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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
5A_487/2008/bnm 
 
Urteil vom 8. September 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Parteien 
Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT), 
Im Büel 2, 9546 Tuttwil, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch den Präsidenten Dr. Erwin Kessler, Im Büel 2, 9546 Tuttwil, 
 
gegen das 
 
Obergericht des Kantons Aargau, 
Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung (Persönlichkeitsverletzung), 
 
Beschwerde gegen Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Klage vom 14. Februar 2007 gegen den Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) verlangte Francis Racine ein Verbot bzw. die Löschung des Artikels "Solothurner Kantonstierarzt verurteilt" bzw. gewisser Textpassagen dieses Artikels auf der Website des VgT. 
 
Mit superprovisorischer Verfügung vom 28. Februar 2007 entsprach das Gerichtspräsidium Rheinfelden diesem Begehren und lud den VgT zur Antwort ein. 
 
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde des VgT vom 16. März 2007 trat das Obergericht des Kantons Aargau am 26. März 2007 nicht ein. Das Bundesgericht wies die dagegen eingereichte Beschwerde am 13. Juni 2008 ab, soweit darauf einzutreten war. 
 
Am 10. Mai 2007 stellte das Gerichtspräsidium der Gegenseite die Gesuchsantwort zu und ersetzte die superprovisorische Verfügung durch eine vorsorgliche Massnahme, wonach in den publizierten Texten die Francis Racine möglicherweise identifizierenden Hinweise zu anonymisieren seien. 
 
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde des VgT trat das Obergericht am 11. Juni 2007 nicht ein. 
 
Am 20. Juli 2007 ersuchte Francis Racine um Modifikation der vorsorglichen Massnahme, weil der VgT die richterlichen Befehle missachte. 
 
Am 9. Oktober 2007 erhob der VgT Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der Inspektionskommission des Obergerichts. 
 
Mit Schreiben vom 5. November 2007 teilte das Gerichtspräsidium Rheinfelden mit, das Summarverfahren sei mit der Hauptverhandlung von 20. November bzw. 5. Dezember 2007 weiterzuführen, und es verfügte in Dispo-Ziff. 3, dass nur die Presse, nicht aber die Publikumsöffentlichkeit zur Verhandlung zugelassen sei. 
 
Mit Schreiben vom 15. November 2007 erhob der VgT beim Gerichtspräsidium Rheinfelden zu Handen des Obergerichts Beschwerde gegen den Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit. 
Diese Beschwerde wurde nicht an das Obergericht weitergeleitet und die Hauptverhandlung wurde am 20. November 2007 durchgeführt. 
 
Mit Entscheid vom 12. Februar 2008 wies die Inspektionskommission die Rechtsverweigerungsbeschwerde des VgT vom 9. Oktober 2007 ab. 
 
Am 20. Februar 2008 verurteilte das Gerichtspräsidium Rheinfelden den VgT im ordentlichen Verfahren, auf seiner Website alle Hinweise, die Francis Racine möglicherweise identifizieren könnten, zu anonymisieren. 
 
Gegen dieses Urteil erhob der VgT am 6. März 2008 Beschwerde an das Obergericht. 
 
Mit Präsidialverfügung vom 11. März 2008 verlangte das Obergericht die Zustellung der Beschwerde vom 15. November 2007. 
 
Am 17. März 2008 erhob der VgT eine weitere Aufsichtsbeschwerde, die von der Inspektionskommission am 25. März 2008 dahingehend beantwortet wurde, dass ein weiteres Einschreiten nicht notwendig erscheine. 
 
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 15. November 2007 hob das Obergericht am 11. August 2008 das erstinstanzliche Verfahren bis und mit Dispo-Ziff. 3 der Verfügung des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 1. November 2007 auf mit der Erwägung, der Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit sei nicht begründet worden, womit das rechtliche Gehör des VgT verletzt worden sei; zumal keine Gründe für den Ausschluss auf der Hand lägen, seien die betreffenden Handlungen aufzuheben und das Verfahren in den Stand zurückzuversetzen, in dem es sich vor der Gehörsverletzung befunden habe. Als Folge trat das Obergericht im gleichen Entscheid auf die gegen das Urteil des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 20. Februar 2008 gerichtete Beschwerde des VgT vom 6. März 2008 nicht ein. 
 
B. 
Mit "zivilrechtlicher Beschwerde", die als Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG entgegenzunehmen ist, verlangt der VgT, das Obergericht des Kantons Aargau sei anzuweisen, über die Beschwerde vom 15. November 2007 betreffend Ausschluss der Öffentlichkeit sowie über die beiden Beschwerden vom 9. Oktober 2007 und 17. März 2008 betreffend Verfahrensverschleppung zu entscheiden und das Hauptverfahren endlich zügig durchzuführen. 
Am 20. August 2008 stellte das Obergericht dem Bundesgericht sein Urteil vom 11. August 2008 zu und hielt fest, dass mit dessen Versand am Obergericht kein Verfahren mehr hängig sei. Am 25. August 2007 reichte es sodann seine Vernehmlassung ein. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 9. Oktober 2007 hat die Inspektionskommission des Obergerichts am 12. Februar 2008 abgewiesen und die dadurch ausgelöste Rechtsmittelfrist ist längst abgelaufen (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG), so dass diesbezüglich auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten ist. Gleiches gilt mit Bezug auf die Aufsichtsbeschwerde vom 17. März 2008, welche von der Inspektionskommission am 25. März 2008 abschlägig beantwortet worden ist. 
 
Über die Beschwerde vom 15. November 2007 hat das Obergericht am 11. August 2008 befunden, so dass die Beschwerde in Zivilsachen diesbezüglich gegenstandslos geworden ist. 
 
2. 
Insgesamt ergibt sich, dass damit vor Obergericht kein Verfahren mehr hängig und die Beschwerde in Zivilsachen gegenstandslos ist, soweit auf sie überhaupt hätte eingetreten werden können. Weil dem Obergericht angesichts der erfolgten Verfahrensschritte (Beschwerde vom 6. März 2008 gegen das erstinstanzliche Urteil im ordentlichen Verfahren, Beschwerdeantwort vom 25. März 2008, Replik vom 10. April 2008, erneute Präsidialverfügung vom 30. Mai 2008 betr. Zustellung der beim Gerichtspräsidium eingereichten Beschwerde vom 15. November 2007 gegen den Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit) auch mit Bezug auf sein Urteil vom 11. August 2008 keine Verfahrensverzögerung vorzuwerfen gewesen wäre, sind die vorliegenden Gerichtskosten ungeteilt dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt, soweit auf sie einzutreten gewesen wäre. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 8. September 2008 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Möckli