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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_609/2019  
 
 
Urteil vom 1. November 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (unrechtmässige Aneignung etc.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. März 2019 (UE180079-O/U/BUT). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Nach Strafanzeigen wegen unrechtmässiger Aneignung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung nahm die Staatsanwaltschaft am 19. Januar 2018 die Strafuntersuchung nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die dagegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 25. März 2019 ab, soweit es darauf eintrat. 
Die Beschwerdeführer wenden sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.   
In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der beschwerdeführenden Partei gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat im bundesgerichtlichen Verfahren ihre Beschwerdelegitimation darzulegen. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation der Privatklägerschaft strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
 
3.   
Die Beschwerde genügt diesen Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeführer äussern sich nicht zu ihrer Legitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und zur Frage der Zivilforderung. Sie benennen keine Forderung bzw. keinen konkreten Schaden, der ihnen unmittelbar im Zusammenhang mit den Vorwürfen der unrechtmässigen Aneignung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Urkundenfälschung entstanden sein soll, und zeigen auch nicht auf, dass und inwiefern sich der angefochtene Beschluss inwiefern darauf auswirken könnte. Sie machen (soweit verständlich) nur geltend, dass ein russisches Unternehmen bzw. russische Unternehmen dem Beschwerdeführer 1 eine Entschädigung in Höhe von 60 Millionen US-Dollar aus Vertrag schulden sollen. Da er auf der Ausrichtung dieser Schuld bestanden habe, hätten die Unternehmen den an ihn geflossenen Betrag von 5,5 Millionen US-Dollar auf der Grundlage von fingierten Darlehensverträgen zurückgefordert. Die Frage der Rechtswirksamkeit der Schuld bzw. der ihm gegenüber nicht erfüllten Verpflichtungen werde vom High Court of London geprüft, welcher seine Zivilklage zur Prüfung bzw. seine Forderung nach Rückforderung akzeptiert habe. Damit stehen aber auch Fragen der Rechtshängigkeit und Klageidentität im Raum. Die Beschwerdeführer hätten sich deshalb auch dazu äussern müssen, weshalb der offenbar hängige Zivilprozess einem Adhäsionsverfahren nicht entgegensteht und inwiefern ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde bestehen soll (vgl. Urteil 6B_107/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3.4). Auch dazu verlieren die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde indes kein Wort. Damit legen sie ihre Legitimation in der Sache im Sinne von Art. 81 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht dar. Auf die Beschwerde ist daher mangels Begründung der Legitimation nicht einzutreten. 
 
4.   
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Soweit eine Rüge zulässig ist, ist klar und detailliert darzulegen, inwieweit das angerufene Recht verletzt worden sein soll (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht hinterfragen die Beschwerdeführer die Neubesetzung des Spruchkörpers des Obergerichts, welche indessen - wie sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt - sachlich begründet war (Beschluss, S. 5). Die Beschwerdeführer behaupten weder, dass das fragliche Gerichtsmitglied zu Unrecht ausgetauscht worden wäre, noch nennen sie Gründe, die gegen das neue Mitglied sprechen würden. Inwiefern die Beschwerdeführer überhaupt ein rechtlich geschütztes Interesse an diesem Vorbringen haben, ist daher fraglich. Jedenfalls aber genügt die Kritik den Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. 
Die Beschwerdeführer monieren, das Obergericht habe entgegen ihrem Antrag keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Es sei ihnen dadurch die Möglichkeit genommen worden, Beweise und Erklärungen vorzulegen. Indessen ist eine Beschwerdeinstanz nach Art. 390 Abs. 5 StPO nicht verpflichtet eine Verhandlung anzuordnen. Inwieweit das Obergericht nicht davon ausgehen durfte, eine solche sei nicht notwendig, weil den damals anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern namentlich mit dem Schriftenwechsel das rechtliche Gehör gewährt wurde (vgl. Beschluss, S. 5), ergibt sich aus der Beschwerde nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Abgesehen davon zielt das Vorbringen im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung in der Sache ab, was unzulässig ist. 
Die Beschwerdeführer machen geltend, das Obergericht habe sich mit den von ihnen eingereichten Dokumenten (vier schriftliche Zeugnisse, Bericht einer internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) nicht befasst. Damit wird sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Indessen ist diesem Genüge getan, wenn das Gericht die für seinen Entscheid wesentlichen Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen, sodass die betroffene Person den Entscheid in voller Kenntnis der Sache anfechten kann. Dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, ist nicht erforderlich (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer legen vor Bundesgericht nicht dar, inwiefern ihnen eine sachgerechte Anfechtung verunmöglicht worden sein soll. Sie zeigen auch nicht ansatzweise auf, dass und inwiefern die von ihnen eingereichten Dokumente den Verfahrensausgang beeinflusst haben könnten. Das Vorbringen genügt, soweit es von der materiellen Überprüfung der Sache überhaupt getrennt werden kann, den Begründungsanforderungen ebenfalls nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
5.   
Auf die Beschwerde ist damit im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Da sie von vornherein aussichtslos erschien, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden, unabhängig davon, dass auch nach Art. 64 BGG der grundsätzliche Ausschluss der unentgeltlichen Rechtspflege für juristische Personen zum Tragen kommt. Die Gerichtskosten sind somit nach Art. 66 Abs. 1 BGG den Beschwerdeführern in solidarischer Haftung aufzuerlegen. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern in solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. November 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill