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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_628/2021  
 
 
Urteil vom 23. Januar 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Invalideneinkommen; Parteientschädigung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2021 (200 20 907 UV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1958 geborene A.________ war seit dem 1. November 2007 als Forstarbeiter bei der B.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 9. Oktober 2013 verletzte er sich beim Zersägen eines Baumstamms am rechten Knie (Schadenmeldung UVG vom 16. Oktober 2013). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie, hielt nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 24. April 2017 fest, A.________ leide an einem Status nach Kontusion des rechten Beines mit persistierender Schmerzproblematik auf der Medialseite und mit Verdacht auf ein neuropathisches postkontusionelles Schmerzsyndrom. Eine weitere Verbesserung des Befundes sei nicht zu erwarten. A.________ könne Tätigkeiten im Sitzen durchführen, wobei zu beachten sei, dass im Abstand von spätestens 20 Minuten ein Positionswechsel mit kurzem Stehen sowie einigen Schritten Gehen und das Erreichen des Arbeitsplatzes mit Unterarmgehhilfen gewährleistet sein müssten. Das kurzfristige Gehen auf ebenem Untergrund sei möglich. Treppensteigen sei auf ein Minimum zu reduzieren. Insgesamt ergebe sich bei einem vollschichtigen Arbeitseinsatz ein Pausenbedarf von ca. 2 Stunden pro Tag. Die Suva holte in der Folge weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste namentlich erneut eine kreisärztliche Untersuchung. Laut Bericht des Dr. med. C.________ vom 20. August 2019 ergaben sich gegenüber seiner Beurteilung vom 24. April 2017 keine neuen Aspekte. 
Mit Verfügung vom 23. September 2019 sprach die Suva A.________ ab 24. Oktober 2018 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 25 % zu und verneinte einen Anspruch auf Integritätsentschädigung. An ihrem Standpunkt hielt sie mit Einspracheentscheid vom 6. November 2020 fest. 
 
B.  
In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde änderte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern den Einspracheentscheid der Suva mit Urteil vom 28. Juli 2021 insoweit ab, als A.________ Anspruch auf eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 28 % habe (Dispositiv-Ziffer 1). Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Zudem verneinte es einen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren (Dispositiv-Ziffer 2). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei ihm eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von mehr als 28 % zuzusprechen. Die Sache sei zudem zwecks Gewährung einer Parteientschädigung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 eingeladen, sich insbesondere zur Frage betreffend Parteientschädigung für das kantonale Verfahren vernehmen zu lassen. Diese verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2, je mit Hinweis).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es dem Beschwerdeführer in Abänderung des Einspracheentscheids der Suva vom 6. November 2020 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 28 %, nicht wie beantragt von mindestens 29 %, zusprach und zudem einen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren verneinte.  
 
 
2.2. Letztinstanzlich unbestritten sind das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers, der Zeitpunkt des Rentenbeginns sowie das gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin ermittelte hypothetische Einkommen im Gesundheitsfall (Valideneinkommen) für das Jahr 2018 in der Höhe von Fr. 67'246.-. Bezüglich des nach Eintritt der Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) ist namentlich noch streitig, in welchem Umfang das gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2018 zu ermittelnde Invalideneinkommen herabzusetzen sei.  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht legte die Bestimmung über den Anspruch auf eine Invalidenrente gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung zutreffend dar. Gleiches gilt hinsichtlich der Rechtsgrundlagen zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG). Darauf wird verwiesen.  
 
3.2. Was den Einkommensvergleich betrifft, ist zu ergänzen, dass das Bundesgericht die Rechtsprechung zur Bemessung des anzurechnenden Invalideneinkommens mit BGE 148 V 174 bestätigt hat. Zu ermitteln ist der Verdienst, den die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit verdienen könnte (vgl. erwähntes Urteil E. 6.2). Sofern keine konkreten Lohndaten vorhanden sind, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können mit Blick auf die Verdienstmöglichkeiten auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, welches Konzept weiterhin massgeblich bleibt (E. 9.1), die Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden. Diese stützt sich auf umfassende und konkrete Daten aus dem effektiven Arbeitsmarkt. Auszugehen ist dabei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level (E. 6.2 und 9.2.1). Als Korrekturinstrumente für eine einzelfallgerechte Betrachtung stehen die Parallelisierung der beiden Einkommen (wenn der Versicherte als Gesunder aus invaliditätsfremden Gründen ein deutlich unterdurchschnittliches Erwerbseinkommen erzielt hat) sowie die Möglichkeit eines Abzugs vom Tabellenlohn zur Verfügung (E. 9.2.2; Urteil 8C_292/2021 vom 21. April 2022 E. 3).  
 
3.3. Mit einem Abzug vom anhand statistischer Lohndaten ermittelten Invalideneinkommen soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweisen).  
Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar. Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und daher letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 148 V 174 E. 6.5 mit Hinweis). 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz setzte das streitige Invalideneinkommen anhand der LSE 2018, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Zentralwert, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, auf monatlich Fr. 5417.-, angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (x 41.7 : 40) sowie an die Arbeitsfähigkeit (x 0.75) und hochgerechnet auf ein Jahr (x 12) auf Fr. 50'825.- fest. Sie bestätigte mit Blick auf das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 5 %. Zur Begründung führte das kantonale Gericht im Wesentlichen aus, die Arbeitsfähigkeit sei auf körperlich leicht belastende, im Sitzen ausübbare Tätigkeiten beschränkt, wobei keine Einschränkungen der oberen Extremitäten bestünden. Zudem sei bereits eine grosszügig bemessene, gesundheitlich begründete Verminderung der Leistungsfähigkeit von 25 % berücksichtigt worden. Weder das Alter noch die fehlende Berufsausbildung oder die mangelnden Deutschkenntnisse wirkten sich sodann in einem über das berücksichtigte Mass hinausgehenden Umfang lohnsenkend aus, da Hilfsarbeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt davon unabhängig nachgefragt würden. Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 5 % ergebe sich für das Jahr 2018 ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 48'284.- (50'825.- x 0.95) und in Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 67'246.- ein Invaliditätsgrad von gerundet 28 %.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer rügt, das kantonale Gericht habe mit der Verweigerung eines höheren Abzugs das ihm zustehende Ermessen unterschritten, indem es etliche nach der Rechtsprechung zu berücksichtigende lohnmindernde Faktoren nicht als relevant erachtet habe. Im Wesentlichen bringt er vor, er müsse mit massiven Lohneinbussen rechnen, da leicht belastende und nur noch im Sitzen ausübbare Tätigkeiten ausserhalb des Bürobereichs nur spärlich vorhanden seien, mithin der Fächer möglicher Arbeitsplätze deutlich eingeschränkt sei. Zudem seien nach kreisärztlicher Einschätzung nur ein kurzfristiges Gehen auf ebenem Gelände und ausserdem das Erreichen des Arbeitsplatzes nur mit beidseitiger Unterarmgehhilfe möglich, was ihn sehr labil bezüglich einer Veränderung des Arbeitsplatzes und eines Ortswechsels mache. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer während Jahren als Forstarbeiter tätig gewesen sei und die dabei gewonnenen Erfahrungen in einer Verweistätigkeit nicht zu verwerten vermöge. Gegenteils werde seine langjährige Betriebszugehörigkeit seine Flexibilität und Anpassungsfähigkeit zusätzlich erschweren. Es seien sodann keine sachlichen Gründe ersichtlich, weshalb im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung, anders als in der Invalidenversicherung, das vorgerückte Alter nicht als abzugsrelevanter Faktor anerkannt werde, wie dies die Vorinstanz festgehalten habe. Eine solche Feststellung sei willkürlich, zumal gemäss Art. 28 UVV dem Umstand Rechnung getragen werde, dass das vorgerückte Alter eine Ursache der Erwerbslosigkeit oder -unfähigkeit bilden könne. Schliesslich rechtfertige sich der beantragte Abzug von 15 % auch mit Blick auf das Gutachten "Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung" des Büros für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS AG vom 8. Januar 2021 (nachfolgend: BASS-Gutachten), auf Grund dessen die bundesgerichtliche Rechtsprechung einer Korrektur bedürfe.  
 
5.  
 
5.1. Soweit der Beschwerdeführer mit Blick auf das BASS-Gutachten einen generellen Abzug von 15 % vom Tabellenlohn geltend macht, ist ihm damit kein Erfolg beschieden. Das Bundesgericht hat mit BGE 148 V 174 unter anderem mit Bezugnahme auf dieses Gutachten entschieden, dass im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung besteht, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- beziehungsweise Medianwerte der LSE darstellen (vgl. E. 3.2 hiervor). Dies gilt infolge des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs auch für den Bereich der Unfallversicherung (Urteil 8C_383/2022 vom 10. November 2022 E. 4.2.2 mit Hinweisen).  
 
5.2. Im Bereich der Unfallversicherung gibt es sodann, worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist, die Sonderregelung von Art. 28 Abs. 4 UVV betreffend Versicherte in vorgerücktem Alter. Dadurch wird bei der Invaliditätsbemessung dem Umstand Rechnung getragen, dass nebst der - grundsätzlich allein versicherten - unfallbedingten Invalidität auch das vorgerückte Alter eine Ursache der Erwerbslosigkeit oder -unfähigkeit bilden kann. Denn sehr oft hat ein und derselbe Gesundheitsschaden bei einer älteren Person aus verschiedenen Gründen (Schwierigkeiten bei der beruflichen Neueinstufung oder Umschulung, verminderte Anpassungs- und Lernfähigkeit) weitaus grössere Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit als bei einer Person mittleren Alters (Urteil 8C_716/2021 vom 12. Oktober 2022 E. 7.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen; BGE 122 V 418 E. 3a; PETER OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Freiburg 1995, S. 235 ff.). Die Sonderregel von Art. 28 Abs. 4 UVV soll daher verhindern, dass Invalidenrenten gewährt werden, die in Wirklichkeit eine Altersleistungskomponente enthalten (Urteil 8C_716/2021 vom 12. Oktober 2022 E. 7.2 und 8.3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen; vgl. OMLIN, a.a.O, S. 249 mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bezweckt die von ihm angerufene Regelung in der UVV somit nicht, dem vorgerückten Alter eines Versicherten durch einen Abzug vom anhand von Tabellenlöhnen ermittelten Invalideneinkommen Rechnung zu tragen und auf diese Weise zu einem höheren Invaliditätsgrad zu gelangen. Vielmehr wären bei Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV sowohl das Validen- wie auch das Invalideneinkommen massgebend gewesen, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte, um damit - wie dargelegt - eine Altersleistungskomponente zu verhindern. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin verneinten eine Auswirkung des Alters des Beschwerdeführers in diesem Sinne und gingen nicht von einem Anwendungsfall von Art. 28 Abs. 4 UVV aus. Dass die entsprechenden Voraussetzungen gegeben wären, macht auch der Beschwerdeführer nicht geltend und ist, wie sich auch aus nachfolgender Erwägung ergibt, nicht ersichtlich.  
 
5.3. Was schliesslich die Höhe des leidensbedingt gewährten Abzugs anbelangt, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, inwieweit die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt haben soll (vgl. E. 3.3 hiervor). Vielmehr beschränkt er sich diesbezüglich im Wesentlichen darauf, die bereits im kantonalen Verfahren erwähnten Gesichtspunkte vorzubringen, die seiner Meinung nach einen 5%igen Abzug vom Tabellenlohn als zu tief erscheinen lassen. Die leidensbedingten Einschränkungen wurden indessen - nebst dem gewährten Abzug von 5 % - vor allem im Rahmen des zumutbaren Pensums von 75 % berücksichtigt und dürfen nicht nochmals - als abzugsrelevant - herangezogen werden (vgl. BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweis). Dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, ist kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der Tabellenlohn im hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (statt vieler: Urteile 9C_15/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2 und 8C_128/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 6.2.3 mit Hinweisen). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer nur noch für leichte Tätigkeiten mit weiteren einschränkenden Faktoren (vgl. Zumutbarkeitsprofil in E. 4.1 hiervor) arbeitsfähig ist. Inwiefern sich die mit der Knieverletzung verbundenen, vor allem bei Belastung durch Gehen und Stehen auftretenden Beschwerden im Rahmen einer vorwiegend sitzenden Hilfsarbeitertätigkeit finanziell weitergehend in dem Sinne auswirken könnten, dass der Beschwerdeführer gegenüber einer gesunden Person mit der gleichen Tätigkeit von vornherein eine lohnmässige Diskriminierung zu gewärtigen hätte, wird beschwerdeweise nicht substanziiert aufgezeigt und ist nicht ohne Weiteres erkennbar. Dies gilt bei der erwähnten Art von zumutbaren Tätigkeiten auch hinsichtlich der für das Erreichen des Arbeitsplatzes verwendeten Unterarmgehhilfen. Mit Blick auf diese Einschränkungen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein genügend breites Spektrum an möglichen Tätigkeiten zur Verfügung steht. Der Umstand, dass er nicht mehr als Forstarbeiter tätig sein kann, oder die geltend gemachten fehlenden Deutschkenntnisse rechtfertigen keinen Leidensabzug, setzen die der Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens zugrunde liegenden Beschäftigungen doch weder eine Ausbildung noch Berufserfahrung voraus.  
Soweit sich der Beschwerdeführer sodann erneut auf sein Alter als lohnmindernden Faktor beruft, kann die Frage, ob ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 28 Abs. 4 UVV ein Abzug wegen fortgeschrittenen Alters zulässig sei, weiterhin offen bleiben (Urteil 8C_716/2021 vom 12. Oktober 2022 E. 8.3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen; SVR 2018 UV Nr. 15 S. 50, 8C_439/2017 E. 5.6.3 und 5.6.4; Urteil 8C_186/2022 vom 3. November 2022 E. 6.2.2 mit Hinweisen). Diesbezüglich bleibt mit der Vorinstanz zu beachten, dass gerade Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt werden und sich bei diesen Tätigkeiten ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen; Urteil 8C_128/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 6.2.3). Die Bedeutung der Dienstjahre schliesslich nimmt im privaten Sektor ab, je niedriger das zu berücksichtigende Anforderungsprofil ist (BGE 126 V 75 E. 5a/cc; Urteil 8C_383/2022 vom 10. November 2022 E. 4.2.7 mit Hinweisen). Auch anderweitig bringt der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges vor, was einen Abzug von 5 % als rechtsfehlerhaft erscheinen liesse. 
 
5.4. Zusammenfassend bleibt es beim gemäss angefochtenem Urteil zu berücksichtigenden leidensbedingten Abzug von 5 %, weshalb die vorinstanzliche Festsetzung des Invalideneinkommens auf Fr. 48'284.- und der in Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 67'246.- ermittelte Invaliditätsgrad von gerundet 28 % nicht zu beanstanden sind. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.  
 
6.  
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, das kantonale Gericht habe mit der Verweigerung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren Bundesrecht verletzt. 
 
6.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Gemäss Rechtsprechung wird dies nach einer materiellen Betrachtungsweise unter Zugrundelegung der gestellten Anträge beurteilt und es kann erst dann von einem Obsiegen gesprochen werden, wenn das Gericht den Entscheid zu Gunsten der beschwerdeführenden Person abgeändert hat resp. wenn sich deren Position durch den Entscheid verbessert hat (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 224 zu Art. 61 ATSG mit Verweis auf BGE 132 V 215 E. 6.2; Urteil 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 7.1 mit Hinweisen). Bei bloss teilweisem Obsiegen ist nur dann eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die versicherte Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt (Urteil 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 7.1).  
Das Bundesgericht prüft frei, ob die vorinstanzliche Festsetzung der Parteientschädigung den in Art. 61 lit. g ATSG statuierten bundesrechtlichen Anforderungen genügt, darüber hinaus nur, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer in der Beschwerde substanziiert gerügten (Art. 106 Abs. 2 BGG) Verfassungsverletzung geführt hat, sei es wegen seiner Ausgestaltung oder aufgrund des Ergebnisses im konkreten Fall (SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154, 8C_672/2020 E. 5.1; Urteil 8C_5/2022 vom 3. August 2022 E. 5.1.2). 
 
6.2. Im kantonalen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 6. November 2020 eine Invalidenrente bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von über 25 %, mindestens aber von 29 % zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit dem angefochtenen Urteil sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Beschwerde eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 28 % zu; im Übrigen wies sie die Beschwerde ab.  
 
6.3. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, hat sich seine Rechtsstellung durch das angefochtene Urteil im Vergleich zu jener bei Erlass des Einspracheentscheids vom 6. November 2020 massgeblich verbessert. Die Erhöhung des der Invalidenrente zu Grunde liegenden Invaliditätsgrades von 25 % auf 28 % entspricht nahezu seinem Antrag auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 29 %. Das kantonale Gericht verletzte somit Bundesrecht, indem es unter Hinweis auf ein bloss marginales Obsiegen gänzlich von der Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer absah. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Höhe der Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren nach Massgabe des kantonalen Verfahrensrechts festlege. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.  
 
7.  
Der Beschwerdeführer obsiegt vor Bundesgericht in einem vergleichsweise untergeordneten Punkt. Im Übrigen, insbesondere in der im Vordergrund stehenden Rentenfrage, unterliegt er. Dies rechtfertigt es, die Gerichtskosten zu drei Vierteln ihm und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zudem hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2021 wird aufgehoben und die Sache zur Festsetzung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 600.- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 200.- der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 700.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Januar 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch