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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.121/2005 /bri 
 
Sitzung vom 1. Dezember 2005 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen, Zünd, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter J. Marti, 
 
gegen 
 
Richteramt Solothurn-Lebern, Strafabteilung, Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Einziehung von Festplatten und Entschädigung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 14. Dezember 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 6. September 2002 eröffnete der Untersuchungsrichter des Kantons Solothurn im Rahmen der schweizweiten Aktion "Genesis" gegen X.________ ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Pornographie und ordnete gleichzeitig eine Hausdurchsuchung sowie die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten an. Vier Tage später, am 10. September 2002, eröffnete der Untersuchungsrichter eine Voruntersuchung gegen den Beschuldigten, ebenfalls wegen Pornographie. Im weiteren Verlauf des Verfahrens kündigte die Einwohnergemeinde A.________ das Anstellungsverhältnis mit X.________, der bis zu diesem Zeitpunkt bei ihr als Lehrer tätig gewesen war (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 2P.187/2003 vom 27. November 2003). 
B. 
Mit Schlussverfügung vom 14. April 2004 schloss der Untersuchungsrichter die Voruntersuchung und beantragte dem Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern die Einstellung des Verfahrens. Er begründete seinen Antrag damit, dass das Herunterladen verbotener Pornographie gemäss herrschender Gerichtspraxis nicht als "Herstellen" im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB qualifiziert werde. Was den Verstoss gegen den neueren Straftatbestand von Art. 197 Ziff. 3bis StGB anbelange, könne dem Beschuldigten nicht schlüssig nachgewiesen werden, dass er die verbotenen Darstellungen nach dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung, mithin nach dem 1. April 2002, heruntergeladen habe. 
 
Der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern stimmte dieser Argumentation zu und stellte das Verfahren mit Verfügung vom 19. Juli 2004 ein. Gleichzeitig entschied er, dass eine Festplatte des PC iMac sowie 2 externe Festplatten einzuziehen und von der Polizei zu vernichten seien. Die Entschädigungsforderung des Beschuldigten wies er ab, sprach ihm aber eine Genugtuungssumme in der Höhe von Fr. 250.-- zu. Gleichzeitig wurde der Staat Solothurn verpflichtet, X.________ eine Parteientschädigung von Fr. 5'380.-- auszurichten. Soweit der Beschuldigte eine höhere Parteientschädigung verlangt hatte, wurde sein Begehren abgewiesen. Auch die geltend gemachte Umtriebsentschädigung wies der Amtsgerichtspräsident ab. 
C. 
Gegen den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten gelangte der Beschuldigte an die Strafkammer des kantonalen Obergerichtes. Das Obergericht nahm die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe als Rekurs entgegen und hiess diesen mit Urteil vom 14. Dezember 2004 teilweise gut. Es hielt daran fest, dass die beschlagnahmten externen Festplatten zu löschen und gemäss Konfiskationsverordnung zu vernichten seien. Ebenfalls seien die auf der iMac Festplatte hergestellten Kopien und Dateien zu vernichten. Der Amtsgerichtspräsident wurde aufgefordert, seinerseits von der Expertin allfällig noch vorhandene Datenträger und Kopien herauszufordern und deren Vernichtung durch die Polizei gemäss Konfiskationsverordnung in die Wege zu leiten. Weiter hielt das Obergericht fest, die beim Beschuldigten sichergestellte iMac Festplatte sei zuhanden der noch hängigen Strafverfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung zur Verfügung zu halten. Nach Abschluss dieser Strafverfahren, welche der Beschuldigte gegen verschiedene Personen eingeleitet hatte (Verfahren 1P.96/2005, 1P.104/2005, 1P.106/2005, 1P.108/2005, 1P.112/2005, 1P.136/2005 vor Bundesgericht), sei auch die iMac Festplatte zu löschen und zu vernichten. Die Genugtuungssumme erhöhte das Obergericht auf Fr. 2'000.--. Desgleichen sprach es dem Beschuldigten eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.-- zu. Für das Rekursverfahren erachtete das Gericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.-- als angemessen. Die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte es zu ¾ (Fr. 412.50) dem Rekurrenten. 
D. 
Mit Eingabe vom 9. Februar 2005 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils vom 14. Dezember 2004 wegen Verletzung von Art. 9 und 29 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
Das Obergericht des Kantons Solothurn schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Mit Verfügung vom 11. März 2005 wurde dem Gesuch um aufschiebende Wirkung entsprochen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht Willkür vor, weil es die Eingabe vom 19. August 2004 als Rekurs und nicht als Beschwerde entgegengenommen hat. Nach Auffassung des Beschwerdeführers gelangt § 199 Abs. 1bis der kantonalen Strafprozessordnung vom 7. Juni 1970 (StPO/SO; BGS 321.1) nur zur Anwendung bei Einziehungen von Gegenständen und Vermögenswerten nach Art. 58 und 59 StGB, nicht bei der Einziehung gestützt auf Art. 197 StGB. Seine Eingabe wäre seiner Meinung nach daher nicht als Rekurs - wie dies § 199 Abs. 1bis StPO/SO vorsieht - sondern als Beschwerde im Sinn von § 204 Abs. 1 lit. a StPO/SO zu behandeln gewesen. In der Qualifizierung des Rechtsmittels als Rekurs sieht der Beschwerdeführer überdies eine formelle Rechtsverweigerung und eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV. Er stellt jedoch nicht in Abrede, dass gegen den Kosten- und Entschädigungsentscheid des Amtsgerichtspräsidenten das zulässige Rechtsmittel grundsätzlich der Rekurs gemäss § 198 StPO/SO ist. 
1.1 Willkür liegt bei der Gesetzesanwendung und -auslegung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Ein Entscheid ist erst willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen). 
1.2 § 199 Abs. 1bis StPO/SO betrifft gemäss Marginale die Legitimation zum Rekurs. Danach können gegen den Entscheid über die Einziehung von Gegenständen oder Vermögenswerten nach Art. 58 und 59 StGB der Beschuldigte, der Staatsanwalt und der Drittansprecher Rekurs erheben. Gemäss Art. 197 Ziff. 3 Abs. 2 resp. Ziff. 3bis Abs. 2 StGB sind Gegenstände der harten Pornographie immer einzuziehen. Eine besondere Prüfung hinsichtlich einer Gefährdung der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 58 StGB ist nicht erforderlich (Matthias Schwaibold/Kaspar Meng, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band II, Basel 2003, N. 61 zu Art. 197). Es handelt sich bei der Einziehung nach Art. 197 Ziff. 3 Abs. 2 resp. Ziff. 3bis Abs. 2 StGB ebenfalls um eine Sicherungseinziehung: Die Gegenstände, an oder mit welchen die strafbare Handlung begangen wurde oder die zur Begehung einer solchen Tat bestimmt waren (die sog. "instrumenta sceleris"), sollen aus dem Verkehr gezogen werden, um weitere Straftaten zu vermeiden. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer in keiner Weise dargetan, weshalb der kantonale Gesetzgeber den Rechtsmittelweg je nach gesetzlicher Grundlage der Einziehung unterschiedlich hätte regeln wollen. Sowohl der Einziehung gemäss Art. 58 StGB wie derjenigen nach Art. 197 StGB liegt der Sicherungsgedanke zugrunde. Der Beschwerdeführer räumt denn auch selber ein, Art. 197 Ziff. 3 Abs. 2 StGB sei als Spezialbestimmung zu Art. 58 StGB zu verstehen (Ziff. 3c S. 12 der Beschwerdeschrift). Selbst wenn § 199 Abs. 1bis StPO/SO die Einziehung nach Art. 197 StGB nicht ausdrücklich nennt, ist die Auslegung des Obergerichtes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung darf die Auslegung vom klaren Wortlaut eines Rechtssatzes nur abweichen, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche triftigen Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift und aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben. Entscheidend ist danach nicht der vordergründig klare Wortlaut einer Norm, sondern der wahre Rechtssinn, welcher durch die anerkannten Regeln der Auslegung zu ermitteln ist. Der Wortlaut allein aber stellt kein Hindernis dar, selbst wenn er klar ist. Bestehen triftige Gründe dafür, dass er den wahren Rechtssinn einer Vorschrift - die ratio legis - nicht wiedergibt, ist es nach dem Gesagten zulässig, von ihm abzuweichen und die Vorschrift entsprechend zu deuten, insbesondere wenn der wahre Rechtssinn entgegen dem Wortlaut verfassungskonform erscheint (BGE 131 II 217 E. 2.3; siehe auch BGE 131 II 13 E. 7.1 S. 31 mit Hinweisen). Soweit das Obergericht die Einziehung gemäss Art. 197 Ziff. 3 Abs. 2 resp. Ziff. 3bis Abs. 2 StGB unter die Bestimmung des § 199 Abs. 1bis StPO/SO subsumiert hat, ist ihm keine Willkür vorzuwerfen. 
1.3 Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Obergericht habe das rechtliche Gehör verletzt, weil im Rekursverfahren aufgrund der Akten entschieden werde (§ 201 f. StPO/SO), während das Obergericht bei der Beschwerde den Sachverhalt durch eigene Erhebungen abklärt und je nachdem in der Sache selber entscheiden oder sie an die Vorinstanz zurückweisen kann (§ 207 StPO/SO). Wie erwähnt (E. 1.2 hievor) bildet § 199 Abs. 1bis StPO/SO eine genügende Rechtsgrundlage, um die Eingabe willkürfrei als Rekurs entgegenzunehmen. Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang hinsichtlich einer Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK 
geltend macht, vermag den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht zu genügen. Auf diese Rüge ist nicht einzutreten. 
2. 
2.1 Das Obergericht hat im angefochtenen Urteil u.a. die Löschung und Vernichtung der beiden externen Festplatten verfügt. Desgleichen sei die iMac-Festplatte nach Abschluss der noch hängigen Strafverfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung zu löschen und zu vernichten. Bei den Festplatten handle es sich um Datenträger, auf welchen verbotenes Material gespeichert sein könne. Der Beschwerdeführer gestehe denn auch zu, die Möglichkeit bestehe, dass solches Material auf den beiden externen Festplatten gespeichert sein könne, indem er vorschlage, die verschlüsselten Inhalte, welche nicht eingesehen werden konnten, und zu welchen er mangels Passwort keinen Zugang mehr habe, von den Festplatten definitiv zu entfernen. Der Experte stelle in seinem Gutachten fest, ohne Kenntnis des für die Entschlüsselung notwendigen Passworts sei es nicht möglich, die Disks zu entschlüsseln. Die dem Experten übergebenen, in Befragungen vom Beschwerdeführer angegebenen und auf Notizzetteln aus dem Besitz des Beschwerdeführers festgehaltenen "Passwörter" hätten für die Entschlüsselung nicht verwendet werden können. Die beiden Festplatten seien dem Besitzer nicht auszuhändigen, solange deren verschlüsselter Inhalt nicht mit einem vom Beschwerdeführer genannten Passwort geöffnet, gesichtet und freigegeben werden könne. 
2.2 Der Beschwerdeführer erachtet dieses Vorgehen als unverhältnismässig und willkürlich. Sein Antrag, die verschlüsselten Inhalte der beiden externen Festplatten definitiv zu löschen und ihm die Festplatten nachher herauszugeben, enthalte keinerlei Zugeständnisse, dass auf diesen Festplatten verbotenes Material gespeichert sein könnte. Die Annahme des Obergerichtes sei krass tatsachenwidrig und willkürlich. Auf den externen Festplatten seien im Übrigen nicht nur verschlüsselte Dateien gespeichert, sondern eine grosse Anzahl anderen Materials, das sowohl von ihm als auch von seiner Ehefrau stamme (Briefe, Schreiben, die Vorbereitung des Unterrichts und Material für den Unterricht). 
2.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein Antrag, die verschlüsselten Inhalte zu löschen, enthalte kein Zugeständnis, dass auf den Festplatten verbotenes Material gespeichert sein könnte, kann jedenfalls im Ergebnis von einer willkürlichen Annahme des Obergerichts nicht die Rede sein. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer das erforderliche Passwort angegeben hätte, wenn sich auf den Festplatten nur unbedenkliches Material befände. Die Beschwerde ist in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 
2.4 Auf die Rüge, die Anordnung des Obergerichts sei unverhältnismässig, kann demgegenüber nicht eingetreten werden. Das Obergericht stützt sich auf Art. 197 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, wonach Gegenstände, die verbotene Pornographie zum Inhalt haben, einzuziehen sind (vgl. angefochtenen Entscheid S. 4/5). Davon geht denn auch der Beschwerdeführer selber aus. Die von ihm aufgeworfene Frage, ob für die von ihm bemängelte Massnahme die Bestimmung von Art. 197 Ziff. 3 Abs. 2 StGB eine genügende gesetzliche Grundlage bildet (vgl. Beschwerde S. 12), stellt jedoch eine Frage des eidgenössischen Strafrechts dar. Dessen Verletzung ist mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde zu rügen, und die subsidiäre staatsrechtliche Beschwerde steht dafür nicht zur Verfügung (Art. 269 Abs. 1 BStP; Art. 84 Abs. 2 OG). 
 
Eine Entgegennahme der staatsrechtlichen Beschwerde in diesem Punkt als Nichtigkeitsbeschwerde kommt nicht in Betracht. Zwar kann eine staatsrechtliche Beschwerde in eine Nichtigkeitsbeschwerde umgedeutet werden, wenn die Eingabe den formellen Anforderungen an dieses Rechtsmittel genügt. Die Umdeutung kann aber nur das Rechtsmittel als Ganzes erfassen und nicht dazu dienen, dass es in zwei verschiedenen Verfahren behandelt wird (Urteile 4C.262/2003 vom 4. November 2003, E. 4, und 2P.248/2002 vom 28. Januar 2003, E. 2.2, je mit Hinweis auf Georg Messmer/Hermann Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, S. 30 N 24). Die Rechtsprechung lehnt im Übrigen eine Umwandlung ab, wenn ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beschwerdeführer bewusst ein Rechtsmittel einreicht, das sich als unzulässig erweist (BGE 129 IV 276 E. 1.1.4). Daran vermag nichts zu ändern, dass das Obergericht in der Rechtsmittelbelehrung nur auf die staatsrechtliche Beschwerde hingewiesen hat, ohne die Nichtigkeitsbeschwerde zu erwähnen. Auch wenn einer Partei aus einer mangelhaften Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich kein Nachteil erwachsen darf, ist dies an den Vorbehalt geknüpft, dass sich nur derjenige darauf berufen kann, der die Mangelhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht kennt und sie auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Diese Voraussetzung ist bei einem Anwalt nicht erfüllt, der sich durch eine einfache Konsultation des Gesetzestextes über das zutreffende Rechtsmittel hätte vergewissern können (BGE 127 II 198 E. 2c; 117 Ia 297 E. 2, 421 E. 2a). 
3. Der Beschwerdeführer rügt die Abweisung seiner Lohnersatzforderung. Die Anforderungen, welche das Obergericht an die Schadenssubstantiierung stellt, verstossen nach Meinung des Beschwerdeführers gegen das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Er begründet seine Entschädigungsforderung in der Höhe von zwei Jahreslöhnen damit, dass ihm nach dem Verlust der Arbeitsstelle wegen der frühen Bekanntgabe und Bekanntmachung seines Namens in der Presse, der Schulgemeinde, der gesamten Lehrerschaft des Kantons Solothurn und der schweizerischen Öffentlichkeit eine anderweitige Anstellung während der langen Dauer des pendenten Verfahrens verunmöglicht worden sei. 
3.1 Das aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessende Verbot des überspitzten Formalismus wendet sich gegen prozessuale Formenstrenge, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert. Das Bundesgericht prüft frei, ob eine solche Rechtsverweigerung vorliegt (BGE 127 I 31 E. 2a/bb S. 34 mit Hinweis). 
3.2 Wird der Beschuldigte freigesprochen oder das gegen ihn geführte Verfahren eingestellt, ist ihm auf sein Begehren eine durch den Staat auszurichtende Entschädigung für Nachteile (Schadenersatz, Genugtuung) zuzusprechen, die er durch die Untersuchungsmassnahmen erlitten hat. Die Entschädigung kann verweigert oder herabgesetzt werden, wenn er durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten die Untersuchung schuldhaft veranlasst oder erschwert hat (§ 36 StPO/SO). 
3.3 
Das Obergericht lehnt die Entschädigungsforderung zunächst mangels hinreichender Substantiierung des Schadens ab und verweist auf Art. 42 Abs. 1 OR sowie auf § 3 Abs. 1 und 130 Abs. 1 der kantonalen Zivilprozessordnung vom 11. September 1966 (ZPO/SO; BGS 221.1). Der Amtsgerichtspräsident habe die Ansprüche des Beschwerdeführers schon aus diesem Grund zu Recht abgewiesen. Auch sei die vorinstanzliche Argumentation richtig, wonach das Strafverfahren zwar für das Administrativverfahren und die Suspendierung adäquat kausal gewesen sei, nicht aber für die Entlassung. Das Strafverfahren habe wohl den "Umgang mit kinderpornographischen Bildern" öffentlich gemacht. Der unmittelbare Grund für die Entlassung liege jedoch im "Umgang mit kinderpornographischen Bildern" selber. Der Beschwerdeführer rüge zwar, dass er bis heute keine Gelegenheit gehabt habe, sich vollständig zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äussern. Er habe den "Umgang mit kinderpornographischen Bildern" aber nie in einer Weise erklärt - auch nicht in der Rekursschrift -, welche die Kündigung des Probeverhältnisses in Frage gestellt hätte. 
3.4 Was der Beschwerdeführer gegen diese Argumentation vorbringt, vermag keine Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte zu belegen. Die Frage des überspitzten Formalismus muss nicht geprüft werden. Das Obergericht begründet die Abweisung der Entschädigungsforderung mit dem "Umgang (des Beschwerdeführers) mit kinderpornographischen Bildern" (ebenso Urteil 2P.187/2003 betreffend Kündigung des öffentlichen Arbeitsverhältnisses vom 27. November 2003, E. 6.3, mit Hinweis auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. Mai 2003). Auch wenn dieser "Umgang" durch das Strafverfahren bekannt wurde, stellt er (und nicht das Strafverfahren) die Ursache dafür dar, dass der Beschwerdeführer während der Dauer des Strafverfahrens keine Arbeit als Lehrer fand. Inwiefern unter diesen Umständen eine willkürliche Anwendung von § 36 StPO/SO vorliegen könnte, ist weder ersichtlich noch dargetan. 
4. 
Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer gestützt auf § 36 StPO/SO eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zugesprochen. Der Beschwerdeführer rügt diesen Betrag als willkürlich tief und beantragt eine Mindestsumme von Fr. 8'000.--. 
4.1 Das Obergericht kommt in seinem Urteil entgegen der Meinung des Amtsgerichtspräsidenten zum Schluss, es sei offensichtlich, dass das bis zur Einstellung fast zwei Jahre dauernde Strafverfahren den Beschwerdeführer massiv in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt habe. Es habe klarerweise eine schwere Belastung dargestellt, zumal der Beschwerdeführer mit dem entehrenden Vorwurf der Kinderpornographie konfrontiert gewesen sei. "In gewissem Masse" scheint dem Obergericht auch der Vorwurf, das Beschleunigungsgebot sei verletzt worden, als berechtigt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände, der erlittenen Hausdurchsuchung und der zeitweisen Einschliessung des Beschwerdeführers erscheine ein Betrag von Fr. 2'000.-- als Genugtuung angemessen. 
4.2 Ein Genugtuungsanspruch entzieht sich naturgemäss einer mathematischen Berechnung. Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen (BGE 116 II 295 E. 5a S. 299). Bei dessen Ausübung kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu (Urteil 2A.350/2003 des Bundesgerichts vom 5. August 2004 E.6; in Pra 2005 S. 116). Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht zu genügen, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
5. 
Soweit der Beschwerdeführer die ihm zugesprochene Parteientschädigung als ungenügend rügt, ist darauf nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Weder hat er im Rekursverfahren aufgezeigt, inwiefern die Schätzung des Amtsgerichtspräsidenten zu korrigieren sei, noch welcher Stundenansatz konkret in Rechnung gestellt wurde. Auch im Verfahren vor Bundesgericht legt der Beschwerdeführer in keiner Weise dar, inwiefern die Festlegung der Parteientschädigung gegen das Willkürverbot verstossen soll. 
6. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht. Die Beschwerde war jedoch nur in den in E. 1 und 3 behandelten Punkten nicht von vornherein aussichtslos. Folglich kann das Gesuch in Anwendung von Art. 152 OG nur teilweise gutgeheissen und der Vertreter des Beschwerdeführers entsprechend entschädigt werden. Auf eine Kostenauflage kann jedoch verzichtet werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird teilweise gutgeheissen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Der Vertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt. 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Richteramt Solothurn-Lebern, Strafabteilung und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. Dezember 2005 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: