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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 29/03 
 
Urteil vom 10. Oktober 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Nussbaumer 
 
Parteien 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Procap, 
Schweizerischer Invalidenverband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten, 
 
gegen 
 
PAX Sammelstiftung BVG, Aeschenplatz 13, 4052 Basel, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 12. Februar 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ (geb. 1948) war vom 1. November 1988 bis 31. Dezember 1990 als Werkstattleiter bei der Garage X.________ in B.________ angestellt und dadurch bei der Pax Sammelstiftung BVG im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert. Wegen Rückenbeschwerden, die ab 26. November 1990 eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten, meldete er sich im Jahr 1991 bei der Invalidenversicherung an, welche ihm bis 12. November 1992 berufliche Eingliederungsmassnahmen gewährte. Nachdem diese am 28. März 1994, am 24. Januar 1995, am 25. August 1997 und am 27. Mai 1998 Gesuche um Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt hatte, sprach die IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt mit Verfügung vom 8. September 1998 A.________ ab 1. Juni 1996 eine ganze Invalidenrente zu. 
 
In der Folge gelangte A.________ an die Pax Sammelstiftung BVG und ersuchte um Ausrichtung von Invalidenleistungen. Die Pax Sammelstiftung BVG verneinte einen Anspruch auf Invalidenleistungen mit der Begründung, zwischen dem im Jahr 1990 aufgetretenen Leiden und der zu einem IV-Rentenanspruch führenden psychischen Erkrankung bestehe kein Zusammenhang. 
B. 
Die am 21. März 2002 gegen die Pax Sammelstiftung BVG eingereichte Klage auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 12. Februar 2003 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Pax Sammelstiftung BVG zu verpflichten, ihm ab 1. Juni 1996 eine Invalidenrente für eine Erwerbsunfähigkeit von 67 % gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen nebst Zins zu 5 % spätestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung auszurichten. 
 
Die Pax Sammelstiftung BVG schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Kantonales Gericht und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge (Art. 23 und 26 BVG; Ziff. 1.5.4, Ziff. 2.12 und Ziff. 3.3.1 des Vorsorgeplans), die Versicherungsdauer (Art. 10 BVG) und die Verbindlichkeit der Beschlüsse der Organe der Invalidenversicherung für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (BGE 129 V 73, 126 V 311 Erw. 1, 120 V 106, 118 V 35) sowie über das für die Leistungspflicht der ehemaligen Vorsorgeeinrichtung massgebende Erfordernis des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig ist, ob das zur Ausrichtung einer Invalidenrente der IV ab 1. Juni 1996 führende psychische Leiden bereits während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin aufgetreten und zu einer relevanten Arbeitsunfähigkeit (vgl. dazu BGE 114 V 286 oben) geführt hat. 
2.1 Der Chiropraktor Dr. med. R.________, der das im November 1990 aufgetretene Rückenleiden (Lumboischialgie rechts mit Diskushernie L5/S1 mit L5- und S1-Kompressionen) behandelt hatte, erwähnte in den Berichten vom 6. August 1991 und vom 21. Dezember 1993 keine psychische Auffälligkeit. Das Gleiche gilt für den Bericht der IV-Regionalstelle Basel vom 15. November 1991 und den Bericht der Beruflichen Abklärungsstellle Z.________ vom 8. Oktober 1992. Eine depressive Entwicklung wird erstmals im Bericht des Dr. med. H.________ vom 16. August 1996 diagnostiziert. Nach dem Gutachten des Instituts Y.________ vom 15. Januar 1997 wird als Nebendiagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach depressiver Episode in den Jahren 1994 und 1995 bei narzisstisch-neurotischer Persönlichkeit (F 60.8) erwähnt und der Beschwerdeführer für eine dem Rücken bestens adaptierte Tätigkeit für vollständig arbeitsfähig erklärt. Dr. med. W.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hält den Beschwerdeführer im Gutachten vom 27. Februar 1998 aus psychiatrischer Sicht in jeder Tätigkeit, die ihm vom organischen Leiden her zugemutet werden kann, für vollschichtig arbeitsfähig. 
Die Ärztin S.________, spezialisiert für Psychiatrie und Psychotherapie, in B.________, welche den Beschwerdeführer seit 15. Juni 1995 behandelt, erwähnt in ihrem Bericht vom 2. Juni 1998, aus ihrer Sicht müsse angenommen werden, dass der Beschwerdeführer seit 1990 psychisch angeschlagen gewesen sei. Im Bericht vom 17. September 2001 führt sie aus, es falle ihr schwer, die während der Anstellung in der Garage X.________ aufgetretene Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in Prozentzahlen auszudrücken, "ich denke aber sie dürfte bei 30-40% anzusetzen sein". 
Dr. med. F.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostiziert im Gutachten vom 19. Juni 1998 eine narzisstisch-neurotische Persönlichkeit (F 60.8), eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung (F 45.4) und zusätzlich eine Anpassungsstörung (F 43.2). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit reiche die narzisstische Störung sicher nicht aus, um einen derart hohen Krankheitswert zu erlangen, um eine verminderte Arbeitsfähigkeit zu begründen, doch stelle sie einen prädisponierenden Faktor bezüglich der weiteren Entwicklung dar. Die somatoforme Schmerzstörung und die Anpassungsstörung hätten heute einen relativ hohen Krankheitswert erlangt und seien in den bisherigen Begutachtungen eindeutig zu wenig beachtet und gewichtet worden. Der Beschwerdeführer sei durch diese Störungen in der Ausführung einer Arbeit massiv behindert, auch wenn es tageweise wieder besser gehe, leide er unter dauernden depressiven Symptomen und den anhaltenden Schmerzen, wobei die Symptomatologie stark fluktuierend sei. Der Beschwerdeführer sei daher mindestens seit Beginn der Behandlung bei Frau S.________ am 15. Juni 1995 zu mindestens 70 % arbeitsunfähig. 
2.2 Gestützt auf diese Unterlagen ist mit dem kantonalen Gericht zu folgern, dass während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin nicht bereits eine relevante Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen vorgelegen hat. Die im Anschluss an das Arbeitsverhältnis mit der Garage X.________ wegen dem Rückenleiden eingeholten beruflichen und medizinischen Berichte enthalten weder Hinweise auf ein psychisches Leiden noch eine dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit. Die Gutachten und die Arztberichte, welche sich mit dem psychischen Leiden auseinandersetzen, beruhen auf Untersuchungen, die mehrere Jahre nach dem Ende der Beschäftigung bei der Garage X.________ stattgefunden haben. Dies gilt insbesondere auch für die Beurteilung der Psychiaterin Frau S.________, auf welche sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen beruft. Mit dem kantonalen Gericht ist daher der sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen der mit einer IV-Invalidenrente ab 1. Juni 1996 abgegoltenen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen und dem bis 30. Januar 1991 (vgl. Art. 10 Abs. 3 BVG) dauernden Vorsorgeverhältnis mit der Beschwerdegegnerin zu verneinen. Daran ändern sämtliche Einwendungen im letztinstanzlichen Verfahren nichts. Insbesondere kann auch aus dem Arztzeugnis des Dr. med. H.________ vom 18. März 2003 hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit für die Zeit des Vorsorgeverhältnisses nichts Wesentliches entnommen werden. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob - wie das kantonale Gericht angenommen hat - das Stammrecht auf Invalidenrente im Rahmen der beruflichen Vorsorge im Zeitpunkt der Klageeinleitung am 21. März 2002 bereits verjährt war (vgl. dazu BGE 117 V 332 Erw. 4; SZS 2003 S. 49, 1997 S. 562 Erw. 5b; Walser, Weitergehende berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Rz 201 S. 70). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 10. Oktober 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.