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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_500/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. September 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti, 
Gerichtsschreiber Moses. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ SA, vertreten durch Rechtsanwalt Bastien Geiger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. Bank A.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 14. März 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 23. Mai 2016 wurden vom Konto der X.________ SA bei der Bank B.________ Fr. 90'000.-- auf das Konto von C.________ bei der Bank A.________ überwiesen. C.________ hob diesen Betrag gleichentags bar ab und sendete das Geld - nach Abzug von Fr. 200.-- für ihre Umtriebe und Fr. 2'400.-- als Entschädigung - in einem Paket an einen D.________ in Moskau. 
Der Geschäftsführer der X.________ SA bemerkte die Transaktion am 26. Mai 2016 und erstattete Strafanzeige, woraufhin eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Betrugs eröffnet wurde. Am 11. August 2016 reichte die X.________ SA eine weitere Strafanzeige gegen die Bank A.________ wegen des Verdachts der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften im Sinne von Art. 305ter StGB ein. In Bezug auf die Anzeige vom 11. August 2016 erliess die Staatsanwaltschaft am 3. Januar 2017 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Dagegen erhob die X.________ SA Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Aargau trat darauf am 14. März 2017 nicht ein. 
 
B.  
Die X.________ SA führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen die Bank A.________ zu führen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen. Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb weder die Beweiswürdigung kritisieren, noch kann er geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend. Er kann hingegen vorbringen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, er habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen oder er habe keine Einsicht in die Akten nehmen können (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_491/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihre Eigenschaft als Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO zu Unrecht verneint und sei daher auf das von ihr erhobene Rechtsmittel nicht eingetreten. Sie ist demnach legitimiert, den Entscheid der Vorinstanz vor dem Bundesgericht anzufechten. 
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz erwägt, dass der Straftatbestand von Art. 305ter StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt die Rechtspflege und nicht das Vermögen allfällig geschädigter Privatpersonen schütze. Damit fehle es der Beschwerdeführerin an der Eigenschaft als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO und sie könne sich dementsprechend auch nicht als Privatklägerin konstituieren. Sie sei daher zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung nicht legitimiert.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht korrekt zitiere. Der Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB schütze in denjenigen Fällen, in welchen die Vermögenswerte aus Straftaten gegen Individualinteressen herrühren, auch die Vermögensinteressen Privater.  
 
2.3. Nach Art. 305ter Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen. Nach der - von der Vorinstanz korrekt zitierten - Rechtsprechung schützt dieser Tatbestand als abstraktes Gefährdungsdelikt nur die Rechtspflege. Anders als bei Art. 305bis StGB (Geldwäscherei) ist das Rechtsgut des Vermögens allfälliger im Gefolge mangelhafter Identifizierung geschädigter Personen bei Art. 305ter StGB nicht (mit) geschützt. Entsprechend gibt es bei diesem Straftatbestand keine privaten Geschädigten (Urteile 4A_21/2008 vom 13. Juni 2008 E. 5 mit Hinweisen, nicht publiziert in: BGE 134 III 529; 4A_594/2009 vom 27. Juli 2010 E. 3.4; vgl. auch BGE 136 IV 127 E. 3.1.2).  
Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rechtsprechung bezieht sich auf den Tatbestand der Geldwäscherei, welcher sich in Bezug auf die geschützten Rechtsgüter von demjenigen der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften unterscheidet. Die Vorinstanz hat die Legitimation der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Die Rüge ist unbegründet. 
 
2.4. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Bank A.________ habe ihre Sorgfaltspflicht verletzt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Streitgegenstand ist nur, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist (vgl. BGE 139 II 233 E. 3.2).  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten trägt die unterliegende Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 steht keine Parteientschädigung zu, weil ihr im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. September 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Moses