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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.690/2005 /gij 
 
Urteil vom 17. Januar 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Adrian J. Bacchini, 
 
gegen 
 
Y.________, Bezirksgericht Aarau, Beschwerdegegner, 
Obergericht des Kantons Aargau, Inspektionskommission, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Ausstand, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
des Obergerichts des Kantons Aargau, Inspektionskommission, vom 12. September 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ reichte am 25. August 2003 eine Klage gegen den Kanton Aargau auf Schadenersatz und Genugtuung ein. Mit Entscheid vom 8. Januar 2004 wies der Präsident des Bezirksgerichts Aarau das Gesuch von X.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Klage ab und räumte dem Gesuchsteller eine Frist von 20 Tagen ein, um einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu bezahlen. Im Beschwerdeverfahren schützten sowohl das Aargauer Obergericht wie auch das Bundesgericht (Urteil 1P.266/2004 vom 7. September 2004) diesen Entscheid des Gerichtspräsidenten. X.________ stellte hierauf an der Verhandlung vom 18. Mai 2005 vor Bezirksgericht ein Ablehnungsgesuch gegen den Gerichtspräsidenten. 
 
Mit Verfügung vom 19. Mai 2005 legte der Gerichtspräsident die Akten der Inspektionskommission des aargauischen Obergerichts zum Entscheid über das Ablehnungsgesuch vor. Der Gesuchsteller bestätigte sein Ablehnungsbegehren mit Eingabe vom 22. August 2005 und beantragte für das Verfahren vor der Inspektionskommission die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 124 ff. der Zivilprozessordnung vom 18. Dezember 1984 (ZPO/AG; AGS 221.100). 
 
Die Inspektionskommission wies das Ablehnungsbegehren mit Entscheid vom 12. September 2005 ab und erhob keine Verfahrenskosten. 
B. 
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2005 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Inspektionskommission. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und den Ausstand des Gerichtspräsidenten I im Schadenersatzprozess gegen den Kanton Aargau. Das erstinstanzliche Verfahren um Schadenersatz und Genugtuung sei in einer der Verfassung, der EMRK und dem UNO-Pakt II genügenden Gerichtszusammensetzung durchzuführen. Sämtliche gerichtliche Handlungen unter der Leitung des Gerichtspräsidenten I seien zu wiederholen. Eventualiter ersucht er um Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter Rückweisung an die kantonale Entscheidinstanz zur Neubeurteilung. Vorsorglich sei die Sistierung des erstinstanzlichen Verfahrens bis zum Entscheid des Bundesgerichts zu verfügen. Gleichzeitig beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Bei Abweisung dieses Gesuchs sei von der Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten abzusehen. 
 
Die Inspektionskommission des Obergerichtes des Kantons Aargau schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Gerichtspräsident Y.________ hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Mit Verfügung vom 4. Januar 2006 forderte der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts den vom Beschwerdeführer abgelehnten Gerichtspräsidenten Y.________ auf, im erstinstanzlichen Verfahren bis zum Vorliegen des bundesgerichtlichen Urteils von weiteren prozessualen Vorkehren abzusehen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Was der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, vermag in keiner Weise zu überzeugen. Soweit seine ausufernden Rügen den gesetzlichen Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG überhaupt zu genügen vermögen und sich nicht in appellatorischer Kritik erschöpfen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 125 I 71 E. 1c S. 76; 122 I 70 E. 1c S. 73 mit Hinweisen), belegen sie keine Verfassungs- oder Konventionsverletzung durch die Inspektionskommission. Wie das Bundesgericht bereits im Urteil 1P.266/2004 vom 7. September 2004 festgestellt hat, hat der Gerichtspräsident das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren zu Recht abgewiesen. Daraus ist ihm kein Vorwurf der Befangenheit zu machen, auch nicht bei Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer bemängelten prozessleitenden Verfügungen. Es kann vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). 
1.2 Selbst wenn dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen ist, dass er in seiner Eingabe vom 22. August 2005 nicht nur um unentgeltliche Rechtspflege, sondern auch um unentgeltliche Verbeiständung ersucht hat (Ziff. 2.4 der Eingabe), ist im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn ihm kein Rechtsvertreter beigegeben wurde. Das Ausstandsbegehren war von vornherein aussichtslos und eine anwaltliche Vertretung nicht notwendig, da der Beschwerdeführer ohne weiteres in der Lage war, seine Rechtsbegehren zu stellen und zu begründen. Zu den Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sei auf das den Beschwerdeführer betreffende Urteil 1P.266/2004, E. 4 verwiesen. 
2. 
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren muss in Anwendung von Art. 152 OG abgewiesen werden, da die Rechtsbegehren auch vor Bundesgericht von vornherein aussichtslos waren. Der Beschwerdeführer hat somit die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Inspektionskommission, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. Januar 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: