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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.271/2003 /leb 
 
Urteil vom 10. Oktober 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller, 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Eidgenössische Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, 
Eidgenössische Zollrekurskommission, avenue Tissot 8, 1006 Lausanne. 
 
Gegenstand 
Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe; Fehlermeldung des Erfassungsgeräts, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 5. Mai 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der Lastwagen mit dem Kontrollschild ** ***** wurde im Juli 2002 6'158,2 km weit gefahren. Für die entsprechende Fahrleistung erhob die Eidgenössische Oberzolldirektion vom Halter, A.________, eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe in der Höhe von 3'310.95 Franken (Rechnung vom 30. September 2002; Verfügung vom 25. Oktober 2002). Von diesem Betrag entfallen Fr. 3.10 auf einen (unbekannten) Anhänger, mit welchem gemäss elektronischer Datenerfassung am 22. Juli 2002 eine Strecke von 92,9 km zurückgelegt wurde. A.________ machte geltend, an diesem Datum keinen Anhänger mitgeführt zu haben, und verlangte eine Reduktion der verfügten Abgabe um Fr. 3.10; am 5. Mai 2003 wies die Eidgenössische Zollrekurskommission seine dahingehende Beschwerde ab. 
B. 
Am 5. Juni 2003 hat A.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe für Juli 2002 auf Fr. 3'307.85 festzusetzen. 
 
Die Oberzolldirektion schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während die Eidgenössische Zollrekurskommission auf Vernehmlassung verzichtet hat. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gegen Entscheide der Eidgenössischen Zollrekurskommission über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 23 Abs.4 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [SVAG; SR 641.81] in Verbindung mit Art.97 ff. OG). Der Beschwerdeführer ist - ungeachtet des geringen Streitwerts - zu diesem Rechtsmittel legitimiert (Art. 103 lit. a OG). 
2. 
Mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe soll der Schwerverkehr vorab die Kosten decken, welche er zulasten der Allgemeinheit durch die Benützung der öffentlichen Strassen verursacht, soweit er für diese nicht durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt (Art. 85 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 1 f. SVAG). Die Schwerverkehrsabgabe wird sowohl für den Güter- als auch den Personentransport auf in- und ausländischen schweren Motorfahrzeugen und deren Anhängern erhoben (Art. 3 SVAG). Abgabepflichtig ist grundsätzlich der Fahrzeughalter, welcher bei der Ermittlung der massgebenden Fahrleistung mitzuwirken hat (Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 SVAG). Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den gefahrenen Kilometern, wobei der Tarif emissions- oder verbrauchsabhängig ausgestaltet werden kann (Art. 6 SVAG). Die erforderlichen Daten werden mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen elektronischen Messgerät ermittelt, bestehend aus dem im Fahrzeug eingebauten Fahrtschreiber bzw. Wegimpulsaufnehmer sowie dem Erfassungsgerät, das die massgebende Fahrleistung misst und registriert (Art. 15 Abs. 1 der Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [SVAV; SR 641.811]). Der Halter hat dafür zu sorgen, dass das Messgerät dauernd funktionstüchtig ist, und dieses bei einem Defekt oder Ausfall unverzüglich von einer Abnahmestelle reparieren oder ersetzen zu lassen. Bei Anzeichen für einen Defekt ist das Gerät von einer Abnahmestelle auf seine Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen (Art. 18 SVAV). Nebst dem Erfassungsgerät muss der Fahrzeugführer stets ein Aufzeichnungsformular mitführen, das er bei einem Ausfall oder einer Fehlfunktion des Messgeräts bzw. bei Fehlermeldungen zur Deklaration der korrekten Fahrleistung verwendet (Art. 19 SVAV). Zieht das Motorfahrzeug einen Anhänger mit, so hat der Fahrzeuglenker alle erforderlichen Einstellungen am Erfassungsgerät vorzunehmen und der Halter des Zugfahrzeugs alsdann die Fahrleistung des mitgeführten Anhängers zu deklarieren und die dafür geschuldete Abgabe zu bezahlen (Art. 17 Abs. 1 u. Abs. 3 SVAV). Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, bei der Ermittlung der Fahrleistung mitzuwirken, indem er insbesondere das Erfassungsgerät richtig bedient sowie bei Fehlermeldungen und Fehlfunktionen die Daten über die Fahrleistung im Aufzeichnungsformular einträgt und anschliessend das Erfassungsgerät unverzüglich prüfen lässt (Art. 21 SVAV). Die Abgabe wird gestützt auf die Selbstdeklaration des Abgabepflichtigen festgesetzt, welche bei Motorfahrzeugen, die mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet sind, in der Übermittlung der vom Erfassungsgerät registrierten Fahrleistung besteht (vgl. Art. 22 SVAV). Kam es zu Fehlermeldungen oder sind die Daten des Erfassungsgeräts nach Auffassung der abgabepflichtigen Person aus anderen Gründen falsch, so muss sie dies mit der Deklaration zusammen schriftlich mitteilen und begründen (Art. 22 Abs. 2 SVAV). Eine von der Eidgenössischen Oberzolldirektion herausgegebene "Wegleitung Fahrzeughalter" liefert detaillierte Erläuterungen zu all diesen Vorschriften. 
 
3. 
Vorliegend ist einzig streitig, ob der Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet wurde, für die Fahrt vom 22. Juli 2002 auch auf einem Anhänger Schwerverkehrsabgaben zu bezahlen. 
3.1 Die Vorinstanz hat festgehalten, das Erfassungsgerät stelle über die Anhängersensorik fest, wenn der Fahrzeugführer fälschlicherweise einen Anhänger angemeldet oder umgekehrt dem Gerät keinen Anhänger gemeldet habe, obschon ein solcher mitgeführt werde. Es signalisiere einen solchen Fehler sowohl akustisch als auch optisch, wobei die optische Anzeige aktiv bleibe, bis der Fahrzeugführer am Erfassungsgerät einen Anhänger eingebe oder die Fehlermeldung mit einem Tastendruck quittiere. Dieses Warnsignal hätte der Beschwerdeführer bemerken müssen, falls er entgegen der anders lautenden elektronischen Aufzeichnung tatsächlich ohne Anhänger unterwegs gewesen sein sollte. Er wäre anschliessend gehalten gewesen, unverzüglich handschriftliche Angaben über die richtige Fahrleistung zu machen. Er habe es aber unterlassen, entsprechende Aufzeichnungen einzureichen, und erst am 16. Oktober 2002 - ohne Belege für seine Behauptung vorzulegen - mit einem Schreiben geltend gemacht, am 22. Juli 2002 ohne Anhänger gefahren zu sein. Deshalb sei von der Richtigkeit der technisch erfassten Daten auszugehen und die verfügte Abgabe auch im Umfang des auf die streitige Fahrt mit dem Anhänger entfallenden Betrags zu schützen. 
3.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, es könne von ihm nicht verlangt werden, eine schriftliche Fehlermeldung mit Angaben über die korrekte Fahrleistung einzureichen, wenn das Erfassungsgerät gar keine Fehlermeldung erstattet habe. Er sei erst bei Erhalt der Rechnung auf den Fehler aufmerksam geworden und habe in diesem Moment angemessen reagiert. Ihm seien schon wiederholt Schwerverkehrsabgaben für Fahrten mit einem Anhänger in Rechnung gestellt worden, obschon er keinen solchen mitgeführt habe. Diese Beträge seien ihm bis anhin auf entsprechende Reklamation hin anstandslos zurückerstattet worden. 
3.3 Mit dieser Argumentation rügt der Beschwerdeführer implizit die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, soweit diese in ihren Erwägungen davon ausgegangen ist, das Erfassungsgerät hätte eine nicht übersehbare Fehlermeldung angezeigt, falls die streitige Fahrt tatsächlich ohne Anhänger durchgeführt worden wäre. Der Beschwerdeführer mag zwar mit seinen Vorbringen gewisse Zweifel an der Richtigkeit dieser Annahme zu wecken, kam es doch bisher unbestrittenermassen zu mehreren Rechnungskorrekturen wegen bestrittener Fahrten mit Anhängern. Dieser Umstand deutet - auch wenn die Zollverwaltung die Korrekturen jeweils "ohne Präjudiz für die Zukunft" vorgenommen hat - in der Tat auf eine gewisse Fehleranfälligkeit der Datenerfassung hin, wobei die Oberzolldirektion im vorinstanzlichen Verfahren hinsichtlich dieser Unstimmigkeiten allerdings von "Anfangsschwierigkeiten bei Fahrzeughaltern und Fahrzeugführern" und nicht von technischen Problemen gesprochen hat. Letztlich erscheint die streitige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz deswegen nicht geradezu offensichtlich unrichtig. Dies wäre Voraussetzung für ein Durchdringen der vorliegenden Rüge: Das Bundesgericht ist, wenn - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden hat, an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Aufgrund der verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Diskrepanz zwischen der Eingabe am Erfassungsgerät und den Feststellungen der Anhängersensorik angezeigt worden ist und der Beschwerdeführer die entsprechende Fehlermeldung hätte wahrnehmen müssen. Er wäre demnach gehalten gewesen, eine schriftliche Fehlermeldung zu verfassen und diese der Zollverwaltung zusammen mit den elektronisch registrierten Daten zu übermitteln (vgl. E. 2). Weil er seiner dahingehenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, hat die Vorinstanz zulässigerweise die elektronischen Aufzeichnungen für verbindlich erklärt. Dabei kann offen bleiben, ob ein Abgabepflichtiger, welcher es versäumt hat, die vom Erfassungsgerät ermittelten Daten anlässlich der Selbstdeklaration zu beanstanden (vgl. Art. 22 Abs. 2 SVAV), deren Unrichtigkeit allenfalls noch nachträglich beweisen kann. Der Beschwerdeführer hat seine Behauptung, am 22. Juli 2002 ohne Anhänger gefahren zu sein, mit keinerlei Belegen untermauert. Die Unrichtigkeit der streitigen Aufzeichnungen ist deshalb nicht erstellt, selbst wenn angesichts der Geringfügigkeit des streitigen Rechnungsbetrags an und für sich kein Anlass besteht, anzunehmen, die Darstellung des Beschwerdeführers sei unwahr. Dieser verkennt schliesslich, dass die Oberzolldirektion mittels der elektronischen Aufzeichnungen, auf welche nach dem Gesagten trotz der erhobenen Einwände abzustellen ist, einen ausreichenden Nachweis für die streitige Fahrleistung erbracht hat. 
4. 
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Eidgenössische Zollrekurskommission hätte die Oberzolldirektion zur "Edition der Aufzeichnungen des Sensortests 1" sowie des "Logfiles des Geräts" verpflichten müssen. Er beanstandet mithin die Beweiserhebung durch die Vorinstanz, wobei diese Rüge aber nicht durchzudringen vermag, nachdem der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keine dahingehenden Beweisanträge gestellt hat (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG). Weil zudem nie in Frage stand, dass die Verwaltung die vom Erfassungsgerät aufgezeichneten Daten richtig ausgewertet hat, bestand für die Rekurskommission keine Veranlassung, in diesem Zusammenhang von Amtes wegen weiterführende Abklärungen vorzunehmen (vgl. Art. 12 VwVG). 
5. 
Mithin erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 
 
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigung ist keine auszurichten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Oberzolldirektion und der Eidgenössischen Zollrekurskommission schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. Oktober 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: