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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_285/2010 
 
Urteil vom 13. Januar 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Raselli, 
Gerichtsschreiberin Scherrer Reber. 
 
1. Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
2. Herr und Frau A.________, 
3. B.________, 
4. C.________, 
5. D.________, 
6. E.________, 
7. F.________, 
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Erhard Pfister, 
 
gegen 
 
Gemeinde Wollerau, vertreten durch den Gemeinderat, Hauptstrasse 15, 8832 Wollerau, 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, 
Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Planungs- und Baurecht (Projektgenehmigung/Einmündung Rebbergstrasse in Schwyzerstrasse), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. April 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III. 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Beschluss vom 13. März 2006 erteilte der Gemeinderat Wollerau dem Baukonsortium Schwyzerstrasse die Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus auf dem heutigen Grundstück KTN 142 (Schwyzerstrasse xxx). In seinen Erwägungen zur Baubewilligung hielt der Gemeinderat u.a. fest, das Baugrundstück liege im Einmündungsbereich der Rebbergstrasse. Im Hinblick auf eine mögliche bauliche Entwicklung im Gebiet Hergisroos, welches über die Rebbergstrasse erschlossen werde, sei die Schwyzerstrasse mit einer Linksabbiegespur zu erweitern. Ein entsprechendes Strassenprojekt liege vor. Das Neubauprojekt nehme auf das Strassenprojekt Rücksicht. Die Zufahrt zum geplanten Mehrfamilienhaus erfolge über KTN 2197, von der Rebbergstrasse her. Weiter zog der Gemeinderat in Erwägung, das Strassenprojekt solle im Zuge bzw. spätestens auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Bauarbeiten für den Neubau durch das kantonale Tiefbauamt realisiert werden. Die im Umgebungsplan Nr. 423-103 vom 31. Oktober 2005 eingezeichneten Anlagen wie Abschlussmauer und Containerplatz seien deshalb ausserhalb des für den Strassenausbau benötigten Raums zu verlegen. Auf die zuletzt zitierten Ausführungen nahm der Gemeinderat im Bewilligungs-Dispositiv Bezug und legte fest, die Bauausführung habe sich unter Berücksichtigung dieser Erwägungen genau an die genehmigten Projektpläne zu halten. 
 
B. 
Am 27. Juli 2007 legte das kantonale Baudepartement das Bauprojekt "für den örtlichen Ausbau der Kantonsstrasse, Wollerau (Hauptstrasse xxx), Linksabbieger Rebbergstrasse" öffentlich auf. Gegen das Vorhaben erhoben u.a. elf Personen - zum einen die damaligen Miteigentümer von KTN 142, zum andern Anwohner der Rebbergstrasse - Einsprache. 
C. Der Regierungsrat wies diese am 13. Oktober 2009 im Sinne seiner Erwägungen ab und genehmigte das Bauprojekt. 
 
D. 
Dagegen gelangten die drei aktuellen Eigentümer von KTN 142 sowie fünf Anwohner der Rebbergstrasse an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Dieses hiess die Beschwerde nach Durchführung eines Augenscheins am 15. April 2010 teilweise gut und hob den angefochtenen Regierungsratsbeschluss insofern auf, als auf die Einsprache der Anwohner der Rebbergstrasse nicht eingetreten worden war. Im Übrigen wies es die Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab. 
 
E. 
Mit Eingabe vom 7. Juni 2010 erheben die X.________ AG, Herr und Frau A.________, B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragen die Aufhebung des Verwaltungsgerichtsurteils vom 15. April 2010, soweit ihre Beschwerden abgewiesen worden sind. Desgleichen ersuchen sie um Aufhebung des regierungsrätlichen Beschlusses vom 13. Oktober 2009. Das umstrittene Strassenprojekt sei nicht zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht, eventuell an den Regierungsrat zurückzuweisen. 
 
Der Gemeinderat Wollerau schliesst im Namen der Gemeinde auf Abweisung der Beschwerde. Auch der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz beantragen, die Beschwerde abzuweisen. 
Die Beschwerdeführer halten in ihrer Replik sinngemäss an ihren Anträgen fest. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), der eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG betrifft. Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführer sind mit ihrem Anliegen, die Linksabbiegerspur bzw. den "Mehrzweckstreifen" auf der Schwyzerstrasse zu verhindern, vor dem Verwaltungsgericht nicht durchgedrungen. Als unmittelbare Anstösser der Abbiegerspur respektive Bewohner der Rebbergstrasse haben sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und sind ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG) grundsätzlich einzutreten. 
 
1.2 Als Folge des im Beschwerdeverfahren geltenden Devolutiveffekts hat der Entscheid des Verwaltungsgerichts den bei ihm angefochtenen Beschluss des Regierungsrats ersetzt. Dieser Verwaltungsakt ist inhaltlich notwendigerweise mitangefochten, wenn der Sachentscheid der obersten kantonalen Instanz mit Beschwerde ans Bundesgericht weitergezogen wird. Auf das Rechtsbegehren, den Regierungsratsbeschluss vom 13. Oktober 2009 aufzuheben, ist daher nicht einzutreten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144). 
 
2. 
Die Beschwerdeführer rügen vorab eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), weil ihnen das geänderte, vom Auflageprojekt abweichende Genehmigungsprojekt und der dazugehörende technische Bericht vom Kanton erst im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Kenntnis gebracht worden seien. Zudem werfen sie den kantonalen Behörden treuwidriges Verhalten vor. 
 
2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (statt vieler: BGE 135 I 187 E. 2.2 E. S. 190) Das rechtliche Gehör dient einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 127 I 54 E. 2b S. 56). 
 
2.2 Das Verwaltungsgericht gesteht den Beschwerdeführern in E. 5.6 des angefochtenen Urteils zu, dass es angezeigt gewesen wäre, die zwischen Ausschreibungs- und Genehmigungsprojekt vorgenommenen Änderungen vor der Beurteilung der Einsprache und der Genehmigung des Bauprojekts zur Kenntnis zu bringen. Damit einher geht aber nicht automatisch ein treuwidriges Verhalten der kantonalen Behörden. Wie sich aus dem Augenscheinprotokoll des Verwaltungsgerichts vom 25. März 2010 S. 3 (act. 22 des Verwaltungsgerichts) ergibt, wurde der Plan des überarbeiteten und genehmigten Projekts dem Vertreter der Beschwerdeführer in der Folge doch noch zugestellt. Dies wird belegt durch Beilage 3 der Eingabe vom 25. März 2010, welche die Beschwerdeführer unmittelbar im Anschluss an den Augenschein machten (Act. 19, 20/3 und 20/4.1 des Verwaltungsgerichts): Das Büro des Rechtsvertreters hatte am 6. November 2009 beim Regierungsrat um Zustellung der gesamten Akten ersucht und gleichentags vom Baudepartement per Mail u.a. auch das genehmigte Projekt und den technischen Bericht dazu erhalten. Am 10. November 2009 lief die Beschwerdefrist ab. Der gegenüber dem Kanton erhobene Vorwurf, gegen Treu und Glauben verstossen zu haben, ist damit unbegründet. Aber auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen: Im Rahmen des Verfahrens vor Verwaltungsgericht wurden die Beschwerdeführer durch die ihnen von der Vorinstanz weitergeleiteten Schreiben des Baudepartements vom 3. und vom 18. Februar 2010 (act. 12 und 15 der vorinstanzlichen Akten) noch vor dem Augenscheintermin darüber informiert, inwiefern das Genehmigungsprojekt vom Auflageprojekt abweicht. Auf diese Aussagen haben sie nicht reagiert und auch keine zusätzlichen Pläne einverlangt. Im Übrigen stand ihnen die Möglichkeit offen, sich im Rahmen des Augenscheins und der Parteiverhandlung zu äussern. Das Augenscheinprotokoll (S. 11) gibt denn auch wieder, dass der Vertreter der Beschwerdeführer über das Tiefbauamt verärgert war, weil es seine Einwände zunächst als "dummes Zeug" abgetan, dann aber das Projekt geändert und damit die Begründetheit der anwaltlichen Bedenken bestätigt habe. Da die Änderung nie ausgeschrieben worden sei, sei die Sache bereits aus formellen Gründen zurückzuweisen. Statt sich konkret mit dem Genehmigungsprojekt und dem technischen Bericht auseinanderzusetzen, verwiesen die Beschwerdeführer strikt auf dem formellen Charakter des Gehörsanspruchs. Auch nach dem Augenscheintermin äusserten sich die Beschwerdeführer nicht mehr in materieller Hinsicht, obwohl bis zur Urteilfällung drei Wochen später noch genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätten. Mit ihrer Eingabe einen Tag nach dem Augenschein (act. 19 des Verwaltungsgerichts) beharrten sie lediglich auf ihrem Standpunkt, wonach das Baudepartement treuwidrig gehandelt habe, ohne sich mit dem Vorhaben konkret auseinanderzusetzen. Ein solches Verhalten verstösst selber gegen Treu und Glauben. 
 
2.3 Hinzu kommt, dass nichts gegen eine Heilung des regierungsrätlichen Verfahrensmangels durch das Verwaltungsgericht spricht: Eine solche ist möglich, wenn die Kognition der Rechtsmittelinstanz gegenüber derjenigen der letzten kantonalen Instanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwächst (BGE 125 I 209 E. 9 S. 219). Die Heilung des Verfahrensmangels ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, und sie soll die Ausnahme bleiben (BGE 126 I 68 E. 2 S. 72; 124 V 180 E. 4a S. 183). Selbst wenn das Verwaltungsgericht sein Ermessen nicht an Stelle jenes des Regierungsrats setzen kann (vgl. § 55 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974 [VRP/SZ; 234.110]), konnte es doch im Rahmen des Augenscheins nochmals den Sachverhalt überprüfen (§ 55 Abs. 1 lit. a VRP/SZ) und sich selber ein Bild von den vorgenommenen Planänderungen machen. Wie zu zeigen sein wird (E. 3.1 hiernach), hatte die Planänderung keine Schlechterstellung der Beschwerdeführer im Vergleich zum Auflageplan zur Folge. Es handelte sich bei der Gehörsverletzung mithin um keinen derart schwerwiegenden Mangel, dass er keiner Heilung zugänglich gewesen wäre. 
 
2.4 Weiter hatten die Beschwerdeführer ein Gutachten über die mit dem Genehmigungsprojekt einhergehende Verkehrsgefährdung verlangt. In der Ablehnung dieses Antrags erblicken sie ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 
 
2.5 Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f.; 115 Ia 97 E. 5b S. 101, je mit Hinweisen). 
 
2.6 In E. 5.1 des angefochtenen Urteils verwirft das Verwaltungsgericht die Bedenken der Beschwerdeführer zur Verkehrsgefährdung. Es sei ohne Weiteres erkennbar, dass dem linksabbiegenden Verkehr ein erforderlicher und dank der Überfahrbarkeit flexibler Warteraum zugeordnet werde. Die Verkehrssicherheit werde damit nicht verschlechtert, sondern vielmehr verbessert. Weitere Begutachtungen würden sich erübrigen. Damit hat es eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen und deutlich gemacht, dass aus seiner Sicht keine weiteren Abklärungen nötig waren. Aus dem Augenscheinprotokoll geht überdies hervor, dass die bemängelte Verkehrssicherheit auch Thema beim Ortstermin war. Die Beschwerdeführer stellten sich auf den Standpunkt, der so genannte Mehrzweckstreifen sei höchst verkehrsunsicher und ein Chaos vorprogrammiert (S. 9 und 11). Seitens des Gemeinderats (Grob) wurde dem entgegengehalten, in Bäch habe sich ein Mehrzweckstreifen bewährt (S. 9). 
 
2.7 Mit dem so genannten Mehrzweckstreifen hat es gemäss dem Situationsplan 1:200 vom 12. August 2009 folgende Bewandtnis: Nordwestlich und südöstlich der Einmündung der Rebbergstrasse in die Schwyzerstrasse beträgt deren Breite 6 m. Im Bereich der Einmündung der Rebbergstrasse in die Schwyzerstrasse von Südwesten her und der nach Südosten hin etwas versetzten Einmündung des Schützenrains in die Schwyzerstrasse (von Nordosten her) wird diese bis auf maximal 9 m verbreitert. In der verbreiterten Zone liegt der rund 85 m lange Mehrzweckstreifen als mittlere, sich nach beiden Seiten (gegen Nordwesten und Südosten) auf 0 m hin verjüngende Fläche. Dieser Streifen kann als Warteraum in beiden Richtungen genützt werden: Von Wollerau her kommende Fahrzeuge, die nach links in die Rebbergstrasse abbiegen, befahren dies Fläche ebenso wie aus der entgegengesetzten Richtung (von Nordwesten) her kommende und nach links in den Schützenrain abbiegende. Zudem wird der Streifen von die Schwyzerstrasse überquerenden Fahrzeugen befahren, sei es, dass sie aus der Rebbergstrasse in den Schützenrain, sei es, dass sie in umgekehrter Richtung unterwegs sind. Seitens des Kantons wurde nie bestritten, dass es sich hier insoweit um einen "Schwachpunkt" handle, als es zwei Einfahrten in die Schwyzerstrasse in entgegengesetzter Richtung gebe, die sich nicht auf gleicher Höhe befinden, sondern versetzt. Solche versetzten Einfahrten seien an sich grundsätzlich unerwünscht, hier aber aufgrund der gegebenen Verhältnisse unvermeidbar (Augenscheinprotokoll S. 8, Votum Isaak). 
 
2.8 Bei den versetzten Einfahrten handelt es sich um eine vorbestehende Situation, die nicht etwa durch das umstrittene Projekt geschaffen wird. Neu ist, dass die bisherigen Fahrspuren der Schwyzerstrasse im kritischen Abschnitt aufgetrennt werden und so in der Mitte der maximal 2.5 m breite, sich in beide Richtungen auf 0 m verjüngende Mehrzweckstreifen gebildet wird. Der Regierungsrat bestätigt in seiner Vernehmlassung ans Bundesgericht, was bereits am Augenschein von Seiten des Kantons eingeworfen wurde: Im Kanton Schwyz gäbe es bereits solche Mehrzweckstreifen, welche die Verkehrssicherheit nicht weiter beeinträchtigten, wie etwa die Durchfahrt Altmatt in Rothenthurm oder die Ortsdurchfahrt Bäch. Als weitere Beispiele werden die geplanten Ortsdurchfahrten Altendorf und Galgenen genannt, im Rahmen derer sich die Erkenntnis durchgesetzt habe, dass ein Mehrzweckstreifen vorteilhafter sei als Linksabbiegespuren. Die Beschwerdeführer behaupten zwar, der Mehrzweckstreifen sei mit den Anforderungen an die Verkehrssicherheit nicht vereinbar, belegen dies aber nicht nachvollziehbar. Sie machen auch nicht geltend, mit der vorgesehenen Verkehrsabwicklung verschlechtere sich die Sicherheitssituation gegenüber dem heutigen Zustand. Ihre Rüge, die antizipierte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts sei willkürlich, ist unbegründet. Wenn das Verwaltungsgericht aufgrund seiner eigenen Eindrücke und der Ausführungen der involvierten Behörden zusätzliche Abklärungen für hinfällig erachtete, ist ihm dies nicht vorzuwerfen. 
 
2.9 Als weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs machen die Beschwerdeführer geltend, das Verwaltungsgericht habe zur Bejahung des öffentlichen Interesses Berechnungen über das bestehende und über das zukünftige Verkehrsaufkommen angestellt, welche für die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar seien, weil die zu Grunde liegenden Annahmen nicht überprüfbar seien. Ihrer Auffassung nach hätte ihnen das Verwaltungsgericht seine Berechnungen vor seinem Entscheid zur Stellungnahme mitteilen müssen. 
 
2.10 Anlässlich des Augenscheins vom 24. März 2010 wurden die für die Verkehrsbelastung im fraglichen Einmündungsbereich massgeblichen Faktoren erhoben. Diskussionsthema waren u.a. die Verkehrsbewegungen auf der Schwyzerstrasse gestützt auf bekannte DTV-Werte, die jährliche Zuwachsrate beim Verkehrsaufkommen, das über die Rebbergstrasse erschlossene Baugebiet mit der Zonenzuordnung, überbaute und unüberbaute Baulandflächen im Einzugsgebiet der Rebbergstrasse (unter Beizug eines Webmap-Plans) sowie Erfahrungswerte zu den Fahrzeugbewegungen pro Tag und Abstellplatz in einer Wohnzone (Augenscheinprotokoll S. 3 ff.). Dabei gab der Vertreter des Baudepartements an, es gebe für den vorliegenden Abschnitt keine Daten, die auf konkreten Zählungen basierten, vielmehr handle es sich um hochgerechnete Zahlen (Augenscheinprotokoll S. 4, Votum Isaak unten). Zuvor hatte er ausgeführt, dass zur Ermittlung des Verkehrsaufkommens grundsätzlich anhand der gesamten Bruttogeschossfläche im Einzugsgebiet die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze ermittelt werde. Diese Zahl werde - je nach Zone - mit einer Richtzahl bzw. Bandbreite von Fahrzeugbewegungen multipliziert: So rechne man beispielsweise in einer Wohnzone mit zwei bis vier Fahrzeugbewegungen pro Tag und Abstellplatz. Demgegenüber werde bei Einkaufszentren damit gerechnet, dass ein Parkplatz pro Tag ca. 10 bis 15 Mal belegt werde. Es handle sich dabei um Richtwerte (Augenscheinprotokoll S. 4, Votum Isaak). Dazu konnten sich die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer mündlichen Replik äussern. Gegen die gerichtliche Feststellung, dass für das vorliegende Einzugsgebiet keine konkreten Berechnungen (auch nicht approximative Schätzungen für künftigen Mehrverkehr im Einzugsgebiet) vorliegen, welche als Grundlage für die Projektgenehmigung dienten, wurde kein Einwand erhoben. Dies wurde zu Handen des Protokolls festgehalten (Augenscheinprotokoll S. 4 Ziff. 3 in fine). Das Verwaltungsgericht hat sich in der Folge genau an die vom Baudepartements-Vertreter geschilderte Berechnungsart gehalten und ist dann sogar - um allen Eventualitäten gerecht zu werden - nur von 200 Abstellplätzen statt von den errechneten 313 ausgegangen, da vielfach mehr Abstellplätze erstellt oder dazu geeignete Flächen als solche benützt würden, als reglementarisch gefordert werde. 
 
2.11 Die von einer Verfügung betroffene Person soll wohl zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen können, bevor der Entscheid gefällt wird. Dazu muss sie vorweg auch in die massgeblichen Akten Einsicht nehmen können. Dies betrifft aber in erster Linie den rechtserheblichen Sachverhalt und nur in Ausnahmefällen auch Rechtsnormen oder von den Behörden vorgesehene rechtliche Begründungen (BGE 132 II 485 E. 3.2 S. 494). Das Verwaltungsgericht begründet mit seinen detaillierten und durchaus nachvollziehbaren Berechnungen, warum es die Notwendigkeit des Mehrzweckstreifens bejaht. Es war aber nicht gehalten, den Beschwerdeführern im vornherein sein fertig motiviertes Urteil zur Stellungnahme zuzustellen, zumal die Beschwerdeführer bei der Erhebung der Zahlen anwesend waren. Die Beschwerdeführer können im anhängigen Verfahren vor Bundesgericht die gewählte Berechnungsart rügen. Es ginge aber zu weit, von der Entscheidinstanz zu verlangen, ihre sämtlichen Argumente den Parteien vor der Urteilsfällung zur Vernehmlassung zuzustellen. 
 
3. 
Weiter machen die Beschwerdeführer eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts geltend. Aus ihrer Sicht hätte das geänderte Projekt zwingend neu aufgelegt werden müssen. 
 
3.1 Zu dieser Problematik legt das Verwaltungsgericht in E. 5.6 dar, die Gegenstand der Projektänderung bildende Markierung stelle keine bauliche Massnahme dar und müsse als Verkehrsanordnung auch nicht verfügt und veröffentlicht werden. Die Beschwerdeführer vertreten demgegenüber den Standpunkt, die Projektänderung hätte ausgeschrieben werden müssen, weil nicht nur die Markierungen geändert würden, sondern eine ganze Verkehrsanlage neu konzipiert werde. Indessen machen sie nicht geltend, das sich das genehmigte Projekt im kritischen Bereich vom ausgeschriebenen in baulicher Hinsicht unterscheide. Wie das Verwaltungsgericht in E. 2.1 unter Bezugnahme auf eine Eingabe des Baudepartements ausführt, haben die Änderungen keine Auswirkungen auf das Projekt, da die Geometrie des Genehmigungsprojekts (Randabschlüsse und Radien) identisch mit dem Auflageprojekt ist. Ein Blick in die beiden Pläne bestätigt dies (act. 07/12 und 13 des Verwaltungsgerichts). Statt einer Haltelinie, einer ununterbrochenen Längslinie und einem Einspurpfeil wird neu mittels Führungs-/Leitlinien (unterbrochen) ein Mehrzweckstreifen, das heisst ein Warteraum für linksabbiegende Verkehrsteilnehmer, geschaffen. Diese örtliche Verkehrsanordnung (siehe Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 721.01]) wird mittels Markierung dargestellt. Solche Markierungen müssen gemäss Art. 107 Abs. 3 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) weder verfügt noch veröffentlicht werden. Zwar handelt es sich im Vergleich zum Auflageprojekt um ein neues Konzept der Verkehrsabwicklung auf dem Knotenpunkt Schwyzer-/Rebbergstrasse, das sich aber nicht in einer bau- und planungsrechtlich relevanten Veränderung eines Grundstücks oder dessen Nutzung äussert, sondern sich mit Blick auf das ursprüngliche Vorhaben weitgehend in der Änderung von Markierungen erschöpft. 
 
3.2 Das monierte Weglassen einer Rabatte auf dem Grundstück KTN 2080 bedeutet lediglich eine marginale Änderung und hat auf den neuen Mehrzweckstreifen oder die Rechtstellung der Beschwerdeführer keinen Einfluss. Gleiches gilt für die Verschmälerung des Trottoirs auf demselben Grundstück auf 2 m. Das Baudepartement schildert in seinem Schreiben vom 18. Februar 2010 ans Verwaltungsgericht (act. 15 mit Beilagen) den Grund für diese beiden Massnahmen: In der Einfahrtsbewilligung der Rebbergstrasse in die Schwyzerstrasse für KTN 2080 vom 13. März 1996 war festgehalten worden, dass durch den Bau der Rebbergstrasse Ost die Möglichkeit entstehe, das Grundstück KTN 140 über die Rebbergstrasse zu erschliessen. Die Gemeinde will sich nun diese Erschliessungsmöglichkeit sichern. Hierzu sollen allenfalls auf KTN 2080 zwei Ersatzparkplätze geschaffen werden für die momentan auf KTN 2138 bestehenden Parkplätze. Letztere würden bei einer Erschliessung von KTN 140 über die Rebbergstrasse im Wege stehen. Um genügend Raum für die Ersatzparkplätze auf KTN 2080 zur Verfügung zu haben, musste die Rabatte weggelassen und das Trottoir verjüngt werden. Auf das eigentliche Strassenprojekt hat dies keinerlei Einfluss. Und die südliche Trottoirverschiebung sowie der um 2.50 m rückversetzte Einlenker Rebbergstrasse sind entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer in beiden Projekten - dem aufgelegten wie dem genehmigten - identisch. 
Nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdeführer darauf beharren, die Änderungen am ursprünglich aufgelegten Projekt gingen allein auf ihre Einwände zurück. Wenn dem so ist, ist nicht nachvollziehbar, warum sie dann das Genehmigungsprojekt weiterhin anfechten, nachdem ihren Bedenken Rechnung getragen worden sein soll. Ansprüche können sie jedenfalls aus dieser Behauptung keine ableiten. 
 
3.3 Der in diesem Zusammenhang erhoben Vorwurf der Verletzung von Art. 8 BV ist nicht substanziert (Art. 42 Abs. 2 BGG bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG), weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
 
4. 
Das Verwaltungsgericht gelangt im angefochtenen Urteil zum Schluss, die vorgesehenen Massnahmen seien aufgrund der Verkehrsbelastung und der örtlichen Verhältnisse notwendig, geeignet und verhältnismässig. Die bestehende Verkehrssituation sei ungenügend und sanierungsbedürftig. Die Unterbreite der Schwyzerstrasse gebe Anlass, diese im fraglichen Einmündungsbereich zu verbreitern bzw. durch den Mehrzweckstreifen zu ergänzen. Damit werde nicht nur der erhebliche motorisierte Verkehr sicherer und flüssiger gemacht, sondern auch auf den Langsamverkehr angemessen Rücksicht genommen. Die gegenüber der Einmündung der Rebbergstrasse versetzte Einmündung des Schützenrains in die Schwyzerstrasse werde mit berücksichtigt. Dem linksabbiegenden Verkehr werde ein dank seiner Überfahrbarkeit flexibler Warteraum zugeordnet, womit die Verkehrssituation verbessert werde. Im Rahmen der Interessenabwägung erachtet es die öffentlichen Interessen an der Verbesserung der Verkehrssituation gewichtiger als die privaten Interessen der Beschwerdeführer. 
 
4.1 Die Beschwerdeführer bestreiten diese Darlegungen und machen eine Verletzung ihrer Eigentumsgarantie geltend. Die gewählte Verkehrsmassnahme sei ungeeignet und unverhältnismässig. Sie bringen vor, ein aus dem Schützenrain in die Schwyzerstrasse einfahrendes Fahrzeug könne nicht in Richtung Wollerau einbiegen, wenn mehrere Fahrzeuge auf dem Mehrzweckstreifen stünden; dies würden zudem die Sicht auf den Verkehr aus Richterswil her versperren. Dies mag zutreffen, hat aber lediglich zur Folge, dass ein Fahrzeugführer in dieser Situation eben warten muss, bis der Streifen frei wird, um sodann auf diesen zu gelangen und von dort, sobald es die Verhältnisse erlauben, in Richtung Wollerau einzuspuren. Das neue Verkehrsregime bietet gerade in solchen Situationen mehr Sicherheit als eine zweispurige Fahrbahn, die es dem Einbiegenden nicht ermöglicht, nötigenfalls zwischen den beiden Fahrbahnen anzuhalten. Dieser ist dann gezwungen, mit seinem Manöver solange zuzuwarten, bis die Strasse in beiden Richtungen frei ist. Die umstrittene Schaffung des Mehrzweckstreifens scheint demzufolge entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer sehr wohl geeignet, die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Schon gar nicht nachvollziehbar ist, weshalb das Projekt sogar polizeiwidrige Zustände schaffen soll. 
 
4.2 Wie das Verwaltungsgericht zu Recht in Erwägung zieht, stellt eine Verschiebung der Strassenverbreiterung auf die andere Seite der Schwyzerstrasse keine mildere Massnahme dar. Es werden einfach andere private Grundeigentümer tangiert. Die Vorinstanz gibt überdies zu bedenken, dass sich das abfallende Gelände klarerweise weniger für eine Strassenverbreiterung eignet, zumal auch der Kostenaufwand offenkundig unverhältnismässig höher ausfallen würde. Daran vermöge der Umstand grundsätzlich nichts zu ändern, dass wegen eines Hangrutsches im Oktober 2009 (mehr als zwei Jahre nach der öffentlichen Ausschreibung des Projekts) derzeit auf der gegenüberliegenden Seite Hangsicherungen vorgenommen würden. Im Übrigen sei es sachlich vertretbar, dass eine Strassenverbreiterung wenn immer möglich auf jener Seite erfolge, für welche der Einmündungsbereich einer Nebenstrasse saniert werden müsse. Die Beschwerdeführer halten dieser Argumentation keine rechtsgenügliche Begründung entgegen, welche die Unverhältnismässigkeit der geplanten Massnahmen dartun würde. 
 
4.3 Schliesslich sind die Beschwerdeführer der Meinung, die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts sei willkürlich. Zwar habe die Vorinstanz den Umstand, dass eine Blendwirkung für die Wohnungen der Beschwerdeführer bestehe, anerkannt, aber nicht gewichtet. Für den Blendschutz sei das Baudepartement als Verursacher kostenpflichtig verantwortlich (§§ 49 und 51 der kantonalen Strassenverordnung vom 15. September 1999 [StrV/SZ; SRSZ 442.110]). Und die für den Blendschutz benötigte Anlage hätte ebenfalls im jetzigen Verfahren bewilligt werden müssen. Sie berufen sich dazu auf § 15 Abs. 2 StrV/SZ, wonach alle für das Bauprojekt erforderlichen Bewilligungen im Rahmen des Projektgenehmigungsverfahrens einzuholen sind. 
 
4.4 Etwaige zusätzliche Lichtimmissionen hält das Verwaltungsgericht für marginal. Gegebenenfalls könnten sie nach Vorschlag der Vorinstanz nachträglich beispielsweise durch einen Lebhag verhindert werden. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass die möglichen Lichtimmissionen gering ausfallen würden. Es ist nicht einzusehen, warum ein Blendschutz nicht nachträglich installiert werden könnte, falls er denn überhaupt nötig werden sollte. Über die endgültige Kostentragung ist damit nicht entschieden. Sozusagen "auf Vorrat" Massnahmen anzuordnen, war jedenfalls nicht angezeigt. 
 
4.5 Insgesamt durfte das Verwaltungsgericht das Projekt als geeignet und verhältnismässig qualifizieren. Eine willkürliche Interessenabwägung durch die Vorinstanz ist zu verneinen. Die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführer wurde infolgedessen nicht verletzt. 
 
5. 
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine auszusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3. 
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Gemeinde Wollerau, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. Januar 2011 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Fonjallaz Scherrer Reber