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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_40/2012 
 
Urteil vom 15. Mai 2012 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 22. März 2012. 
In Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 17. August 2011 und mit präzisiertem Schlichtungsgesuch vom 31. Dezember 2011 ein Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt Zollikon einleitete; 
dass das Friedensrichteramt Zollikon mit Verfügung vom 5. Januar 2012 dem Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- auferlegte; 
dass der Kostenvorschuss in der Folge nicht geleistet wurde; 
dass das Friedensrichteramt Zollikon mit Verfügung vom 1. Februar 2012 dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von 10 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzte; 
dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügungen des Friedensrichteramtes vom 5. Januar 2012 und 1. Februar 2012 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich einlegte; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. März 2012 die Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Februar 2012 abwies, soweit es darauf eintrat, und die Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Januar 2012 guthiess und das Friedensrichteramt anwies, dem Beschwerdeführer eine nochmalige Nachfrist für den Kostenvorschuss unter Androhung der gesetzlichen Säumnisfolgen anzusetzen; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 30. April 2012 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er den Entscheid des Obergerichts mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechten will; 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1); 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides präzise zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis); 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine auch nur im Ansatz substanziierte Verfassungsrüge vorträgt; 
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird; 
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. Mai 2012 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Hurni