesem Umstand zu ändern vermocht. 
3.3 Im Lichte der gesamten Umstände durfte das Obergericht von einer Aufhebung der untersuchungsrichterlichen Verfügung absehen. Es hat damit weder das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt noch gegen das Willkürverbot verstossen. Ob es der formellen Rechtsverweigerung im Rahmen des Kostenentscheides hätte Rechnung tragen müssen, kann offen bleiben, da der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Rüge erhoben hat. 
4. 
Der Beschwerdeführer bestreitet die Berechtigung Dritter und von Verwaltungsbehörden zur Einsichtnahme in die grundsätzlich geheimen Ermittlungsakten. Er macht geltend, dass die ohne sein Wissen erfolgten Aktenherausgaben an das Departement für Bildung und Kultur sowie an die Einwohnergemeinde Y.________ und die Herausgabe der Strafakten an das Verwaltungsgericht nicht nur sein rechtliches Gehör, sondern auch sein Recht auf Schutz und Achtung der Privatsphäre (Art. 8 Ziff. 1 und 2 EMRK sowie Art. 13 BV) sowie die Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK und 32 Abs. 1 BV) verletzten. 
4.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privatlebens. Einschränkungen des durch Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisteten Grundrechts müssen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und den Kerngehalt der Verfassungsgarantie wahren (Art. 36 BV). Auch nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in die Privatsphäre nur zulässig, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft u.a. im Hinblick auf das öffentliche Interesse notwendig ist. 
4.2 Das Obergericht hat sich eingehend mit der Argumentation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Es beruft sich dabei auf § 30 Abs. 2 StPO. Dritte und Verwaltungsbehörden können gestützt auf diese Bestimmung nur Einsicht in die Akten und Auskunft über Strafverfahren erhalten, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen und die Bekanntgabe nicht schützenswerten Interessen von Privaten oder dem Zweck der Strafrechtspflege zuwiderläuft, vorbehältlich einer abweichenden Gesetzgebung. Das Obergericht führte dazu aus, diese Bestimmung des ersten Teils der StPO sei eine allgemeine Regel und gelte grundsätzlich auch für das Ermittlungsverfahren. In der Rechtslehre werde denn auch die Ansicht vertreten, das Akteneinsichtsrecht einer Behörde sei gegeben, wenn ein schutzwürdiges rechtliches Interesse glaubhaft gemacht werde, das mit der Amtsfunktion der ersuchenden Behörde in Zusammenhang stehe. Bei der Gewichtung der verschiedenen Interessen erachtet es das Obergericht für die Aktenherausgabe als unerheblich, ob die Strafuntersuchung noch nicht abgeschlossen ist oder eingestellt wird, da die Sichtweise im Kündigungsverfahren vor Verwaltungsgericht eine ganz andere sei als im Strafverfahren. Es genüge, wenn anzunehmen sei, die Akten enthielten Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer ein Verhalten pfleg(t)e, das mit seiner beruflichen Stellung nicht vereinbar sei. Um die Rechtmässigkeit der Kündigung zu überprüfen, sei die Herausgabe der Ermittlungsakten notwendig gewesen. Gleiches gelte für die Herausgabe von Aktenteilen an das Departement und die Einwohnergemeinde. Ohne die Kenntnis der entsprechenden Akten aus dem Strafverfahren sei es den Verwaltungsbehörden nicht möglich gewesen, den gegen den Beschwerdeführer gehegten Verdacht zu verifizieren. Dabei könne es wie erwähnt nicht um ein allfällig strafbares Verhalten des Beschwerdeführers gehen, sondern allgemein um dessen Umgang mit Kinderpornografie in seiner Stellung als Lehrer. 
4.3 Dieser Argumentation ist zu folgen. Wohl ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass die frühe Namensnennung und die Bekanntmachung seiner Person zu schweren persönlichen Nachteilen geführt haben mögen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sowohl die Verwaltungsbehörden wie auch das Verwaltungsgericht ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in die Strafakten hatten. Für die Gemeinde und das Departement war es wichtig, zu erfahren, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, um entscheiden zu können, ob sein Wirken als Lehrer für die Kinder und Eltern weiter tragbar sei. Im Rahmen der Sachverhaltsabklärung musste sich das Verwaltungsgericht alsdann ein Bild von den Beweggründen der Verwaltungsbehörden machen. Da Auslöser für das Kündigungsverfahren die strafrechtlichen Ermittlungen waren, war das Verwaltungsgericht auf die entsprechenden Akten angewiesen, um zu prüfen, ob die Massnahmen der Verwaltungsbehörden gerechtfertigt waren. Konnte der Beschwerdeführer noch nicht zu den strafrechtlichen Vorwürfen Stellung nehmen, ist auch dies den Akten zu entnehmen und von den involvierten Behörden bei ihrer Urteilsfindung entsprechend zu würdigen. 
4.4 § 30 Abs. 2 StPO-SO stellt eine genügende gesetzliche Grundlage dar, um den Eingriff in die Privatspähre des Beschwerdeführers zu rechtfertigen. Die Aktenherausgabe ist verhältnismässig und wahrt den Kerngehalt der Verfassungsgarantie. Der Entscheid des Obergerichtes ist somit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Inwiefern er gegen die Unschuldsvermutung verstossen soll, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. 
4.5 Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden kann, ob das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers im verwaltungsinternen Verfahren gewahrt wurde. Zu beurteilen sind die verfahrensrechtlichen Fragen bei der Aktenherausgaben an das Verwaltungsgericht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei im Verfahren vor dem Departement und der Einwohnergemeinde nicht angehört worden, ist darauf nicht einzutreten. 
5. 
Zusammenfassend erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird damit gegenstandslos. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. Oktober 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: