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[AZA 3] 
2A.517/1998/bol 
 
          II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG  
          *********************************** 
 
13. April 2000  
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Hartmann,  
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin, Ersatz- 
richter Zünd und Gerichtsschreiber Feller. 
 
--------- 
 
In Sachen 
 
Kraftwerke Oberhasli AG (KWO), Innertkirchen, Beschwerdefüh-  
rerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Fritz Kilchenmann, 
Gesellschaftsstrasse 27, Postfach 6858, Bern, 
 
gegen 
 
Kanton B e r n, handelnd durch die Bau-, Verkehrs- und  
Energiedirektion, 
Verwaltungsgericht des Kantons B e r n, Verwaltungsrechtli-  
che Abteilung, 
 
betreffend 
          Wasserzins für das Jahr 1997, 
hat sich ergeben: 
 
A.-  
Mit Beschluss des Regierungsrats des Kantons Bern  
vom 12. Januar 1962 erhielt die Kraftwerke Oberhasli AG (KWO) 
die Gesamtkonzession Nr. 16 G. 101 zur Nutzbarmachung der 
Wasserkräfte im Oberhasli (Konzessionsbeschluss). Gleichen- 
tags stellte der Regierungsrat eine Konzessionsurkunde aus, 
in welcher er den Inhalt und den Umfang der Nutzungsrechte, 
die Rechte und Pflichten der Konzessionärin und die weiteren 
Bedingungen näher umschrieb sowie allgemeine Konzessionsbe- 
stimmungen aufstellte. Die massgebliche wasserzinspflichtige 
Bruttoleistung beträgt heute 232'904 kW (gemäss unangefoch- 
tener Verfügung des Wasser- und Energiewirtschaftsdeparte- 
mentes des Kantons Bern vom 12. Juni 1997). 
 
       Mit Verfügung vom 31. Juli 1997 erhob das Wasser- 
und Energiewirtschaftsamt des Kantons Bern für die Zeit vom 
1. Januar bis 30. April 1997 einen Wasserzins von Fr. 54.-- 
pro Kilowatt mittlere Bruttoleistung (kW) und ab 1. Mai 1997 
von Fr. 80.-- pro kW. Es begründete die Erhöhung mit der auf 
den 1. Mai 1997 in Kraft gesetzten Änderung vom 13. Dezember 
1996 von Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 
1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechts- 
gesetz, WRG; SR 721.80), womit das Wasserzinsmaximum auf 
80 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung erhöht wurde. Mit 
dieser Erhöhung ergab sich ein Wasserzins von 
Fr. 17'351'047.90 für das Kalenderjahr 1997; auf der Basis 
von Fr. 54.-- pro kW für das ganze Jahr hätte sich ein von 
der Kraftwerke Oberhasli AG grundsätzlich anerkannter Jah- 
reszins von Fr. 13'314'049.10 ergeben. Das Wasser- und 
Energiewirtschaftsamt verlangte die Überweisung des 
restlichen Wasserzinses in der Höhe von Fr. 4'036'998.80. 
 
B.-  
Die Kraftwerke Oberhasli AG erhob gegen diese Ver-  
fügung namentlich deshalb Beschwerde, weil ihrer Auffassung 
nach ein ihr in der Gesamtkonzession eingeräumtes wohlerwor- 
benes Recht der Erhöhung des Wasserzinses auf Fr. 80.-- pro 
kW entgegenstehe. Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion 
des Kantons Bern korrigierte einen geringfügigen Rechnungs- 
fehler und setzte den noch geschuldeten Wasserzins von 
Fr. 4'036'998.80 auf Fr. 4'033'965.45 herab. Im Übrigen wies 
sie die Beschwerde aber ab. 
 
       Am 14. September 1998 wies das Verwaltungsgericht 
des Kantons Bern die gegen diesen Direktionsentscheid erho- 
bene Beschwerde ab. 
 
C.-  
Die Kraftwerke Oberhasli AG beantragt mit Verwal-  
tungsgerichtsbeschwerde vom 16. Oktober 1998, das Urteil des 
Verwaltungsgerichts vom 14. September 1998 aufzuheben, den 
Wasserzins für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 1997 zum 
Ansatz von 54 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung zu veran- 
lagen und die Vorinstanz anzuweisen, über die Rückerstattung 
des Betrags von Fr. 4'033'965.45 einschliesslich Vergütungs- 
zins zu entscheiden. 
 
       Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion sowie das 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragen Abweisung der 
Beschwerde. Das Bundesamt für Wasserwirtschaft vertritt die 
Auffassung, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei als staats- 
rechtliche Beschwerde zu behandeln; in der Sache stellt es 
keinen bestimmten Antrag. 
 
       Im zweiten Schriftenwechsel halten die Kraftwerke 
Oberhasli AG und die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion 
des Kantons Bern an ihren Standpunkten fest. Das Verwal- 
tungsgericht und das Bundesamt haben auf eine weitere Stel- 
lungnahme verzichtet. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.-  
a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gemäss  
Art. 97 ff. OG zulässig gegen Verfügungen im Sinne von 
Art. 5 VwVG, die von einer der in Art. 98 OG genannten Vor- 
instanzen ausgehen, sofern kein Ausschliessungsgrund gemäss 
Art. 99 - 102 OG oder gemäss Spezialgesetzgebung vorliegt. 
Eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG liegt vor, wenn sich 
der Entscheid auf Bundesrecht stützt oder richtigerweise 
hätte stützen sollen. Dasselbe gilt, wenn er sich auf eine 
kantonale Ausführungsvorschrift zu Bundesrecht stützt, die- 
ser kantonalen Norm aber keine selbständige Bedeutung zu- 
kommt, oder wenn die auf kantonalem Recht beruhenden Anord- 
nungen einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit einer 
Frage des Bundesverwaltungsrechts aufweisen (BGE 124 II 409 
E. 1d/dd S. 414; 123 I 275 E. 2b S. 277; 122 II 274 E. 1a 
S. 277; 121 II 72 E. 1b S. 75). 
 
       b) Art. 71 Abs. 1 WRG bestimmt, dass Streitigkeiten 
zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde über 
die Rechte und Pflichten aus dem Verleihungsverhältnis in 
erster Instanz von der zuständigen kantonalen Gerichtsbehör- 
de, in zweiter Instanz vom Bundesgericht entschieden werden. 
Seit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Bund wird 
diese Bestimmung als Verweisung auf die Verwaltungsgerichts- 
beschwerde aufgefasst (BGE 88 I 181 E. 2 S. 184; 78 I 375 
E. I/1 S. 380 ff.; 77 I 164 E. 1 S. 170 f.; s. schon BGE 48 
I 197 E. 5 S. 211; 65 I 290 E. 1 S. 297), unbesehen des Um- 
stands, dass das Bundesgericht nach der früheren Fassung des 
Gesetzes noch "als Staatsgerichtshof" tätig wurde. Die Rege- 
lung erfasst alle Anstände, die sich aus den durch die Ver- 
leihung geschaffenen, das Wassernutzungsrecht beschlagenden 
Beziehungen zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbe- 
hörde ergeben (Urteil vom 27. April 1995 i.S. Bielersee 
Kraftwerke AG, in Pra 85/1996 Nr. 43 S. 118, dort nicht pub- 
lizierte E. 2b/bb). Liegt eine derartige Streitigkeit vor 
und steht insofern die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen, 
beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts 
nicht auf die Beachtung des Bundesrechts, sondern erstreckt 
sich auch auf die Anwendung des kantonalen Rechts (BGE 88 I 
181 E. 2 S. 184; 79 I 278 E. 1 S. 283 f., mit Hinweisen). 
Der in dieser Hinsicht erforderliche hinreichend enge Sach- 
zusammenhang (vorne E. 1a) ist bei Streitigkeiten über das 
Wasserrechts-Verleihungsverhältnis regelmässig gegeben, sind 
doch die entsprechenden Rechte und Pflichten teils durch 
Bundesrecht, teils durch kantonales Recht beherrscht, wobei 
beide Rechte in enger "Verknüpfung" stehen, "die es schwer 
machen würde, die beiden Gebiete auseinanderzuhalten" (vgl. 
BGE 48 I 197 E. 5 S. 211). Die Anwendung kantonalen Rechts 
ist allerdings nur darauf hin zu überprüfen, ob sie gegen 
Bundesrecht (einschliesslich Bundesverfassungsrecht, BGE 123 
II 88 E. 1a/bb S. 92, mit Hinweisen) verstösst (Art. 104 
lit. a OG). 
 
       c) Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen 
geltend, die ihr erteilte Konzession aus dem Jahre 1962 
stehe der Erhöhung des Wasserzinses auf Fr. 80.-- pro kW 
entgegen. Dabei handelt es sich um eine Streitigkeit über 
die Rechte und Pflichten aus dem Verleihungsverhältnis, 
weshalb das Bundesgericht gestützt auf Art. 71 Abs. 1 WRG 
grundsätzlich im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
zu entscheiden hat. Dies schliesst nicht aus, dass, soweit 
bei der Anwendung kantonalen Rechts kein hinreichend enger 
Sachzusammenhang zum Bundesrecht besteht, einzelne Rügen ge- 
gen die Erhöhung des Wasserzinses allenfalls nur im Rahmen 
einer staatsrechtlichen Beschwerde beurteilt werden können. 
 
2.-  
a) Das Wasser- und Energiewirtschaftsamt des Kan-  
tons Bern hat den von der Beschwerdeführerin bestrittenen 
Wasserzins durch Verfügung festgesetzt. Die von der Be- 
schwerdeführerin dagegen ergriffenen Rechtsmittel sind durch 
die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion und durch das Ver- 
waltungsgericht des Kantons Bern abgewiesen worden. 
 
       b) Nach dem unmissverständlichen Wortlaut von 
Art. 71 Abs. 1 WRG entscheidet über die sich aus dem Konzes- 
sionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten "in erster 
Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde"; einseiti- 
ge hoheitliche Entscheidungen (Verfügungen) des Gemeinwesens 
sind nicht vorgesehen. Vorbehalten bleibt indessen eine an- 
derslautende Bestimmung im Bundesgesetz selber oder in der 
Konzession. Im Konzessionsbeschluss vom 12. Januar 1962 
(Ziff. 8 letzter Absatz) wie in der Konzessionsurkunde vom 
gleichen Tag (IV. "Besondere Bedingungen", Ziff. 18, letzter 
Absatz) behält sich der Regierungsrat vor, bei veränderten 
Nutzungsverhältnissen, Erweiterungen und Umbauten von Kraft- 
werken usw. jeweilen die Wasserzinse neu festzusetzen. Die 
einseitige Verfügungskompetenz des Kantons wurde gestützt 
darauf für sämtliche Anpassungen des Wasserzinses in An- 
spruch genommen, ohne dass diese Befugnis als solche von der 
Beschwerdeführerin bisher je in Frage gestellt worden wäre. 
Mit dem auch im vorliegenden Fall eingeschlagenen Verfü- 
gungsverfahren mit anschliessender Entscheidung durch das 
Verwaltungsgericht wird der Auflage des Gesetzgebers, über 
Konzessionsstreitigkeiten schon auf kantonaler Ebene ein 
Gericht mit weitgehender Kognition entscheiden zu lassen 
(vgl. Sten.Bull. 1915 N 295), weitgehend Rechnung getragen. 
Bezeichnenderweise macht die Beschwerdeführerin nicht gel- 
tend, sie habe gerade dadurch einen massgeblichen Nachteil 
erlitten, dass das Verwaltungsgericht nur als Rechtsmittel- 
behörde entschieden habe. Angesichts des ausdrücklichen ge- 
setzlichen Vorbehalts zu Gunsten einer abweichenden Bestim- 
mung in der Konzession und bei Berücksichtigung der bisheri- 
gen Handhabung derselben bei Wasserzinserhöhungen ist das 
Verfügungsverfahren vorliegend - unter dem Gesichtspunkt von 
Art. 71 Abs. 1 WRG - nicht bundesrechtswidrig. 
       Eine andere Frage ist, ob anstelle des Wasser- und 
Energiewirtschaftsamts des Kantons Bern allein die Konzes- 
sionsbehörde selber zuständig gewesen wäre, die Erhöhung, 
durch formelle Abänderung der Konzession, vorzunehmen (vgl. 
dazu hinten E. 5a). 
 
3.-  
a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 WRG (in der Fassung vom  
13. Dezember 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997) darf der Was- 
serzins jährlich 80 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung 
nicht übersteigen. Es handelt sich dabei um ein Wasserzins- 
maximum, um eine Leistungsgrenze des Konzessionärs, welche 
von den Kantonen und Gemeinden als den Inhabern der Gewässerho- 
heit nicht überschritten werden darf; die Festsetzung eines 
Maximums dient dem Bestreben, die Ausnützung der Wasserkraft 
nicht zu verhindern oder übermässig zu erschweren (vgl. 
BGE 109 Ia 134 E. 5 S. 142 f.;  Karl Geiser/J.J. Abbühl/Fritz  
Bühlmann, Einführung und Kommentar zum Bundesgesetz über die  
Nutzbarmachung der Wasserkräfte, Zürich 1921, S. 182 ff.). 
In der ursprünglichen Fassung des Gesetzes aus dem Jahr 1916, 
in Kraft seit 1. Januar 1918, war das Wasserzinsmaximum auf 
sechs Franken pro Bruttopferdekraft festgesetzt worden. Mit 
verschiedenen Teilrevisionen des Gesetzes wurde dieses Maxi- 
mum zunächst auf zehn Franken (1952), auf 12.50 Franken (1967) 
und weiter auf 20 Franken (1976), jeweils pro Pferdekraft, 
erhöht. Bei einer weiteren Revision im Jahr 1985 unterbrei- 
tete der Bundesrat den Vorschlag einer Erhöhung auf 40 Fran- 
ken pro Kilowatt Bruttoleistung (entsprechend rund 30 Fran- 
ken pro Bruttopferdekraft). Das Parlament beschloss demge- 
genüber am 21. Juni 1985 eine stufenweise Erhöhung ab 1986 
auf 40 Franken, ab 1988 auf 47 Franken und schliesslich ab 
1. Januar 1990 auf 54 Franken pro Kilowatt (vgl. zur Ent- 
wicklung des Wasserzinsmaximums:  Fritz Kilchenmann, Bericht  
zum Wasserzinsmaximum, hrsg. vom Bundesamt für Wasserwirt- 
schaft 1995, S. 35 ff.). Mit Wirkung ab 1. Mai 1997 beträgt 
das Maximum nunmehr 80 Franken pro Kilowatt. 
       Das bernische Gesetz vom 3. Dezember 1950 über die 
Nutzung des Wassers (Wassernutzungsgesetz, WNG) sah einen 
jährlichen Wasserzins von vier bis sechs Franken pro Brut- 
topferdekraft vor (Art. 83 Abs. 1 WNG). Mit dem Gesetz vom 
29. September 1968 über den Finanzausgleich und die Abände- 
rung von Beitrags- und Abgabevorschriften wurde das Wasser- 
nutzungsgesetz einer Teilrevision unterzogen; verschiedene 
Bestimmungen wurden aufgehoben, unter anderem Art. 83 Abs. 1 
WNG; neu bestimmte Art. 72 Abs. 1 WNG, dass für den jährli- 
chen Wasserzins die jeweils in Kraft stehenden Höchstansätze 
gemäss der Bundesgesetzgebung über die Nutzbarmachung der 
Wasserkräfte Anwendung finden. Das Wassernutzungsgesetz vom 
23. November 1997 (BSG 752.41), welches am 1. Januar 1998 in 
Kraft trat und auf den vorliegenden Fall noch nicht anwend- 
bar ist, bestimmt demgegenüber in Art. 35 Abs. 2 lit. b, 
dass der Wasserzins bei einer Bruttoleistung über 1000 Kilo- 
watt zwischen 80 und 100 Prozent des bundesrechtlichen 
Höchstansatzes beträgt. 
 
       In der Gesamtkonzession vom 12. Januar 1962 wurden 
die Wasserzinse auf Fr. 6.-- pro PS brutto für diejenigen 
Werke der Beschwerdeführerin festgelegt, die im Jahresdurch- 
schnitt nahezu ausgeglichen produzieren; für die so ge- 
nannten Laufwerke (keine Speichermöglichkeit) wurde dagegen 
der Wasserzins entsprechend der Dauer der verfügbaren Leis- 
tung abgestuft, von Fr. 4.-- bis Fr. 6.-- pro PS brutto. Bei 
Umrechnung auf kW (1 kW = 1,36 PS) entsprechen die Ansätze 
Fr. 5.44 bzw. Fr. 8.16 pro kW. Seit der Teilrevision des 
bernischen Wassernutzungsgesetzes vom 29. September 1968 
wurde das jeweilige bundesrechtliche Maximum erhoben, also 
zunächst Fr. 12.50 pro PS (= Fr. 17.-- pro kW), alsdann 
Fr. 20.-- pro PS (= Fr. 27.20 pro kW) und zuletzt Fr. 54.-- 
pro kW. Diese Erhöhungen akzeptierte die Beschwerdeführerin 
jeweils. Hingegen wendet sie sich gegen die weitere Erhöhung 
von Fr. 54.-- auf nunmehr Fr. 80.-- pro kW, entsprechend dem 
neuen bundesrechtlichen Wasserzinsmaximum. Sie beruft sich 
darauf, dass mit der Erhöhung wohlerworbene Rechte aus der 
Konzession verletzt würden. 
 
       b) Gemäss Art. 43 Abs. 1 WRG verschafft die Konzes- 
sion dem Konzessionär nach Massgabe des Verleihungsaktes ein 
wohlerworbenes Recht auf die Benutzung des Gewässers. Sodann 
bestimmt Art. 135 Abs. 1 WNG (Wassernutzungsgesetz von 1950), 
dass die bestehenden Konzessionen und Bewilligungen in ihrem 
Bestand und Umfang sowie in der Konzessionsdauer durch die- 
ses Gesetz (Wassernutzungsgesetz) nicht berührt werden. 
 
       Die Festlegung des Wasserzinses, bei welchem es 
sich um eine jährlich wiederkehrende Leistung für die staat- 
liche Einräumung des Sondernutzungsrechts an der Wasserkraft 
handelt (  Werner Dubach, Die wohlerworbenen Rechte im Wasser-  
recht, Rechtsgutachten vom November 1979, hrsg. vom Bundes- 
amt für Wasserwirtschaft 1980, S. 104), ist obligatorischer 
Bestandteil der Konzession (Art. 54 lit. f WRG). Der Wasser- 
zins gehört nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung denn 
auch zu den durch die Konzession verschafften wohlerworbenen 
Rechten (BGE 88 I 181 E. 3 S. 185 und E. 5b S. 187; 57 I 329 
E. 2 S. 335; vgl. BGE 65 I 290 E. 5 S. 302 f.;  Kathrin  
Klett, Verfassungsrechtlicher Schutz "wohlerworbener Rechte"  
bei Rechtsänderungen, Bern 1984, S. 54 f.;  Dubach, a.a.O.,  
S. 104 ff.), was sich auch aus dem nachträglich (8. Oktober 
1976) eingefügten Art. 74 Abs. 3bis WRG ergibt, wonach 
Art. 49 Abs. 1 WRG über die Wasserzinsmaxima nur insoweit 
gilt, als keine wohlerworbenen Rechte verletzt werden. 
 
       In einem Urteil vom 12. November 1931 (BGE 57 I 
329) erachtete es das Bundesgericht als unzulässig, einen 
höheren Wasserzins zu verlangen, als es der von der Kon- 
zession vorgesehenen Berechnungsweise entsprach. Diese sah 
vor, dass der Wasserzins periodisch aufgrund des kantonalen 
Gesetzes revidiert werde. Eine Erhöhung des Wasserzinses 
über das in der Konzession festgesetzte Maximum hinaus liess 
das Bundesgericht nicht zu, auch wenn die neue Gesetzgebung 
höhere Wasserzinsen ermöglicht hätte. Freilich blieb der 
höchstzulässige Wasserzins nach der Konzession noch über dem 
Mindestansatz der neuen gesetzlichen Ordnung, so dass das 
Bundesgericht ausdrücklich offen liess, wie es sich verhiel- 
te, wenn durch Änderung der Gesetzgebung die in der Konzes- 
sion vorgesehenen Ansätze ausgeschlossen würden (BGE 57 I 
329 E. 2 S. 336). In einem Urteil aus dem Jahr 1962 (BGE 88 
I 181) hielt das Bundesgericht zwar fest, dass der Wasser- 
zins zu den durch die Verleihung begründeten wohlerworbenen 
Rechten gehöre, leitete daraus aber nicht einen Anspruch auf 
Fortbestand des in der Konzession festgelegten Wasserzinses 
ab, weil das bei der Konzessionierung massgebende Recht die 
periodische Anpassung des Wasserzinses vorsah. Das Bundesge- 
richt hielt insbesondere fest, dass das wohlerworbene Recht 
dem Konzessionär nicht den Fortbestand des einmal bestimmten 
Ansatzes garantiere, sondern nur, dass sich seine Situation 
nicht verschlechtere ("ne sera pas aggravé"), was nicht zu- 
treffe, wenn die Revision bezwecke, einen in Bezug auf die 
für die ursprüngliche Festsetzung massgeblichen Faktoren 
konstanten Wert der Leistung zu gewährleisten (BGE 88 I 181 
E. 5b S. 187). 
 
       c) In jüngerer Zeit hat das Bundesgericht nicht 
mehr darüber befinden müssen, unter welchen Voraussetzungen 
in der Konzession festgelegte Wasserzinsen erhöht werden 
können. Hingegen hatte es sich mit neuen gewässerschutz- 
rechtlichen Anforderungen bezüglich der Restwassermengen zu 
befassen. In dem die Kraftwerke Ilanz AG betreffenden Urteil 
vom 17. Juni 1981 (BGE 107 Ib 140) hat das Bundesgericht 
festgehalten, die Bestimmung der nutzbaren Wassermenge gehö- 
re zu den wesentlichen Bestandteilen einer Konzession. Nur 
deren Festlegung erlaube es dem Konzessionär, Klarheit über 
die Wirtschaftlichkeit der Wasserkraftnutzung und der von 
ihm hiefür zu tätigenden Investitionen zu erlangen. Das eid- 
genössische Wasserrechtsgesetz sehe daher vor, dass die ver- 
liehenen Wassernutzungsrechte wohlerworbene Rechte seien, 
weshalb gemäss Art. 43 Abs. 2 WRG die Schmälerung des Nut- 
zungsrechts "nur aus Gründen des öffentlichen Wohles und 
gegen volle Entschädigung" möglich sei. Zu einem in der Kon- 
zession angebrachten Vorbehalt der künftigen Gesetze hielt 
es fest, dieser könne sich nur auf Normen beziehen, die 
keinen Eingriff in wohlerworbene Rechte zur Folge hätten, 
während Regeln, die diese Rechte in ihrer Substanz beein- 
trächtigten und zu einem entschädigungslos hinzunehmenden 
Eingriff führen würden, vom Vorbehalt nicht erfasst seien 
(BGE 107 Ib 140 E. 4 S. 146). In einem weiteren Urteil vom 
16. September 1987 betreffend die Engadiner Kraftwerke AG 
(ZBl 89/1988 S. 273) hat das Bundesgericht festgestellt, 
dass auch im Fall eines nicht nur formelhaft, sondern ge- 
zielt dem Landschaftsschutz und der Hygiene dienenden Vorbe- 
halts künftigen Rechts keine so weit gehenden Anordnungen 
getroffen werden dürfen, dass die Nutzung der Wasserkraft zu 
wirtschaftlich tragbaren Bedingungen verunmöglicht würde 
(a.a.O., E. 5c S. 277). Diese Rechtsprechung hat das Bundes- 
gericht auch neuerdings bestätigt und festgehalten, das ver- 
liehene Recht dürfe nicht ohne Entschädigung einseitig auf- 
gehoben oder in so weit gehendem Masse geändert werden, dass 
in die Substanz oder den Wesensgehalt des Rechts eingegrif- 
fen werde (BGE 119 Ib 254 E. 5a S. 268; s. auch BGE 125 II 
18 E. 5a S. 27 f.). Eine massvolle Erhöhung der Mindest- 
abflussmenge erachtete das Bundesgericht auf dieser Grund- 
lage noch nicht als Eingriff in die Substanz des Rechts 
(ZBl 89/1988 S. 273 E. 5e S. 279). 
 
4.-  
a) Der von der Beschwerdeführerin zu entrichtende  
Wasserzins ist 1962 im Konzessionsbeschluss (Ziff. 8) und in 
der Konzessionurkunde (Ziff. IV/18) entsprechend den damals 
nach kantonaler Gesetzgebung geltenden Maximalansätzen auf 
Fr. 4.-- bis Fr. 6.-- pro PS, abgestuft nach der verfügbaren 
Leistung, verfügt worden. Gesamthaft ergab sich ein Wasser- 
zins von Fr. 1'661'465.--. Konzessionsbeschluss (Ziff. 8) 
und Konzessionsurkunde (Ziff. IV/18) enthalten eine Anpas- 
sungsklausel; der Regierungsrat behält sich vor, "bei verän- 
derten Nutzungsverhältnissen, Erweiterungen und Umbauten von 
Kraftwerken usw." jeweilen die Wasserzinse neu festzusetzen. 
Seit 1962 wurden mehrere Änderungen vorgenommen, die zwangs- 
los vom Wortlaut dieser Klausel gedeckt sind: Im Jahr 1973 
wurde die für den Wasserzins massgebende Bruttoleistung um 
884 PS höher veranschlagt. Eine kleine Reduktion um 175 kW 
ergab sich 1993 infolge einer erhöhten Dotierwassermenge im 
oberen Gental. Schliesslich wurde aufgrund einer Gesamtüber- 
prüfung die abgabepflichtige Bruttoleistung auf den 1. Janu- 
ar 1996 um 19'815 kW erhöht und auf 232'904 kW festgesetzt. 
 
       Wie auch das Verwaltungsgericht im angefochtenen 
Urteil festhält, kann hingegen der Vorbehalt im Konzessions- 
beschluss (Ziff. 8) bzw. in der Konzessionsurkunde 
(Ziff. IV/18) nach dem Wortlaut nicht unmittelbare Grundlage 
für die vorliegend in Frage stehende Wasserzinserhöhung 
sein; weder haben sich die Nutzungsverhältnisse verändert, 
noch liegt eine Erweiterung oder eine Umbaute des Kraftwerks 
vor. Die Erhöhung des Wasserzinses beruht einzig darauf, 
dass der Bundesgesetzgeber den bundesrechtlichen Maximalan- 
satz erhöht hat und das bernische Wassernutzungsgesetz seit 
der Gesetzesänderung vom 29. September 1968 bestimmt, dass 
die jeweils in Kraft stehenden Höchstsätze gemäss der Bun- 
desgesetzgebung über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte 
Anwendung finden. Es stellt sich somit die Frage, ob eine 
Gesetzesänderung ausreicht, um die in der Konzession festge- 
legten Wasserzinse erhöhen zu können. Zu prüfen ist dabei 
die Bedeutung der in der Konzession unter dem Kapitel V. 
"Allgemeine Konzessionsbestimmungen" aufgeführten Ziff. 21 
"Gesetzgebung", welche lautet: "Diese Konzession wird er- 
teilt unter dem Vorbehalt der einschlägigen gegenwärtigen 
und zukünftigen Gesetzgebung des Bundes und des Kantons." 
       b) Zunächst ist in Erinnerung zu rufen, dass das 
Bundesgericht in seiner Rechtsprechung einem derartigen all- 
gemeinen Vorbehalt der künftigen Gesetzgebung regelmässig 
nicht die Bedeutung beigemessen hat, dass gestützt darauf 
das mit der Konzession eingeräumte Nutzungsrecht in Frage 
gestellt oder rückgängig gemacht bzw. in seiner Substanz 
massgeblich beeinträchtigt werden könnte (vorne E. 3c). Das 
Verwaltungsgericht stützt sich auf die Rechtsprechung be- 
treffend die Restwassermenge. Aus dem Umstand, dass eine 
massvolle Erhöhung der Mindestabflussmenge die Substanz des 
durch die Konzession eingeräumten wohlerworbenen Rechts 
nicht schmälere, hat es abgeleitet, auch eine "massvolle 
Erhöhung" des Wasserzinses über die in der Konzession vorge- 
sehenen Maximalbeträge hinaus wahre die Substanz des durch 
die Konzession eingeräumten wohlerworbenen Rechts. Mit die- 
ser Betrachtungsweise werden die Unterschiede zwischen neuen 
gewässerschutzrechtlichen Anforderungen an die Nutzung der 
Wasserkraft und einer Erhöhung der dem Konzessionär aufer- 
legten finanziellen Leistungen übersehen. Geht es im ersten 
Fall um Gründe des öffentlichen Wohls, welche zwar auf die 
Konzession einwirken, aber auf neuer Erkenntnis beruhen und 
bei der Erteilung der Konzession noch nicht berücksichtigt 
werden konnten, steht im zweiten Fall unmittelbar das Leis- 
tungsverhältnis zwischen dem verleihenden Gemeinwesen und 
dem Konzessionär in Frage. Schon in einem wenige Jahre nach 
Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der 
Wasserkräfte gefällten Urteil hat das Bundesgericht die Kür- 
zung der Konzessionsdauer durch Gesetzesänderung als Ein- 
griff in die Substanz des wohlerworbenen Rechts qualifi- 
ziert, weil dadurch der Umfang des verliehenen Rechts be- 
troffen ist (BGE 49 I 555 E. 3 S. 584 f.). Das Gleiche 
trifft grundsätzlich auf die Höhe des Wasserzinses zu. Durch 
die Konzession wird ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen 
Rechten und Pflichten der Verleihungsbehörde und des Konzes- 
sionärs begründet, einem durch Vertrag begründeten Rechts- 
verhältnis vergleichbar. Die konzessionierte Unternehmung 
erstellt auf Grund der Konzession ein Werk mit regelmässig 
beträchtlichen Investitionen, deren Rentabilität über die 
ganze Konzessionsdauer sich nicht kalkulieren lässt, wenn 
nicht Sicherheit über die finanziellen Lasten aus der Kon- 
zession besteht. Daraus ergibt sich, dass das Gemeinwesen 
nicht einseitig von der Konzession abgehen und die den Kon- 
zessionär treffenden Lasten zu seinen Gunsten erhöhen kann 
(BGE 57 I 329 E. 2 S. 335;  Klett, a.a.O., S. 55), abgesehen  
davon, dass Glaubwürdigkeit und Vertrauenswürdigkeit des 
Staates leiden würden, wenn der Staat sich über getroffene 
Vereinbarungen beliebig hinwegsetzen könnte. 
 
       c/aa) Wenn auch das Bundesrecht wohl gerade aus 
diesen Gründen vorschreibt, dass die Konzession "die dem 
Konzessionär auferlegten wirtschaftlichen Leistungen wie 
Wasserzins, Pumpwerkabgabe, Abgabe von Wasser oder elektri- 
scher Energie und andere Leistungen" bestimmen soll (Art. 54 
lit. f WRG), bedeutet dies nicht, dass sich das verleihende 
Gemeinwesen nicht die Freiheit wahren könnte, den Wasserzins 
zu erhöhen. Nach  Dubach (a.a.O., S. 109 f.) reicht hiefür  
eine allgemeine Formel in der Konzession, wonach "die künf- 
tige Gesetzgebung" vorbehalten bleiben soll, nicht aus, weil 
sie nur dahin zu verstehen wäre, dass Änderungen des Konzes- 
sionsinhaltes, die nicht den Charakter von Eingriffen in 
"wohlerworbene Rechte" haben, möglich sein sollen. Ausrei- 
chend wäre demgegenüber eine Bestimmung, wonach "der Wasser- 
zins nach Massgabe der jeweiligen Gesetzgebung" festzusetzen 
sei. Damit würde die Entstehung eines wohlerworbenen Rechts 
im Bereich des Wasserzinses ausgeschlossen, soweit die Ände- 
rung vom Gesetzgeber ausgeht (  Dubach, a.a.O., S. 110).  
 
       bb) Aufgrund des vertragsähnlichen Charakters der 
Konzession ist allerdings eine allgemeingültige Betrach- 
tungsweise nicht möglich. Entscheidend ist vielmehr auch bei 
der Auslegung von Konzessionen, wie im konkreten Fall der 
Vorbehalt der künftigen Gesetzgebung von den Beteiligten 
tatsächlich verstanden wurde (wirklicher Parteiwille) oder 
nach dem Vertrauensgrundsatz verstanden werden durfte und 
musste (BGE 121 II 81 E. 4a S. 85). Die Vertragsauslegung 
nach dem Vertrauensgrundsatz ist Rechtsfrage, welche das 
Bundesgericht auf zivilrechtliche Berufung hin frei überprü- 
fen kann (BGE 125 III 435 E. 2a/aa S. 437; 118 II 365 E. 1 
S. 366; 117 II 273 E. 5a S. 278 f.) und deren Überprüfung 
auch im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keiner Ein- 
schränkung der Kognition unterliegt (Art. 104 lit. a in Ver- 
bindung mit Art. 114 Abs. 1 OG). Die Auslegung nach dem Ver- 
trauensgrundsatz erübrigt sich, wenn sich der wirkliche Par- 
teiwille empirisch ermitteln lässt (BGE 125 III 435 E. 2a/aa 
S. 436 f.). Was die Parteien beim Vertragsabschluss gewusst, 
gewollt oder tatsächlich verstanden haben, ist Tatfrage; 
dasselbe gilt für Rückschlüsse auf den inneren Willen, die 
das kantonale Gericht aus dem nachträglichen Verhalten einer 
Vertragspartei zieht. Die tatsächliche Ermittlung dieses 
subjektiven Parteiwillens (subjektive Vertragsauslegung) be- 
ruht auf Beweiswürdigung, die der bundesgerichtlichen Über- 
prüfung im Berufungsverfahren entzogen ist (BGE 118 II 365 
E. 1 S. 366; 107 II 417 E. 6 S. 418). Und im Verfahren der 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist das Bundesgericht an die 
Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn eine richterli- 
che Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensicht- 
lich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesent- 
licher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 
Abs. 2 OG). 
 
       cc) Das Verwaltungsgericht hat zwar angenommen, 
eine "massvolle Erhöhung" des Wasserzinses wahre die Sub- 
stanz des durch die Konzession eingeräumten wohlerworbenen 
Rechtes. Es hat seinen Entscheid aber nicht allein auf diese 
- fragwürdige - These gestützt, sondern sich darüber hinaus 
mit der Frage befasst, wie die vereinbarte Vertragsklausel 
(Ziff. V/21 der Konzessionsurkunde) von den Beteiligten sub- 
jektiv verstanden wurde. Es zog aus dem Verhalten der Be- 
schwerdeführerin nach der Konzessionserteilung den Schluss, 
dass sie eine Wasserzinserhöhung durch Änderung der Gesetz- 
gebung als nach der Konzession zulässig erachtete. Dazu 
lässt sich Folgendes sagen: 
 
       Die Beschwerdeführerin hat die Erhöhungen des Was- 
serzinses in der Vergangenheit immer akzeptiert. Sie wendet 
hiegegen zwar ein, sie habe die bisherigen Erhöhungen hinge- 
nommen, weil sich diese im Rahmen der Teuerung bewegt hät- 
ten. Dies mag - höchstens - bis ins Jahr 1985 weitgehend zu- 
treffen. Dass die Beschwerdeführerin die daraufhin beschlos- 
sene Erhöhung von 20 auf 40 Franken (ab 1986) und mit Wir- 
kung ab 1990 auf 54 Franken unbeanstandet liess, kann kei- 
nesfalls mehr damit erklärt werden, dass sie Wasserzinser- 
höhungen im Rahmen der Teuerung akzeptieren wollte. Vielmehr 
kann dieses Verhalten letztlich nur so interpretiert werden, 
dass sie Ziff. V/21 der Konzessionsurkunde in dem Sinn ver- 
stand, dass der Wasserzins entsprechend der Änderungen der 
Gesetzgebung erhöht werden darf. Die Beschwerdeführerin 
versucht in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bun- 
desgericht nicht einmal darzutun, weshalb sie diese massive 
Erhöhung ab 1986 akzeptiert hat, ohne dazu verpflichtet ge- 
wesen zu sein. Eine Rolle mag gespielt haben, dass bei der 
politischen Aushandlung des Bundesmaximums (von der Teue- 
rungsentwicklung abgekoppelte) Werte bestimmt worden sind, 
die von den interessierten Kreisen insgesamt noch als trag- 
bar und den Verhältnissen angepasst empfunden wurden, so 
dass auch Nutzniesser älterer Konzessionen eine Erhöhung des 
Wasserzinses über das in der Konzession selber Vorgesehene 
hinaus als angemessen und im Rahmen des Konzessionsverhält- 
nisses insgesamt als gerechtfertigt erachteten. Vorstellbar 
ist auch, dass die Beschwerdeführerin die Erhöhungen aus 
anderen "unternehmerischen Überlegungen" nicht bestritt. 
Dann aber wäre zu erwarten gewesen, dass sie diese gegenüber 
der Verleihungsbehörde erläutert und klargestellt hätte, 
zwar bereit zu sein, erhöhte Wasserzinse zu bezahlen, aber 
dennoch daran festhalte, dass eine Rechtspflicht hiezu nicht 
bestehe. Derartiges ist aber für den Zeitraum vor 1997 weder 
geltend gemacht worden, geschweige denn aktenkundig belegt. 
 
       Das Verwaltungsgericht hat unter diesen Umständen 
den Sachverhalt nicht offensichtlich falsch festgestellt, 
wenn es aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin den Schluss 
zog, ihr wirklicher Parteiwille gehe dahin, dass die Konzes- 
sion Anpassungen des Wasserzinses entsprechend der Entwick- 
lung des gesetzlichen Maximalzinses gestatte, d.h. im Ergeb- 
nis auch reale Wasserzinserhöhungen erlaube. 
 
       d) Weil wohlerworbene Rechte nur nach Massgabe der 
Konzession entstehen und die Konzession nach dem konkreten 
Verständnis der Beteiligten die Erhöhung des Wasserzinses 
durch Gesetzgebung erlaubt, wird durch die vorliegend ange- 
fochtene Zinserhöhung kein wohlerworbenes Recht verletzt und 
damit Art. 43 Abs. 1 WRG nicht missachtet. 
 
5.-  
Die Beschwerdeführerin erhebt weitere Rügen, welche  
unbegründet sind: 
 
       a) Zunächst rügt sie, das Verwaltungsgericht habe 
mit seinem Entscheid bei der Anwendung des kantonalen Was- 
sernutzungsgesetzes den Grundsatz der derogatorischen Kraft 
des Bundesrechts (Art. 2 der Übergangsbestimmungen [ÜbBest.] 
der alten Bundesverfassung [aBV] von 1874) verletzt. Dazu 
weist sie vorerst darauf hin, dass Art. 135 Abs. 1 WNG zwar 
nicht einen weitergehenden Schutz gewähre als Art. 43 Abs. 1 
bzw. Art. 74 Abs. 3bis WRG, die Schutzfunktion dieser kanto- 
nalrechtlichen Norm aber auch nicht enger sei als diejenige 
der bundesrechtlichen Bestimmungen. Eine Missachtung des 
Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts rügt 
die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Art. 135 Abs. 2 
WNG, welcher festhält, dass die Konzessionen und Bewilligun- 
gen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes (Wassernutzungsge- 
setz) in Übereinstimmung zu bringen sind, soweit öffentliche 
Interessen dies verlangen. Zwar sah das bernische Recht im 
Zeitpunkt der Konzessionserteilung noch nicht vor, dass der 
Wasserzins stets den jeweils in Kraft stehenden bundesrecht- 
lichen Höchstsätzen zu entsprechen hat. Dies ist jedoch seit 
der Teilrevision des kantonalen Gesetzes vom 29. September 
1968 der Fall. Da die Anpassung des Wasserzinses an die je- 
weils geltende gesetzliche Regelung gestützt auf Ziff. V/21 
der Konzessionsurkunde zulässig ist, ist nicht ersichtlich, 
warum die Erhöhung - unter dem Gesichtspunkt von Art. 2 
ÜbBest.aBV - in Form einer formellen Änderung der Konzession 
und durch die Konzessionsbehörde selber hätte angeordnet 
werden müssen. 
 
       b) Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des 
Legalitätsprinzips, weil das Wassernutzungsgesetz lediglich 
auf den Höchstsatz nach der Bundesgesetzgebung verweise, 
ohne den Satz selber festzulegen. Es liesse sich fragen, ob 
diese Rüge im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde zu 
erheben wäre; doch besteht ein hinreichend enger Sachzusam- 
menhang zum Bundesverwaltungsrecht, zumal sich die Höhe des 
Wasserzinses erst aus der Kombination der kantonalen und der 
bundesrechtlichen Bestimmungen ergibt. Nach der bundesge- 
richtlichen Rechtsprechung bedürfen öffentliche Abgaben der 
Grundlage in einem formellen Gesetz, wobei zumindest der 
Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand und die Bemes- 
sungsgrundlagen vom Gesetz selber bestimmt werden müssen 
(BGE 125 I 182 E. 4a S. 193; 124 I 11 E. 6a S. 19, mit Hin- 
weisen). Diesen Anforderungen genügt das bernische Wasser- 
nutzungsgesetz. Es bestimmt, dass der jeweilige bundesrecht- 
liche Höchstsatz massgebend ist. Damit ist (nebst dem Kreis 
der Abgabepflichtigen sowie dem Gegenstand der Abgabe) die 
Höhe der Abgabe hinreichend bestimmt. Ob der zuständige kan- 
tonale Gesetzgeber sich für die Festlegung einer Abgabe in 
jedem Fall damit begnügen kann, vorbehaltlos auf - sich 
periodisch ändernde - Anordnungen des Gesetzgebers eines 
anderen Gemeinwesens zu verweisen, braucht nicht abschlies- 
send geprüft zu werden. Vorliegend ist dieses Vorgehen zu- 
lässig, weil die massgebliche Anknüpfungsgrösse - der bun- 
desrechtliche Höchstansatz für Wasserzinsen - sich unmittel- 
bar und gerade ausschliesslich auf die fragliche kantonale 
Abgabe bezieht. Die Frage, wie es sich bei einer allfälligen 
Streichung des bundesrechtlichen Wasserzinsmaximums verhal- 
ten würde, wobei der kantonale Wasserzins nicht mehr be- 
stimmbar wäre, stellt sich für die Beurteilung der vorlie- 
genden Wasserzinserhöhung nicht und ist rein hypothetischer 
Natur. 
 
       c) Schliesslich erachtet die Beschwerdeführerin die 
Erhöhung des Wasserzinses von Fr. 54.-- auf Fr. 80.-- pro kW 
als unverhältnismässig und damit als Verstoss gegen die Ei- 
gentumsgarantie. Die Rüge ist schon deshalb unbegründet, 
weil der bundesrechtliche Höchstansatz für den Wasserzins 
die Belastungsgrenze darstellt, welche nach Auffassung des 
Bundesgesetzgebers den Kraftwerken zugemutet werden darf. An 
die Bundesgesetzgebung ist das Bundesgericht indessen gebun- 
den (Art. 114bis Abs. 3 aBV; ebenso Art. 191 der neuen Bun- 
desverfassung vom 18. April 1999 [BV]), und es bleibt für 
eine Überprüfung der per 1. Mai 1997 angeordneten Wasser- 
zinserhöhung unter dem Aspekt der Zumutbarkeit kein Raum. 
 
6.-  
Da sich sämtliche Rügen gegen die Wasserzinserhö-  
hung als unbegründet erweisen und der diese Erhöhung bestä- 
tigende Entscheid des Verwaltungsgerichts zu schützen ist, 
ist auch dem Antrag, das Verwaltungsgericht anzuweisen, über 
die Rückerstattung des Betrags von Fr. 4'033'965.45 zu ent- 
scheiden, die Grundlage entzogen. Die Verwaltungsgerichts- 
beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. Entspre- 
chend diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen 
Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.-  
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.  
 
2.-  
Die Gerichtsgebühr von Fr. 30'000.-- wird der Be-  
schwerdeführerin auferlegt. 
 
3.-  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der  
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion sowie dem Verwaltungs- 
gericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Wasserwirt- 
schaft schriftlich mitgeteilt. 
_____________ 
 
 
Lausanne, 13. April 2000 
 
           
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung  
                    
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS  
Der Präsident: 
 
                                         
Der Gerichtsschreiber: