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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_229/2023  
 
 
Urteil vom 20. Oktober 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Merz, 
Gerichtsschreiberin Trutmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.B.________, 
2. C.B.________, 
Beschwerdegegnerschaft, 
 
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, Stauffacherstrasse 45, Postfach, 8021 Zürich 1, 
 
Bezirksgericht Bülach, 
Spitalstrasse 13, Postfach, 8180 Bülach. 
 
Gegenstand 
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, 
vom 24. März 2023 (VB.2023.00110;VB.2023.00043). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ sowie B.B.________ und C.B.________ bewohnen das gleiche Mehrfamilienhaus in U.________. Die Kantonspolizei Zürich verbot A.________ am 10. Januar 2023 gestützt auf das kantonale Gewaltschutzgesetz den Sitzplatz-/-Vorplatzbereich der Wohnung der Familie B.________ zu betreten sowie mit B.B.________ und C.B.________ Kontakt aufzunehmen (Rayon- und Kontaktverbot). Am 23. Januar 2023 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Bülach diese Schutzmassnahmen bis zum 30. Januar 2023. Am 25. Januar 2023 erhob A.________ dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Verfahren VB.2023.00043). 
Mit Verfügung vom 27. Januar 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Schutzmassnahmen vorläufig bis zum 31. März 2023. Am 15. Februar 2023 verlängerte es die Schutzmassnahmen definitiv bis zum 31. März 2023. Am 22. Februar 2023 erhob A.________ dagegen ebenfalls Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Verfahren VB.2023.00110). 
In seinen Beschwerdeschriften an das Verwaltungsgericht beantragte A.________ im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen sowie der gegenüber ihm angeordneten Schutzmassnahmen. 
 
B.  
Nach Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. März 2023 die Beschwerde im Verfahren VB.2023.00043 teilweise gut. In Abänderung von Dispositivziffer 3 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Januar 2023 auferlegte es die Verfahrenskosten dem Bezirksgericht Bülach. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit das Verfahren nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde (Dispositivziffer 1). Die Beschwerde im Verfahren VB.2023.00110 wies es ab (Dispositivziffer 2). Die Gerichtskosten setzte das Verwaltungsgericht auf Fr. 2'455.-- fest (Dispositivziffer 3) und auferlegte sie zu 5/6 A.________ und zu 1/6 dem Bezirksgericht (Dispositivziffer 4). Eine Parteientschädigung sprach es nicht zu (vgl. Dispositivziffer 5). 
 
C.  
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. März 2023 gelangt A.________ mit "Beschwerde (subsidiäre Verfassungsbeschwerde allenfalls) " vom 15. Mai 2023 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Feststellung einer Rechtsverweigerung und Rechtsverletzung sowie einer Verletzung des Beschleunigungsgebots. Eventualiter beantragt er, es seien die Dispositivziffern 3 bis 5 des angefochtenen Urteils aufzuheben oder abzuändern. Allenfalls sei das Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. 
Das Verwaltungsgericht und die Kantonspolizei verzichteten am 25. Mai 2023 beziehungsweise am 26. Mai 2023 auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerschaft schloss mit Stellungnahme vom 19. Juni 2023 auf kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde. Am 22. Juni 2023 verzichtete auch das Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehmlassung. 
Mit Eingabe vom 4. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend eine Schutzmassnahme (Rayon- und Kontaktverbot). Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG); ein Ausnahmegrund gemäss Art. 83 ff. BGG ist nicht gegeben. Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben (Art. 100 Abs. 1 BGG).  
Gemäss Art. 113 BGG beurteilt das Bundesgericht Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Art. 72-89 BGG zulässig ist. Nachdem die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im vorliegenden Fall zulässig ist, bleibt für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum. 
 
1.2. Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit dazu erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Das erforderliche schutzwürdige Interesse muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein. Fällt es im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 149 V 49 E. 5.1; 137 I 23 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Die Massnahmen galten vorliegend bis zum 31. März 2023. Das aktuelle Interesse an einer Beurteilung durch das Bundesgericht ist damit bereits vor der Beschwerdeerhebung dahingefallen.  
In der Begründung seiner Beschwerdeschrift bemängelt der Beschwerdeführer nur den vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsentscheid. Nach der Rechtsprechung bleibt die Legitimation bezüglich der Kostenverlegung im kantonalen Verfahren erhalten, selbst wenn das aktuelle Interesse an der Anfechtung des Hauptsachenentscheids entfällt (vgl. BGE 129 II 297 E. 2.2; Urteil 1C_515/2021 vom 30. August 2022 E. 1.3, je mit Hinweisen). Insofern ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert. 
 
1.4. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Dieses wendet das Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten - einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht - wird vom Bundesgericht allerdings nur insoweit geprüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Hierzu gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (BGE 138 I 171 E. 1.4 mit Hinweisen; Urteil 1C_154/2022 vom 27. Juli 2023 E. 1.2).  
 
2.2. Willkür in der Rechtsanwendung liegt dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist, was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aufzuzeigen hat (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 II 106 E. 4.6.1; 144 III 145 E. 2; Urteil 1C_253/2022 vom 21. August 2023 E. 5.1; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer verlangt die Feststellung einer Rechtsverweigerung, einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, des Rechts auf ein faires Verfahren sowie einer Rechtsverletzung. Zur Begründung verweist er auf das angefochtene Urteil. Dieses sei rechtsmissbräuchlich und willkürlich. Inhaltsmässig müsse er nicht näher darauf eingehen, da die Massnahmen bereits am 31. März 2023 geendet hätten. Daraus geht nicht hervor, worin die gerügten Rechtsverletzungen konkret bestehen sollen. Seine Beschwerde hält damit den (qualifizierten) Begründungsanforderungen nicht stand (vgl. E. 2.1 und 2.2 hiervor).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, das Verwaltungsgericht habe zwei Beschwerden beurteilt. Eine habe es gutgeheissen. Im anderen Verfahren habe es eine Rechtsverzögerung festgestellt. Dies sei bei der Kostenverlegung nicht berücksichtigt worden. Dass ihm im Ergebnis 5/6 der Gerichtskosten auferlegt worden seien und ihm keine Parteientschädigung zugesprochen werde, sei willkürlich und verstosse gegen Bundesrecht. Im Übrigen seien die Verfahrenskosten ohnehin überhöht. 
 
3.1. Die Vorinstanz hat die Schutzmassnahmen im angefochtenen Urteil im Ergebnis bestätigt: In Bezug auf das Beschwerdeverfahren VB.2023.00043 hat es erwogen, das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der bis zum 30. Januar 2023 angeordneten Schutzmassnahmen sei zwischenzeitlich dahingefallen. Das Verfahren sei insofern als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Haftrichterin habe den Beschwerdeführer indessen nicht angehört und den Verzicht auf die Anhörung unzureichend begründet, womit sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Vor diesem Hintergrund rechtfertige es sich, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Bezirksgericht aufzuerlegen (vgl. Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils). Die von den Parteien unverschuldete Gegenstandslosigkeit des Verfahrens VB.2023.00043 sowie die Gutheissung der Beschwerde in Bezug auf diese Kostenauflage seien im Kostenentscheid zu berücksichtigen.  
Im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren VB.2023.00110 stellte das Verwaltungsgericht fest, die Beschwerde erweise sich grundsätzlich als unbegründet. Indessen habe das erstinstanzliche Verfahren zu lange gedauert. Der Beschwerdeführer habe seine letzten Anträge am 8. Februar 2023 eingereicht. Bis zur verfahrensabschliessenden Verfügung vom 15. Februar 2023 seien ohne erkennbare Gründe sechs Tage verstrichen. Die viertägige Behandlungsfrist von § 9 Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes des Kantons Zürich vom 19. Juni 2006 (GSG/ZH; LS 351) sei nicht eingehalten worden, weshalb sich die gerügte Rechtsverzögerung als begründet erweise. Eine Rechtsverzögerung könne im Dispositiv des Urteils festgestellt werden und/oder bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen berücksichtigt werden. Auf eine Feststellung im Dispositiv und auf eine materielle Änderung der angefochtenen Verfügung sei angesichts des noch nicht übermässigen Verstosses gegen das Beschleunigungsgebot und mangels eines ausdrücklichen Feststellungsbegehrens zu verzichten. Es rechtfertige sich im vorliegenden Fall, die Rechtsverzögerung bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen. 
Das Verwaltungsgericht setzte die Kosten auf insgesamt Fr. 2'455.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'200.-- und Zustellkosten von Fr. 255.--) fest und auferlegte sie zu 5/6 dem Beschwerdeführer und zu 1/6 dem Bezirksgericht. Eine Parteientschädigung sprach es nicht zu. 
 
3.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat er im vorinstanzlichen Verfahren nicht zur Hälfte obsiegt (E. 3.1). Die Schutzmassnahmen wurden weder aufgehoben noch abgeändert. Nur mit der geltend gemachten Gehörsverletzung und der monierten Rechtsverzögerung ist er durchgedrungen. Dass ihm die Vorinstanz 5/6 der Verfahrenskosten auferlegte und ihm keine Parteientschädigung zusprach, verstösst daher nicht gegen das Willkürverbot.  
 
3.3. Die strittige Kostenregelung stützte die Vorinstanz auf die einschlägigen kantonalen Bestimmungen. Im Regelfall trügen demnach mehrere am Verfahren Beteiligte dessen Kosten entsprechend ihrem Unterliegen (§ 65a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH; LS 175.2]). Gemäss § 12 Abs. 1 GSG/ZH seien bei einer Gutheissung eines Gesuchs um Aufhebung einer Schutzmassnahme die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. In den übrigen Fällen könnten die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG/ZH erlassen oder verlängert würden. Auch die Ausrichtung einer Parteientschädigung richte sich nach dem Unterliegen. So könne gemäss § 17 Abs. 2 VRG/ZH die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden.  
Vor der Vorinstanz machte der Beschwerdeführer zwei kostenpflichtige Beschwerdeverfahren anhängig (Verfahren VB.2023.00043 und VB.2023.00110). Bei Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert bewegt sich die kantonale Gerichtsgebühr in der Regel zwischen Fr. 500.-- und Fr. 50'000.--. Sie bemisst sich nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der Schwierigkeit des Falls und dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse (vgl. § 65a Abs. 1 VRG/ZH). In Anbetracht dessen kann auch die Höhe der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr nicht als unhaltbar bezeichnet werden. 
 
4.  
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) rügt, ohne diese auch nur ansatzweise zu begründen, ist er damit nicht zu hören. Auch in dieser Hinsicht hält die Beschwerde den Anforderungen an die qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. oben E. 2.1) nicht stand, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 
 
5.  
Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da das Rechtsmittel als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens trüge der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf die konkreten Umstände rechtfertigt es sich, ausnahmsweise von der Kostenauflage abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Eine Entschädigung wird nicht zugesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, dem Bezirksgericht Bülach und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Oktober 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Trutmann