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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 68/04 
 
Urteil vom 14. Juni 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin Keel Baumann 
 
Parteien 
W.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch X.________, Amtsvormund, und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Marktgasse 18, 8180 Bülach, 
 
gegen 
 
Personalstiftung der Firma Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Barbatti, c/o Hartmann Müller Partner, Zürichbergstrasse 66, 8044 Zürich 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 7. Mai 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1954 geborene W.________ arbeitete ab 14. August 1989 als handlungsbevollmächtigter Regionalverkaufsleiter in der Firma Y.________ und war damit bei der Personalstiftung der Firma Y.________ vorsorgeversichert. Am 10. Oktober 1993 kündigte er das Arbeitsverhältnis mit Wirkung auf den 30. April 1994. Wegen eines durch W.________ nicht termingerecht weitergegebenen Auftrages kam es am 27. Januar 1994 zu einer Auseinandersetzung mit dem Vorgesetzten, in deren Verlauf W.________ das Büro des Vorgesetzten verliess und die Türe hinter sich zuschlug, worauf er darauf hingewiesen wurde, dass er im Wiederholungsfall "sein Bündel packen" könne. Am selben Tag orientierte er die Arbeitgeberin, dass er die fristlose Kündigung akzeptiere, jedoch darauf beharre, dass ihm der Lohn bis Ende April 1994 ausgerichtet werde. Die Firma Y.________ informierte ihn daraufhin, dass keine fristlose Kündigung ausgesprochen worden sei und die Kündigungsfrist bis Ende April 1994 weiterlaufe, wobei er mit sofortiger Wirkung freigestellt werde. 
 
Im Juni 1994 liess sich W.________ mit der Begründung, er wolle eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, die Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 63'324.60 bar auszahlen. Anschliessend war er als Berater und Autohändler tätig, bevor er im Januar 1996 in Konkurs fiel. 
 
Seit einiger Zeit leidet W.________ an einer Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes, welche von einigen Ärzten als anhaltend wahnhafte Störung und von anderen als chronische paranoide Schizophrenie qualifiziert wird. Vom 14. Februar bis 28. April 1995 sowie vom 13. bis 26. September 1995 liess sich W.________ im Psychiatrie-Zentrum A.________ stationär behandeln. Mit Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 1996 wurde W.________ auf eigenes Begehren hin entmündigt (vgl. auch Beschluss des Bezirksrates D.________ vom 30. Juni 1995). Am 21. August 1998 entsprach die Direktion des Innern des Kantons Zürich seinem Gesuch um Namensänderung von M.________ zu W.________. 
 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich, bei welcher sich W.________ im März 1995 zum Leistungsbezug angemeldet hatte, sprach ihm gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Februar 1995 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 30. Mai 1996) sowie nach der Eheschliessung eine Zusatzrente für die Ehefrau mit Wirkung ab 1. Juli 1996 zu (Verfügung vom 19. August 1996). Diese Renten wurden am 2. September 1997 und 17. Oktober 2000 revisionsweise bestätigt. 
 
Die Personalstiftung der Firma Y.________ lehnte die Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge ab. 
B. 
Am 4. November 2000 erhob (der inzwischen geschiedene) W.________ Klage gegen die Personalstiftung der Firma Y.________ mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab Februar 1995 dem Reglement und dem Vorsorgeplan entsprechende Renten für ihn und seine Kinder auszurichten, mindestens aber Fr. 41'364.- (gemäss Replik Fr. 38'182.-) für ihn sowie Fr. 10'341.- (gemäss Replik Fr. 9'544.50) für die beiden Kinder, zuzüglich Verzugszins ab 20. Dezember 2001 auf allen bis dann fällig gewordenen und laufend auf den seither fällig werdenden Renten. Das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bewilligt (Verfügung vom 7. November 2002). Mit Entscheid vom 7. Mai 2004 wies das kantonale Gericht die Klage ab. 
C. 
W.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren (gemäss Replik) erneuern. Im Weitern ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. 
 
Während die Personalstiftung der Firma Y.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst und für den Fall ihrer Leistungspflicht einen Eventualantrag betreffend die maximale Rentenhöhe stellt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Gesetz (Art. 23 BVG) und Rechtsprechung (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 120 V 116 Erw. 2b) zutreffend dargelegt, dass die Vorsorgeeinrichtung, der ein Arbeitnehmer bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für die erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invalidität aufzukommen hat und leistungspflichtig wird, wenn zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der nachfolgenden Invalidität (in sachlicher und zeitlicher Hinsicht) ein enger Zusammenhang besteht. Richtig ist auch, dass dieser Zeitpunkt des Eintritts einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen; Urteil B. vom 22. Februar 2002, B 35/00). Ebenfalls zutreffend ist, dass - da unter relevanter Arbeitsunfähigkeit die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist - von Bedeutung ist, ob sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt hat, indem arbeitsrechtlich in Erscheinung trat, dass der Versicherte Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (in SZS 2003 S. 434 zusammengefasstes Urteil B. vom 5. Februar 2003, B 13/01, Erw. 4.2). Darauf kann verwiesen werden. 
2. 
2.1 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden, wenn diese sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 126 V 310 Erw. 1 mit Hinweisen, 123 V 271 Erw. 2a). Eine Bindung an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle entfällt indessen, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens im Vorbescheidverfahren (Art. 73bis IVV in der vom 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen und vorliegend anwendbaren Fassung) in das IV-Verfahren einbezogen wird (BGE 129 V 73; B 99/04). 
2.2 Da die Rentenverfügung vom 30. Mai 1996, in welcher von einem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Februar 1994 ausgegangen wird, der Vorsorgeeinrichtung nicht eröffnet worden ist, ist die Vorsorgeeinrichtung an den von der IV-Stelle festgelegten Zeitpunkt nicht gebunden, was unabhängig davon gilt, ob die reglementarischen Bestimmungen der Beschwerdegegnerin den Invaliditätsbegriff der Invalidenversicherung übernehmen. Aus diesem Grunde erübrigt es sich, auf die sich hierauf beziehenden Einwendungen des Beschwerdeführers einzugehen. 
3. 
3.1 
Die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums A.________ (wo der Beschwerdeführer vom 14. Februar 1995 bis 28. April 1995 erstmals hospitalisiert war) diagnostizierten eine anhaltend wahnhafte Störung und legten den Zeitpunkt des Eintritts der (vollständigen) Arbeitsunfähigkeit auf Februar 1994 fest. Sie führten aus, dass die Krankheit vermutlich 1993 schleichend begonnen habe, sichere Hinweise auf die Krankheit seit Herbst 1993 bestünden und eine Verschlechterung im Herbst 1994 (mit Verschuldung, Verwahrlosung etc.) eingetreten sei (Bericht vom 15. November 1995; vgl. auch Gutachten zuhanden des Untersuchungsrichteramtes Chur vom 6. Oktober 1995). Prof. Dr. med. F.________, Direktor der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals B.________, kritisierte, dass die Festlegung des Zeitpunktes des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit durch die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums A.________ nicht begründet worden sei. Seiner Auffassung nach finden sich vor dem Zeitpunkt der Dekompensation im Herbst 1994 keine Hinweise auf das manifeste Vorliegen einer schweren psychiatrischen Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Aktengutachten vom 29. August 2002 und Ergänzungsgutachten vom 6. April 2003). Dr. med. R.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, setzte sich in seinem Bericht vom 9. Oktober 2002 mit der von Prof. Dr. med. F.________ geäusserten Kritik auseinander und begründete eingehend, weshalb diese die Richtigkeit der Auffassung der Ärzte des Psychiatrie-Zentrums A.________ nicht zu erschüttern vermöge. Die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals C.________ (wo der Beschwerdeführer seit Januar 2000 in Behandlung ist) diagnostizierten eine chronische paranoide Schizophrenie (ICD-10: F 20.0) und gelangten zum Ergebnis, dass es retrospektiv - aufgrund des in der Literatur beschriebenen und beim Beschwerdeführer beobachteten Krankheitsverlaufs - wahrscheinlich sei, dass bereits vor Ende Mai 1994 eine relevante Verminderung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. 
3.2 Das kantonale Gericht gelangte im Wesentlichen gestützt auf die Aussagen des Prof. Dr. med. F.________ zum Ergebnis, es sei nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Versicherte bis zum Ablauf der Nachdeckungsfrist bei der Vorsorgeeinrichtung (31. Mai 1994) in relevantem Ausmass arbeitsunfähig geworden ist. Zur Begründung führte es an, dass das Auftreten des Beschwerdeführers als Z.________ nicht vor Sommer 1994 stattgefunden habe, weshalb nicht ersichtlich sei, weshalb die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums A.________ auf eine Arbeitsunfähigkeit ab Februar 1994 hätten schliessen können. Für die massgebende Frage der Arbeitsfähigkeit sei die von Dr. med. R.________ (rückwirkend) für die Zeit ab Mitte 1993 festgestellte Wahnbereitschaft ebenso irrelevant wie die Auseinandersetzung am Arbeitsplatz vom Januar 1994, wenn das damalige Verhalten des Beschwerdeführers auch recht auffällig erscheine. Die Einschätzung der Ärzte des Spitals C.________, wonach von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab Herbst 1993 auszugehen sei, widerspreche sodann der aktenkundigen Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis Januar 1994 anstandslos seine Arbeit verrichtet habe. Auf die Einholung einer weiteren psychiatrischen Expertise sei zu verzichten, da die Sachlage hinlänglich klar und angesichts des Zeitablaufs davon auszugehen sei, dass keine sicheren Angaben zu einer allfälligen vor dem 31. Mai 1994 bestehenden Arbeitsunfähigkeit mehr gemacht werden könnten (antizipierte Beweiswürdigung). Die Folgen dieser Sachlage habe der Versicherte zu tragen, der aus dem nicht nachgewiesenen Umstand Rechte ableiten wollte. 
3.3 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, die Vorinstanz sei zu Unrecht von der Diagnose einer anhaltenden wahnhaften Störung (ICD-10: F 22.0) ausgegangen, leide der Beschwerdeführer doch an einer chronischen paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F 20.0), bei welcher der "Eintritt der Behinderung" nur wenige Monate vor der ersten Hospitalisation im Februar 1995 ausgeschlossen sei. Zur Begründung wird auf den (zuhanden der Bezirksanwaltschaft D.________ erstellten) Bericht des Dr. med. T.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. Februar 1997 und den Bericht der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals C.________ vom 22. August 2003 verwiesen. In Letzterem wird ausdrücklich erwähnt, dass die von den Ärzten des Psychiatrie-Zentrums A.________ (Bericht vom 15. November 1995) gestellte Diagnose einer wahnhaften Störung (ICD-10: F 22.0) bereits zum Zeitpunkt der Hospitalisation vermutlich - nach einer retrospektiven Gesamtbetrachtung des Krankheitsverlaufs - nicht zutreffend gewesen sei. Wie es sich damit verhält, kann indessen vorliegend offen gelassen werden, weil letztlich einzig die Auswirkungen der psychischen Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit entscheidend sind und für deren Beurteilung - entgegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - nicht (allein) auf in der medizinischen Literatur für ein bestimmtes Krankheitsbild dokumentierte Durchschnittszahlen abgestellt werden darf. Hinzu kommt, dass es sich bei der chronischen paranoiden Schizophrenie und der wahnhaften Störung um miteinander verwandte Krankheitsbilder handelt, namentlich die paranoide Schizophrenie - wenn auch nicht typischerweise - mit einem positiven Symptom wie Wahn beginnen kann (vgl. Stellungnahme des Prof. Dr. med. F.________ vom 16. August 2004 mit Hinweisen auf die medizinische Literatur) und bei Patienten, die - wie dies beim Beschwerdeführer der Fall war - nach dem 40. Lebensjahr in eine Psychiatrische Klinik eingewiesen werden, die Unterscheidung zwischen Schizophrenie und wahnhafter Störung nach neuesten medizinischen Erkenntnissen offenbar ohnehin auf wenig solidem Grund steht (vgl. Stellungnahme des Prof. Dr. med. F.________ vom 20. August 2004 mit Hinweis auf die medizinische Literatur). 
3.4 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vor Sommer 1994 nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht vor Sommer 1994 als Z.________ aufgetreten sei (bzw. erst im Herbst 1994 nach aussen sichtbar auffällig geworden sei), fallen doch nach den medizinischen Akten diese Ereignisse nicht zwingend zusammen. Vielmehr führten die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals C.________ in ihrem Bericht vom 22. August 2003 aus, dass die Arbeitsfähigkeit durch die Parameter Konzentration, Gedächtnis, Stresstoleranz und Realitätswahrnehmung deutlicher beeinträchtigt werden könne als durch Wahnsymptome, im vorliegenden Fall durch die feste Überzeugung des Beschwerdeführers,Z.________ zu sein. Zu Unrecht hat die Vorinstanz sodann ausgeführt, dass im Bericht der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals C.________ von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab Herbst 1993 ausgegangen werde, was der aktenkundigen Tatsache widerspreche, dass der Beschwerdeführer bis im Januar 1994 seine Arbeit anstandslos verrichtet habe. Zwar trifft es zu, dass im genannten Bericht ausgeführt wird, es sei bereits für viele Monate, in der typischen Grössenordnung von einem Jahr vor Beginn der sichtbaren, akuten Symptomatik von einer deutlichen Beeinträchtigung der Funktions- und somit auch der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Dabei wurde unter der "sichtbaren akuten Symptomatik" offenbar die Hospitalisation vom Februar 1995 betrachtet, wird doch an anderer Stelle von einem "Erkrankungsbeginn [...] typischerweise schon ca. ein Jahr vor der ersten Hospitalisation" und von einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor Ende Mai 1994 gesprochen, wobei diese Zeitangabe fett hervorgehoben wurde. Für das Jahr 1993 wurde demgegenüber einzig unspezifisch festgehalten, dass die berichteten "Beeinträchtigungen" (wie Schreibschübe, die Verfassung des Büchleins "Der Sinn des Lebens", die übermässige Beschäftigung mit religiösen Themen, die zunehmende Reizbarkeit am Arbeitsplatz, die zunehmende soziale Isolation, Konzentrationsstörungen und die Idee, Z._______ zu sein) glaubhaft seien. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz auch insoweit, als sie die Auseinandersetzung vom 27. Januar 1994 nicht im Zusammenhang mit der Krankheitsentwicklung sehen will. Denn die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals C.________ legten in nachvollziehbarer Weise dar, dass die Krankheitssymptome die bei der Arbeit als Verkaufsleiter nötige Konzentrationsfähigkeit, das planmässige Handeln, die soziale Kompetenz und das Verhandlungsgeschick im Verkauf deutlich beeinträchtigten. Überzeugend hielten sie fest, dass das Unterlassen der Weiterleitung eines bedeutenden Auftrages durch den Beschwerdeführer (im Januar 1994), seine brüske Reaktion auf die diesbezügliche Kritik und die Fehlinterpretation der Entgegnung des Vorgesetzten als fristlose Entlassung (Vorfall vom 27. Januar 1994) gut mit der (sich oft schon Jahre vor Beginn der eigentlichen, sichtbaren, sogenannten Positivsymptomatik [Wahnideen, Halluzinationen und bizarres Verhalten] zeigenden) Negativsymptomatik der schizophrenen Erkrankung - bestehend in Konzentrations- und Auffassungsstörungen, vermehrter Reizbarkeit, Rückzugstendenz und Misstrauen - erklärt werden könne. In diesem Sinne geht es im Gesamtkontext nicht an, die Ereignisse von Januar 1994 mit Prof. Dr. med. F.________ (Gutachten vom 29. August 2002) als normalpsychologisch erklärbar zu betrachten. Vielmehr wurde zum damaligen Zeitpunkt manifest, dass der Beschwerdeführer in seinem funktionellen Leistungsvermögen im bisherigen Beruf bereits in relevantem Umfang krankheitsbedingt beeinträchtigt war, so dass nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine relevante Arbeitsunfähigkeit ab Februar 1994 erstellt ist. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung erweist sich damit als gegenstandslos. 
 
Für das kantonale Verfahren hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt und dem Rechtsvertreter eine Entschädigung von Fr. 9'500.- zugesprochen. Weil auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren besteht (vgl. Art. 73 BVG; BGE 126 V 145 Erw. 1b), ist davon abzusehen, die Akten zum allfälligen Entscheid über eine Parteientschädigung - mit deren Zusprechung die unentgeltliche Verbeiständung gegebenenfalls hinfällig würde - dem kantonalen Gericht zuzustellen (Urteil M. vom 23. Juni 2003 Erw. 8, B 13/03). Es wird Sache des Beschwerdeführers oder der Vorinstanz sein, das hiefür Erforderliche vorzukehren. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Mai 2004 aufgehoben und die Personalstiftung der Firma Y.________ verpflichtet, dem Beschwerdeführer Invalidenleistungen zu erbringen. 
2. 
Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie in masslicher und zeitlicher Hinsicht über den Leistungsanspruch befinde. 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
4. 
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 14. Juni 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: