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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_738/2012  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Juli 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Faga. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Zeller, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,  
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige Tötung; Willkür, rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 16. Oktober 2012. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Am 30. März 2009 ereignete sich auf der Kreuzung Badenerstrasse/Dättwilerstrasse in Dättwil (AG) eine Kollision zwischen einem Ambulanzfahrzeug und einem Motorrad. X.________ befand sich als Lenkerin des Ambulanzfahrzeugs auf einer dringlichen Dienstfahrt. Sie überfuhr die Kreuzung bei Rot und kollidierte mit dem Motorrad von Y.________, der die Kreuzung von links bei auf Grün stehender Lichtsignalanlage befuhr. Y.________ erlitt durch den Unfall verschiedene Verletzungen, an deren Folgen er gleichentags verstarb. 
 
B.  
 
 Das Bezirksgericht Baden verurteilte X.________ am 14. April 2011 wegen fahrlässiger Tötung und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.--. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 16. Oktober 2012 auf Berufung von X.________ den Schuldspruch wie auch die Höhe der Geldstrafe und reduzierte die Busse auf Fr. 750.--. 
 
C.  
 
 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben, und sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus (Entscheid S. 11 ff.) : Die Beschwerdeführerin fuhr in Begleitung zweier Kollegen anlässlich einer dringlichen Dienstfahrt vom Spital Baden aus auf der Dättwilerstrasse in Richtung Wettingen. Bereits ab der Notfallpforte schaltete sie das Blaulicht und wenig später das Wechselklanghorn des Ambulanzfahrzeugs ein. Als sie sich mit ca. 60 km/h der Kreuzung Dättwilerstrasse/Badenerstrasse näherte, sah sie, dass die Lichtsignalanlage auf Rot stand und die vor der Ampel stehenden Fahrzeuge eine Gasse gebildet hatten. Ebenso hatten auf der Badenerstrasse (rechte Fahrspur in Richtung Bern/Bremgarten) zwei Personenwagen angehalten. Die Beschwerdeführerin reduzierte die Geschwindigkeit auf 12 km/h, passierte mit 12 - 19 km/h die vor dem Lichtsignal durch die Autos gebildete Gasse und überfuhr die Haltelinie der Ampel, welche immer noch auf Rot stand, mit 19 km/h. Ab der Haltelinie bis zum Kollisionsort betrug die Geschwindigkeit der Ambulanz konstant 19 km/h. Der Motorradfahrer näherte sich mit einer Geschwindigkeit von 71 km/h. Die Kollision erfolgte, nachdem die Beschwerdeführerin die aus ihrer Sicht erste Fahrspur der Badenerstrasse überfahren hatte. Im Zeitpunkt, als sich das Ambulanzfahrzeug 8.8 m vom Kollisionsort entfernt befand und damit die Wartelinie noch nicht überquert hatte, war der Motorradfahrer für die Beschwerdeführerin erkennbar. Die Vorinstanz stellt nicht fest, dass die Beschwerdeführerin den Motorradfahrer vor dem Unfall erblickte. 
 
2.   
 
2.1. Die Beschwerdeführerin sieht Art. 117 StGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 StGB verletzt. Sie argumentiert, die gutachterliche Schlussfolgerung des "Dynamic Test Center" (nachfolgend: DTC), wonach sie den Motorradfahrer hätte sehen können, als sie 8.8 m vom Kollisionsort entfernt war, möge zutreffen. Jedoch blende die Vorinstanz die Komplexität der Kreuzung aus. Sie habe sehr wohl nach links geschaut. Wenn sie kurz vor dem fraglichen Zeitpunkt nach links geschaut habe, als der Motorradfahrer noch nicht sichtbar gewesen sei, und in der Folge ihren Blick nach rechts habe schweifen lassen, so sei die Kollision nicht vermeidbar gewesen. Sie habe sich erst zum Losfahren entschieden, nachdem sie sich vergewissert habe, dass auf allen Spuren die Fahrzeuge stillgestanden hätten. Zudem sei die Adäquanz zu verneinen. Sie habe nicht damit rechnen müssen, dass der Motorradfahrer das Wechselklanghorn, das Blaulicht und die auf allen Spuren stehenden Fahrzeuge nicht wahrnehme. Auch habe er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit missachtet. Sein Fahrverhalten sei die unmittelbarste Ursache der Kollision. Indem die Vorinstanz die Adäquanz bejahe, verletze sie Bundesrecht (Beschwerde S. 4 ff.).  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt, teilweise unter Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil, der Sorgfaltsmassstab richte sich unter anderem nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und dem Merkblatt des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 6. Juni 2005 zur Verwendung von Blaulicht und Wechselklanghorn. Danach müsse bei der Einfahrt in eine Verzweigung so langsam gefahren werden, dass noch rechtzeitig angehalten werden könne, falls andere vortrittsberechtigte Verkehrsteilnehmer die besonderen Warnsignale übersehen oder nicht beachten. Die Beschwerdeführerin habe, nachdem sie die von den Fahrzeugen gebildete Gasse passiert habe, die Geschwindigkeit auf 19 km/h erhöht und die Verzweigung ohne zu bremsen überfahren. Dies sei sorgfaltswidrig. Sie hätte sich vergewissern müssen, dass von links kein Fahrzeug nahen würde respektive die jeweiligen Verkehrsteilnehmer auf den drei Fahrspuren auf der Dättwilerstrasse (gemeint: Badenerstrasse) sie gesehen hätten und sich korrekt verhalten würden. Bei einer allfälligen Ungewissheit nach dem Überfahren der Haltelinie hätte sie mindestens noch einmal abbremsen müssen. Die Vorinstanz legt in der Folge dar, dass auch der Motorradfahrer unaufmerksam gewesen sei, seine Fahrweise jedoch an der Voraussehbarkeit des Erfolgseintritts nichts ändere (Entscheid S. 14 ff.).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 StGB setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf analoge Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern diese allgemein anerkannt sind. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64; 127 IV 62 E. 2d S. 64 f.; je mit Hinweisen). Die Zurechenbarkeit des Erfolgs bedingt die Vorhersehbarkeit nach dem Massstab der Adäquanz. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f. mit Hinweisen).  
 
2.3.2. Nach Art. 100 Ziff. 4 SVG ist der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts- oder Polizeifahrzeugs auf einer dringlichen Dienstfahrt wegen Missachtung der Verkehrsregeln und der besonderen Anordnungen für den Verkehr nicht strafbar, sofern er die erforderlichen Warnsignale gibt und alle Sorgfalt beobachtet, die nach den besonderen Verhältnissen erforderlich ist. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass das Mass der zu beachtenden Sorgfalt umso grösser ist, je wichtiger die verletzte Verkehrsregel für die Verkehrssicherheit ist. Der Fahrzeuglenker, der die ordentlichen Vortrittsregeln missachtet, muss die durch die Umstände gebotenen Vorsichtsmassnahmen beachten, insbesondere seine Geschwindigkeit reduzieren (Urteil 6S.162/2003 vom 4. August 2003 E. 3.1 mit Hinweis). Das Merkblatt des UVEK vom 6. Juni 2005 zur Verwendung von Blaulicht und Wechselklanghorn verlangt höchste Sorgfalt, wenn eine Verzweigung bei roter Lichtsignalanlage befahren wird. Bei der Einfahrt in eine Verzweigung, bei der andere Strassenbenützer normalerweise den Vortritt haben, muss der Führer so langsam fahren, dass er noch rechtzeitig anhalten kann, falls andere Verkehrsteilnehmer die besonderen Warnsignale übersehen oder nicht beachten (vgl. Ziffer 4 des genannten Merkblatts).  
 
2.4.   
 
2.4.1. Die Beschwerdeführerin befand sich auf einer dringlichen Dienstfahrt und kündigte ihre Fahrt durch Blaulicht und Wechselklanghorn an (vgl. Art. 27 Abs. 2 SVG und Art. 16 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11). Zu prüfen ist, ob sie die durch die Umstände gebotene Vorsicht beachtet hat.  
 
 Die Beschwerdeführerin fuhr auf die Kreuzung zu, als die Lichtsignalanlage für sie bereits Rot zeigte. Die Haltelinie der Ampel überfuhr sie rund 19 Sekunden nach Rotbeginn (Entscheid S. 12 mit Hinweis auf die vorinstanzlichen Akten act. 108; erstinstanzliches Urteil S. 23). Die Beachtung der Lichtsignale stellt für die Verkehrssicherheit eine der wichtigsten Verkehrsregeln dar. 
 
 Die Beschwerdeführerin argumentiert, ihr könne nicht vorgeworfen werden, zu einem genau bestimmten Zeitpunkt respektive in einer Entfernung von 8.8 m zum Kollisionsort nicht nach links geschaut zu haben. Darin ist ihr grundsätzlich beizupflichten. Die Badenerstrasse führt von Birmenstorf her mit drei Spuren und von Baden her mit vier Spuren zur Kreuzung. Die Dättwilerstrasse mündet von Dättwil her mit zwei und von der Autobahnausfahrt her mit vier Fahrbahnen in die Kreuzung. Die Beschwerdeführerin hatte mithin mehrere Fahrspuren einer eher grossen, wenn auch übersichtlichen Kreuzung zu beobachten. Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 S. 285; 127 II 302 E. 3c S. 303; je mit Hinweisen). Dass die Beschwerdeführerin in einer Entfernung von 8.8 m zum Kollisionsort, mithin noch hinter der Wartelinie, ihren Blick, wie sie vorbringt, nach rechts schweifen liess und damit die Fahrspuren von der Autobahn und von Baden her kontrollierte, stellt für sich genommen nicht eine Verletzung der gebotenen Vorsichtsmassnahmen dar. Gleichwohl hat sie das Manöver nicht mit der nötigen Sorgfalt durchgeführt. 
 
 Der Rettungswagen beschleunigte, während er durch die Gasse auf das auf Rot stehende Lichtsignal zufuhr, von 12 auf 19 km/h. Er überfuhr die Haltelinie bei der Lichtsignalanlage mit 19 km/h, um mit konstanter Geschwindigkeit auf die Kreuzung zuzufahren, die Wartelinie zu passieren und in die Kreuzung in Richtung Autobahneinfahrt hineinzufahren. Macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe "sich nachweislich erst zum "Go" entschieden, nachdem sie sich vergewissert hatte (zeitlich gestaffelter Blick nach links, rechts und dann geradeaus), dass auf allen Spuren die Fahrzeuge stillstanden", kann ihr nicht gefolgt werden. Ein Fahrzeuglenker, der ab dem Überfahren des Rotlichts (das heisst hier in einer Entfernung von rund 18 m zur Wartelinie) mit konstanter Geschwindigkeit fährt und in der Folge nicht mehr abbremst, kann nicht behaupten, er habe sich erst zu einem späteren Zeitpunkt entschieden loszufahren. 
 
 Es kann dahingestellt bleiben, wann die Beschwerdeführerin den Motorradfahrer frühestens hätte erblicken können. Das Gutachten äussert sich zu dieser Frage nicht. Es prüfte vielmehr, wann die Verkehrsteilnehmer bei einer Geschwindigkeit von 19 - 21 km/h (Ambulanz) respektive 62 - 71 km/h (Motorrad) spätestens hätten reagieren müssen, um die Kollision zu vermeiden. Dieser sogenannte Reaktionsaufforderungspunkt befand sich für die Beschwerdeführerin in einer Distanz von 8.8 m zur Kollisionsstelle und mithin rund 3 m vor der Wartelinie. Der Motorradfahrer war zum besagten Zeitpunkt für die Beschwerdeführerin erkennbar. Diese behauptet, kurz vor diesem Moment nach links geschaut zu haben. In der Folge, so ihre Darstellung, habe sie ihren Blick nach rechts und geradeaus gewandt, um die anderen Fahrbahnen der Dättwilerstrasse von der Autobahnausfahrt her und jene der Badenerstrasse von Baden her zu beobachten. Mit dieser Schilderung, welche den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen entspricht, räumt die Beschwerdeführerin ein, noch vor dem Überfahren der Wartelinie nicht mehr nach links geschaut zu haben. 
 
 Das Befahren der Kreuzung bei Rotlicht erfolgte auf einer dringlichen Dienstfahrt und war damit grundsätzlich erlaubt. Es setzte mit Blick auf die Bedeutung der missachteten Verkehrsregel ein erhebliches Mass der zu beachtenden Sorgfalt voraus. Indem die mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Beschwerdeführerin bereits mehrere Meter vor dem Überqueren der Wartelinie ihren Blick von der Verkehrssituation links auf der Badenerstrasse abwandte, kam sie dieser Sorgfaltspflicht nicht nach. Unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse waren beim Überfahren der Wartelinie die wesentlichen und voraussehbaren Gefahrenquellen in einer ersten Phase die mittlere und rechte Fahrspur der Badenerstrasse von Birmenstorf her (wobei der Verkehr auf der rechten Fahrbahn erkennbarerweise bereits stillstand), zwei abbiegende Spuren der Dättwilerstrasse von der Autobahnausfahrt her in Richtung Baden (wo ebenfalls auf mindestens einer Fahrbahn der Verkehr stillstand) sowie eine abbiegende Spur der Badenerstrasse von Baden her in Richtung Dättwil. Diese Richtung wurde zudem vom Beifahrer der Beschwerdeführerin beobachtet. Selbst wenn die Beschwerdeführerin somit ihr Augenmerk auf verschiedene Fahrbahnen zu richten hatte, verlangten die von links aus Richtung Birmenstorf kommenden Fahrzeuge und im Speziellen die mittlere Fahrspur der Badenerstrasse eine erhöhte Aufmerksamkeit. Der Verkehr stand auf dem Mittelstreifen nicht still. Im Gegensatz zur Bahn rechts davon durfte die Beschwerdeführerin im Widerspruch zu ihrer Darstellung (Beschwerde S. 7) nicht annehmen, dass von dort kein Verkehr nahen würde. Zudem würden die bei Grünlicht auf der mittleren Spur herannahenden Fahrzeuge die Kreuzung ohne abzubiegen und damit in aller Regel ohne Geschwindigkeitsreduktion passieren. Gleichzeitig verlangten die Spuren mit angehaltenem Verkehr sowie die Fahrbahnen auf der Badenerstrasse von Baden nach Birmenstorf und zur Autobahneinfahrt eine geringere Aufmerksamkeit. Indem die Beschwerdeführerin noch vor der Wartelinie und damit noch vor dem Einmünden in die Kreuzung ihren Blick von links endgültig abwandte, war sie pflichtwidrig unvorsichtig.  
 
 Letztendlich überfuhr die Beschwerdeführerin die Fahrspur des Motorradfahrers, ohne sich genügend vergewissert zu haben, dass kein Verkehr nahte. Das Vorhaben verlangte höchste Sorgfalt, welche das ausgeführte Manöver vermissen liess. Die Beschwerdeführerin sah den Motorradfahrer bis zur Kollision nicht. Ihr ist damit vorzuwerfen, den Motorradfahrer sorgfaltswidrig übersehen zu haben. Aus der vorgebrachten Komplexität der Kreuzung vermag sie nichts für sich abzuleiten. Jene hätte vielmehr nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz eine Geschwindigkeitsreduktion als angezeigt erscheinen lassen und bringt zutage, dass das Befahren der Kreuzung mit gleichbleibender Geschwindigkeit ohne abzubremsen nicht situationsangemessen war. Eine reduzierte Geschwindigkeit respektive ein sich Vortasten in die Kreuzung hinein hätte erlaubt, beide Fahrbahnen der Badenerstrasse in Richtung Baden vor dem Überfahren (nochmals) zu kontrollieren. Selbst ein Sicherheitshalt, den die Weisungen des UVEK nicht a priori ausschliessen, wäre nötigenfalls möglich gewesen. 
 
2.4.2. Ein die Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts unterbrechendes Selbstverschulden des Motorradfahrers, mit dem die Beschwerdeführerin schlechthin nicht zu rechnen hatte, liegt nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht vor. Zwar ist dem Motorradfahrer, der das Wechselklanghorn, das Blaulicht und die bei Grünlicht auf der rechten Fahrbahn stehenden Fahrzeuge nicht bemerkte, eine unaufmerksame Fahrweise vorzuwerfen. Selbst wenn er das Ambulanzfahrzeug allenfalls nicht rechtzeitig sehen konnte (vgl. Gutachten S. 10), so wurde gleichwohl die Notstandsfahrt mindestens durch die Sirene der Ambulanz angekündigt. Dass aber Verkehrsteilnehmer und Fussgänger das durch die Sanität etc. auf einer dringlichen Dienstfahrt beanspruchte Vortrittsrecht missachten, weil sie die besonderen Warnsignale nicht oder zu spät wahrnehmen oder nicht (adäquat) reagieren, kann nicht als aussergewöhnlich bezeichnet werden. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass deshalb unter anderem die Weisungen des UVEK ein Fehlverhalten in diesem Sinne thematisieren. Ebenso wenig reichen für die Verneinung der Adäquanz die übersetzte Geschwindigkeit des Motorradfahrers (maximal 71 km/h bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h) und ein aufgrund von Art. 47 Abs. 3 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) allfällig zu bejahendes Selbstverschulden aus, zumal es im Strafrecht keine Schuldkompensation gibt (BGE 106 IV 58 E. 1 S. 59). Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist kein ganz aussergewöhnlicher Umstand, mit dem schlechthin nicht gerechnet werden musste und der derart schwer wiegt, dass er als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheint und so das Fahrverhalten der Beschwerdeführerin in den Hintergrund drängt (vgl. zum Massstab der Adäquanz BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f. mit Hinweisen).  
 
 Hätte die Beschwerdeführerin die durch die Umstände gebotenen Vorsichtsmassnahmen beachtet, hätte sie den Motorradfahrer frühzeitig erkannt und ihre Fahrt rechtzeitig zumindest verlangsamt. Dadurch wäre der Unfall mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit vermieden worden. 
 
2.4.3. Der Schuldspruch der fahrlässigen Tötung verletzt kein Bundesrecht (Art. 117 und Art. 12 Abs. 3 StGB).  
 
3.  
 
 Im Eventualstandpunkt bestreitet die Beschwerdeführerin, dass der Motorradfahrer sichtbar war, als sie sich 8.8 m entfernt von der Unfallstelle befand. Der Verzicht auf ein Ergänzungsgutachten verletze ihr rechtliches Gehör (Beschwerde S. 3 f. und S. 8 ff.). 
 
 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zur Erkennbarkeit des Motorradfahrers stützt sich auf das Gutachten des DTC vom 3. Mai 2010. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei. In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Ein Abweichen ist zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist. Umgekehrt kann das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten unter Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Willkürverbot und gegen Verfahrensrechte der Parteien verstossen. Ob ein Gericht die im Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen des Experten folgen oder ein Ergänzungsgutachten beziehungsweise eine Oberexpertise einholen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die mit Beschwerde in Strafsachen wegen Verletzung des Willkürverbots aufgeworfen werden kann. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist. Eine entsprechende Kritik muss substanziiert dargelegt werden (BGE 138 III 193 E. 4.3.1 S. 198 f.; 133 II 384 E. 4.2.3 S. 391; 132 II 257 E. 4.4.1 S. 269; 106 IV 236 E. 2a S. 238, 97 E. 2b S. 99 f.; je mit Hinweisen). 
 
 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Expertise nicht auseinander. Die Wiedergabe der im kantonalen Verfahren aufgeworfenen Ergänzungsfragen ist ungeeignet, Mängel des Gutachtens substanziiert aufzuzeigen und dessen Überzeugungskraft in Frage zu stellen. Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre Berufungserklärung verweist, ist sie damit nicht zu hören. Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; je mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. 
 
4.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die bundesgerichtlichen Kosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Juli 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Faga