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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 558/04 
 
Urteil vom 31. Januar 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
A.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gsell, Schanzeneggstrasse 1, 8002 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 9. Juni 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1945 geborene A.________, Staatsangehöriger des ehemaligen Jugoslawien, arbeitete nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1972 zunächst an verschiedenen Stellen als Bauarbeiter, Magaziner sowie Handlanger und ab 1990 als Lagerist/Chauffeur bei einem Unternehmen in Zürich. Nach drei in den Jahren 1995 und 1996 erlittenen Autounfällen bezog er Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Heilbehandlung; Taggeld), zuletzt bis Ende April 1997. Im Mai 1996 meldete er sich unter Hinweis auf Schmerzen in Rücken, Halswirbelsäule und Kopf sowie eine Gastritis bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Ende Oktober 1996 endete das bestehende Anstellungsverhältnis durch Kündigung der Arbeitgeberin. A.________ war seither nur vorübergehend und in geringem Umfange als Dolmetscher erwerbstätig. Die IV-Stelle des Kantons Aargau zog die Akten des Unfallversicherers bei, holte Arztberichte (worunter ein MEDAS-Gutachten vom 30. Juli 1999) ein und sprach dem Versicherten mit unangefochtener Verfügung vom 26. Mai 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 100% rückwirkend ab 1. Januar 1996 eine ganze Invalidenrente (nebst Zusatzrente für die Ehefrau und drei Kinderrenten) zu. Mit Verfügung vom 12. Mai 2003 hob die Verwaltung die Rente per Ende Juni 2003 revisionsweise auf. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 22. September 2003 fest. 
B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau teilweise gut, indem es den Einspracheentscheid vom 22. September 2003, die Voraussetzungen für eine Rentenrevision verneinend, aufhob, den Leistungsanspruch aber - nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs - mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der rentenzusprechenden Verwaltungsverfügung vom 26. Mai 2000 per 1. Juli 2003 auf eine Viertelsrente herabsetzte (Entscheid vom 9. Juni 2004). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ beantragen, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab 1. Juli 2003 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventuell sei die Sache zur Bestimmung der tatsächlichen Erwerbsunfähigkeit an die Verwaltung zurückzuweisen. Ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde wieder zurückgezogen. 
IV-Stelle und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Stellungnahme. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (vorliegend: 22. September 2003) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 366 Erw. 1b). 
 
Wie das kantonale Gericht in korrekter Anwendung dieser allgemeinen intertemporalen Regeln erkannt hat, sind die am 1. Januar 2004 im Rahmen der 4. IV-Revision in Kraft getretenen Rechtsänderungen nicht anwendbar. 
2. 
Die IV-Stelle hat die seit 1. Januar 1996 laufende ganze Invalidenrente im Wesentlichen mit der Begründung, der infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Versicherten gestützt auf die vorhandenen Akten ermittelte Invaliditätsgrad betrage lediglich 35 %, revisionsweise aufgehoben. 
2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. Es hat hinsichtlich der invalidenrechtlichen Rentenrevision keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage gebracht (BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5). Die zur altrechtlichen Regelung gemäss Art. 41 IVG (aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des ATSG) ergangene Judikatur bleibt deshalb grundsätzlich anwendbar. Bei dieser Rechtslage kann, da materiellrechtlich ohne Belang, offen bleiben, ob die Revision einer Invalidenrente, über welche die Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu befinden hat, dem ATSG untersteht, oder aber Art. 82 Abs. 1 ATSG, wonach materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem In-Kraft-Treten laufenden Leistungen (und festgesetzten Forderungen) nicht anwendbar sind, dem Wortlaut entsprechend, dahingehend auszulegen ist, dass am 1. Januar 2003 laufende Dauerleistungen nicht nach Art. 17 ATSG, sondern nach den altrechtlichen Grundsätzen zu revidieren sind (Urteil B. vom 6. Januar 2005, I 458/04, Erw. 2.2). 
2.2 Nach aArt. 41 IVG und Art. 17 Abs. 1 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; vgl. auch BGE 130 V 351 Erw. 3.5.2). 
2.3 Im MEDAS-Gutachten vom 30. Juli 1999 wurde aufgrund polydisziplinärer Erkenntnisse für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten eine Restarbeitsfähigkeit von 75 % bestätigt. Die prozentuale Einschränkung begründeten die Gutachter damit, es sei aufgrund der erforderlichen Pausen und Lagewechsel sowie der etwas erhöhten Müdigkeit effektiv nur eine rund sechsstündige reine Arbeitszeit pro Tag zumutbar. 
 
Wie das kantonale Gericht in einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten richtig erkannt hat, ist in der Zeit zwischen der rentenzusprechenden Verwaltungsverfügung vom 26. Mai 2000 und dem streitigen Einspracheentscheid vom 22. September 2003 keine Verbesserung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit eingetreten. Da auch keine Anhaltspunkte für eine Veränderung der erwerblichen Auswirkungen des gleich gebliebenen Gesundheitsschadens vorliegen, sind die Voraussetzungen für eine revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung der laufenden Rente mit der Vorinstanz zu verneinen. Die von der IV-Stelle anfänglich vertretene abweichende Auffassung beruhte letztlich auf einer unterschiedlichen Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes, was keine revisionsbegründende Änderung im Sinne von aArt. 41 IVG (Art. 17 ATSG) darstellt (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 Erw. 2). 
3. 
3.1 Der Revisionsordnung nach aArt. 41 IVG und Art. 17 ATSG geht der in Art. 53 Abs. 2 ATSG nunmehr gesetzlich verankerte Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatten, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweisen und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des aArt. 41 IVG resp. Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf aArt. 41 resp. Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 112 V 373 Erw. 2c und 390 Erw. 1b). 
3.2 Die IV-Stelle hat sich bei der am 26. Mai 2000 verfügten Rentenzusprechung wesentlich auf das MEDAS-Gutachten vom 30. Juli 1999 gestützt. Dies ist insofern nicht zu beanstanden, als die Experten überzeugend den Gesundheitszustand als stabil oder jedenfalls nicht sich verschlechternd beurteilt und zu den Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit klar Stellung genommen haben. Entgegen der von der Verwaltung damals vertretenen Auffassung gestattet die zusammenfassende Aussage der Gutachter, wonach für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine Restarbeitsfähigkeit von 75 % besteht, indessen nicht ohne Weiteres, jedenfalls nicht ohne rechtmässige Prüfung der erwerblichen Auswirkungen, den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zu bejahen. Letzteres kann auch nicht mit der damals noch gehegten Hoffnung gerechtfertigt werden, die Eingliederungsfähigkeit lasse sich mit begleitenden Massnahmen verbessern. Sodann waren die Aussagen im MEDAS-Gutachten vom 30. Juli 1999 zu den gesundheitsbedingt noch zumutbaren Einsatzmöglichkeiten, auch wenn keine konkreten Verweisungstätigkeiten genannt wurden, hinreichend klar für eine sachgerechte Invaliditätsbemessung. Nichts anderes gibt sich aus der Äusserung in der MEDAS-Expertise, die Leistungsfähigkeit als Chauffeur sei zur Zeit nicht zuverlässig zu beurteilen, hatte der Versicherte doch diesen Beruf bereits seit Jahren nicht mehr ausgeübt. 
3.3 
3.3.1 Das kantonale Gericht hat Art. 28 Abs. 1 IVG (in der massgebenden, bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) über die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung richtig wiedergegeben. Zutreffend sind auch die Erwägungen über die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen mittels Einkommensvergleich. 
 
Zu präzisieren sind die vorinstanzlichen Erwägungen darin, dass sich die zweifellose Unrichtigkeit einer Verfügung nach der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, beurteilt (BGE 125 V 389 f. Erw. 3 mit Hinweisen; Urteil A. vom 7. Dezember 2004, I 410/04, Erw. 4.1). Die demnach massgebende altrechtliche Bestimmung über die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen (Art. 28 Abs. 2 IVG, aufgehoben per Ende 2002) und die im angefochtenen Entscheid angeführte, seit 1. Januar 2003 geltende gesetzliche Regelung (Art. 16 ATSG) unterscheiden sich aber inhaltlich nicht, und es bleiben auch die von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze weiterhin anwendbar (BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4). 
3.3.2 Massgebend für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Veränderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Diese Grundsätze gelten auch bei der Prüfung einer rentenzusprechenden Verfügung auf zweifellose Unrichtigkeit. 
3.4 
3.4.1 Das ohne Invalidität mutmasslich erzielte Einkommen (Valideneinkommen) hat die Vorinstanz gestützt auf die Angaben des früheren Arbeitgebers für das Jahr 1996 auf Fr. 62'140.- festgesetzt, was von keiner Seite in Frage gestellt wird. 
3.4.2 Ab Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens war der Versicherte nicht mehr in einem relevanten Ausmass erwerbstätig. Für die Ermittlung des trotz gesundheitsbedingter Beeinträchtigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) hat das kantonale Gericht daher zu Recht Tabellenlöhne herangezogen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb). Gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) der mit einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4) im gesamten privaten Sektor beschäftigten Männer im Jahr 1996 auf Fr. 4294.- (LSE 1996 Tabelle TA1). Die Umrechnung auf die betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 1996 von 41,9 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft, Heft 12/2004, Tabelle B9.2 S. 94) führt bei der gegebenen Restarbeitsfähigkeit von 75 % aufs Jahr zu einem Einkommen von Fr. 40'481.70 (Fr. 4268.- : 40 x 41,9 x 0.75 x 12). 
 
Die Vorinstanz hat von diesem Betrag einen leidensbedingten Abzug (vgl. 126 V 75) von 15 % vorgenommen. Dies erscheint eher hoch, kann aber im Rahmen der Ermessensprüfung noch bestätigt werden (Art. 132 OG; BGE 126 V 362 Erw. 5d mit Hinweis). Ein höherer Abzug lässt sich aber jedenfalls nicht rechtfertigen, woran die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern vermögen. 
3.4.3 Die Gegenüberstellung des Invalideneinkommens von demnach Fr. 34'409.45 und des Valideneinkommens von Fr. 62'140.- (Erw. 3.4.1) führt - wie im Übrigen auch der mit auf das Jahr 2003 hochgerechneten Lohnzahlen vorgenommene Einkommensvergleich im angefochtenen Entscheid - zu einem Invaliditätsgrad von 45 %, was den Anspruch auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) begründet. 
3.5 Die auf eine ganze Invalidenrente lautende Verfügung vom 26. Mai 2000 ist nach dem Gesagten zweifellos unrichtig. Ihrer Berichtigung kommt mit Blick darauf, dass sie laufende Rentenleistungen zum Inhalt hat, auch eine erhebliche Bedeutung zu. 
 
Rechtsprechungsgemäss setzt die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung oder -herabsetzung voraus, dass seit der als zweifellos unrichtig erkannten Rentenzusprechung nicht Änderungen tatsächlicher Natur (im Sinne von aArt. 41 IVG und Art. 17 Abs. 1 ATSG) eingetreten sind, welche im Zeitpunkt der Aufhebungs- oder Herabsetzungsverfügung erneut einen (ganz-)rentenbegründenden Invaliditätsgrad ergeben (Urteil B. vom 19. Dezember 2002, I 222/02, Erw. 5.1; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, S. 262; vgl. auch BGE 99 V 101 Erw. 4). Für eine solche Annahme enthalten jedoch die verfügbaren Akten keine Anhaltspunkte. Namentlich ist entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung eine gegebenenfalls rentenrelevante gesundheitliche Verschlechterung auszuschliessen. Das geltend gemachte Magen-Darm-Leiden bestand bereits im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung im Jahr 1999 und beeinflusste die Arbeitsfähigkeit nach der Beurteilung der Experten nicht. Daran hat sich, wie die behandelnden Ärzte bestätigen, zwischenzeitlich nichts Wesentliches geändert. Der Stellungnahme des seit Januar 2004 behandelnden Psychiaters vom 29. Januar und 9. März 2004 lässt sich für den hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 22. September 2003 ebenfalls nichts entnehmen, was eine abweichende Betrachtungsweise rechtfertigen könnte. Ob allenfalls seit dem Einspracheentscheid eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten ist, bildet nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Es hat daher mit dem Hinweis sein Bewenden, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, wie sie im Bericht vom 9. März 2004 als einziges psychisches Leiden diagnostiziert wird, für sich alleine betrachtet in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 8 ATSG) zu bewirken vermag (einlässlich BGE 130 V 352). Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche richtigerweise auch den Bedarf weiterer Abklärungen verneint hat (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR 2003 IV Nr. 1 S. 1 Erw. 2). 
3.6 Der Entscheid des kantonalen Gerichts, den Leistungsanspruch mit der - dem Beschwerdeführer zuvor gehörig angekündigten (vgl. BGE 125 V 370 Erw. 4) - substituierten Begründung der Wiedererwägung auf eine Viertelsrente herabzusetzen, ist somit in allen Teilen rechtens, was zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt. 
3.7 Für die Zeit von der Rentenherabsetzung per 1. Juli bis 31. Dezember 2003 bleibt von Amtes wegen zu prüfen, ob ein wirtschaftlicher Härtefall vorliegt, welcher den Anspruch auf eine halbe Rente begründet (Art. 28 Abs. 1bis IVG, in Kraft gewesen bis Ende 2003). Die Akten werden hiefür der Verwaltung überwiesen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Akten werden der IV-Stelle des Kantons Aargau überwiesen zur Prüfung des Härtefalles im Sinne der Erwägungen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse Gross- und Transithandel, Reinach BL, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 31. Januar 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: