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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_763/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Oktober 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Anordnung gemeinnütziger Arbeit anstelle der Ersatzfreiheitsstrafen aus Bussen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 13. Juli 2015. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 4. August 2015 gestützt auf Art. 62 BGG eine Frist bis zum 31. August 2015 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen. 
 
 Weil der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. September 2015 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist bis zum 18. September 2015 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. 
 
 Mit Eingabe vom 15. September 2015 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit, sie könne keine Fr. 1'000.-- zahlen. Indessen unterliess sie es, diese Behauptung zu belegen. Zur Einreichung von Belegen kann ihr keine weitere Frist mehr eingeräumt werden, weil die Nachfrist, wie der Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 7. September 2015 ausdrücklich mitgeteilt wurde, nicht mehr erstreckt werden kann. 
 
 Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Oktober 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn