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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_657/2011 
 
Urteil vom 18. November 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
G.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stulz, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 6. Juli 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
G.________, geboren 1972, meldete sich am 28. Juli 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Sie gab an, dass sie (in den letzten drei Jahren) mit einem 20 %-Pensum als Raumpflegerin gearbeitet habe, jedoch seit dem 25. März 2008 wegen Weichteilrheuma nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei. Die IV-Stelle des Kantons Aargau holte Berichte des Hausarztes Dr. med. A.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 2. September 2008 sowie der Klinik X.________ für Rehabilitation, Rheumatologie, Osteoporose, vom 29. August 2008 ein und klärte die erwerbliche Situation sowie die Einschränkung im Haushalt ab (Bericht vom 16. Juni 2009). Mit Verfügung vom 2. Juni 2010 lehnte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente ab. Sie ging davon aus, dass G.________ als Gesunde zu 25 % erwerbstätig und im Übrigen im Haushalt beschäftigt wäre. Sie erachtete (unter Verzicht auf weitere medizinische Abklärungen) eine leidensangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von vier Stunden pro Tag als zumutbar, während die Einschränkung im Haushalt 25,5 % betrug. Dies führte insgesamt zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 %. 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 6. Juli 2011 ab. 
 
C. 
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann daher gemäss Art. 95 und 96 BGG nur wegen Rechtsverletzung erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a IVG; BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486 f., 504 E. 3.3 S. 507 f.; 130 V 393 E. 3.3 S. 395 f.; 125 V 146 E. 2c S. 150; Urteil 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008 E. 3.1-3.4), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG), zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99; 125 V 256 E. 4 S. 261 f.; vgl. auch AHI 2002 S. 62, I 82/01 E. 4b/cc) sowie zum Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff.; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Streitig ist einzig, ob die Beschwerdeführerin heute als Gesunde vollzeitig erwerbstätig wäre. 
 
4. 
4.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (in BGE 130 V 393 nicht publ. E. 4.1 des Urteils I 634/03 vom 15. Juni 2004; zur überwiegenden Wahrscheinlichkeit: BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 130 III 321 E. 3.2 u. 3.3 S. 324 f.; RKUV 1985 Nr. K 613 S. 19 E. 3a). 
Entscheidwesentlich ist hier somit, ob die Beschwerdeführerin hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, in einem Vollpensum erwerbstätig wäre (BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486 f.). 
 
4.2 Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten (BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396). 
 
4.3 Dabei handelt es sich zwangsläufig um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss, welche indessen als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich sind und in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden müssen. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden, oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist. 
Nach diesen Grundsätzen ist die auf eine Würdigung konkreter Umstände gestützte Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit eine Tatfrage. Die diesbezüglichen Feststellungen des kantonalen Gerichts sind nach der dargelegten Regelung der Kognition (oben E. 1) für das Bundesgericht verbindlich, sofern sie nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen. 
Eine Rechtsfrage läge hingegen vor, wenn die Vorinstanz ihre Folgerungen bezüglich des Umfanges der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt hätte (Urteil I 693/06 vom 20. Dezember 2006 E. 4.1), was hier indessen nicht zutrifft. 
 
5. 
Das kantonale Gericht hat erwogen, dass die Beschwerdeführerin neun Schuljahre in ihrer Heimat (Türkei) absolviert, jedoch keinen Beruf erlernt habe. Im Jahr 1989, also 17-jährig, sei sie in die Schweiz eingereist und 1990 sei ihr erstes, 1994 das zweite Kind geboren. Sie sei nie zu 100 % ausserhäuslich tätig, ihre Einkünfte gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto seien über die Jahre hinweg immer etwa gleich hoch gewesen. Aufgrund der gemäss Bericht über die Abklärung im Haushalt erhobenen Angaben zur finanziellen Situation, wonach ihr Ehemann als Schreiner ein monatliches Einkommen von brutto Fr. 5'580.- erziele und die (damals 19-jährige) Tochter sich in einer kaufmännischen Lehre befinde, sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen ihr angestammtes Pensum von 25 % hätte erhöhen müssen. In diesem Umfang habe sie denn auch seit dem Jahr 2002 gearbeitet. Unbestrittenerweise sei sie zu 50 % arbeitsfähig, weshalb nicht einzusehen sei, weshalb sie nicht schon damals eine Arbeitsstelle mit einem höheren Pensum hätte annehmen können. So habe die Beschwerdeführerin zwar wiederholt geltend gemacht, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig sein wollte; es fänden sich in den Akten jedoch keine Indizien, welche dies bekräftigen würden. 
 
6. 
6.1 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, dass sie als Gesunde entgegen der Annahme des kantonalen Gerichts zu 100 % erwerbstätig wäre. Sie beruft sich darauf, dass sie schon 1995, als ihre Kinder erst fünf beziehungsweise ein Jahr alt waren, zu 100 % gearbeitet habe; sie reicht letztinstanzlich neu einen entsprechenden Arbeitsvertrag vom 30. Oktober 1995 ein. Sie bringt weiter vor, dass sie seit 1996 gesundheitlich eingeschränkt sei und seither aus diesem Grund kein höheres Pensum habe annehmen können. 
Was die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Standpunktes vorbringt, lässt indessen die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach der Status einer voll Erwerbstätigen nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt sei, nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen. 
 
6.2 Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin ihre damalige Stelle im Mai 1996 aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat (Kündigungsschreiben vom 20. Mai 1996). Des Weiteren trifft es zu, dass ihr Dr. med. N.________, Spezialarzt für Chirurgie FMH, am 1. Juli 1996 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert hat. 
 
Im Februar 1998 bestand indessen gemäss Dr. med. W.________, Rheumatologie FMH, zwar eine reduzierte Belastbarkeit; eine leidensangepasste Tätigkeit erachtete er jedoch als möglich und nannte auch keine Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht (Bericht vom 8. Februar 1998). 
Auch wenn die Beschwerdeführerin von Oktober 1995 bis Juni 1996 zu 100 % gearbeitet und in der Folge entsprechende Leistungen der Arbeitslosenkasse bezogen haben sollte (gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto bis 1998), wie sie geltend macht, hätte es sich doch um die einzige und nur neun Monate dauernde Vollzeitanstellung gehandelt und ist mit der Vorinstanz (ebenfalls gestützt auf den Auszug aus dem Individuellen Konto) davon auszugehen, dass sie (abgesehen von einer kurzzeitigen Anstellung im Jahr 1997) erst im Jahr 2002 wieder eine Stelle angenommen hat, wobei sie gemäss Angaben der Arbeitgeberin (Fragebogen vom 20. August 2008) seit dem 10. März 2002 während zehn Stunden pro Woche (jeweils fünf Stunden pro Tag) bei ihr beschäftigt war. Dass sie bis dahin (mit der genannten Ausnahme) keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen war und sich in der Folge auf das genannte Teilpensum beschränkte, lässt sich namentlich mit Blick auf den zitierten Bericht des Dr. med. W.________ vom 8. Februar 1998 nicht allein mit gesundheitlichen Beschwerden begründen. Jedenfalls aber lässt sich die vorinstanzliche Annahme, es sei nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Probleme (seit Oktober 1995) mit vollem Pensum gearbeitet hätte, nicht als offensichtlich unrichtig beanstanden. 
Daran vermag auch das ärztliche Zeugnis des Hausarztes Dr. med. A.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 4. März 2005, wonach nunmehr, neun Jahre später, die tägliche Arbeitszeit fünf Stunden nicht überschreiten sollte, nichts zu ändern. Gleiches gilt im Übrigen hinsichtlich des Kündigungsschreibens der Arbeitgeberin vom 24. August 2009, welche auf die Krankheit der Versicherten Bezug nimmt. 
Auf die Zulässigkeit des letztinstanzlich neu eingereichten Beweismittels (Arbeitsvertrag vom 30. Oktober 1995) braucht dabei nicht weiter eingegangen zu werden (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226 f.; Urteil 9C_920/2008 vom 16. April 2009 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 135 V 163, aber in: SVR 2009 BVG Nr. 30 S. 109; Urteil 8C_205/2010 vom 1. Juli 2010 E. 3.3; Nicolas von Werdt, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 6 zu Art. 99 BGG). 
 
6.3 Weitere medizinische Abklärungen sind unter den gegebenen Umständen nicht angezeigt, wobei offen gelassen werden kann, ob die Anordnung einer Begutachtung einzig zur Beurteilung der Statusfrage überhaupt geeignet und gerechtfertigt wäre. 
Es wird im Übrigen nicht bestritten, dass die Versicherte heute zu 50 % arbeitsfähig sei. Dass diesbezüglich weiterer Abklärungsbedarf bestehe, wird nicht geltend gemacht. 
 
6.4 Es wird schliesslich die vorinstanzliche Erwägung gerügt, dass die Beschwerdeführerin auf ein Zusatzeinkommen nicht angewiesen sei. Es ist diesbezüglich zunächst zu präzisieren, dass das kantonale Gericht die finanzielle Situation der Familie als zusätzliches Indiz für die Beurteilung der Frage nach dem Umfang der hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall als nicht ausschlaggebend erachtet hat. Im Übrigen wird aber zur Begründung des Standpunktes eines Status als vollzeitig Erwerbstätige ohnehin nicht geltend gemacht, dass die Versicherte aus finanziellen Gründen ihr Arbeitspensum auf 100 % hätte steigern müssen. Es ist darauf daher nicht weiter einzugehen. 
 
6.5 Damit muss es bei der Annahme des kantonalen Gerichts, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde zu 25 % erwerbstätig wäre, mangels offensichtlicher Unrichtigkeit der diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen beziehungsweise einer Rechtsverletzung sein Bewenden haben. 
Im Übrigen wird die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung, die einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 % ergab, nicht beanstandet und gibt keinen Anlass zu Weiterungen. 
 
7. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 18. November 2011 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo