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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_692/2008 
 
Urteil vom 21. Oktober 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Kernen, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Parteien 
M.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Christa Rempfler, Falkensteinstrasse 1, 9000 St. Gallen, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, 
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 25. Juni 2008. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle des Kantons Thurgau nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügungen vom 2. Oktober 2007 das Gesuch des 1963 geborenen M.________ um Gewährung von Umschulungsmassnahmen sowie Zusprechung einer Invalidenrente ablehnte, 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die hiegegen eingereichten Beschwerden mit Entscheid vom 25. Juni 2008 abwies, 
dass M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen liess mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, und ferner um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, 
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 22. September 2008 zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen und den Versicherten zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert hat, 
dass M.________ den eingeforderten Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist bezahlt hat, 
dass das kantonale Gericht unter Hinweis auf die Rechtslage in einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer weder aus somatischen noch psychischen Gründen in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig ist, 
dass der Versicherte nichts vorbringt, was diese Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig oder auf einer Bundesrechtsverletzung beruhend erscheinen lassen könnte (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG), weshalb das Bundesgericht daran gebunden ist, 
dass Gleiches auch für die gestützt auf die medizinischen Akten gewonnene Erkenntnis der Vorinstanz, es fehle an der subjektiven Eingliederungswilligkeit des Versicherten, gilt, indem auch gegen diese Feststellung tatsächlicher Natur keine zulässigen Beschwerdegründe vorgetragen werden, 
 
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde im Wesentlichen in einer im Rahmen der geltenden Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erschöpfen, 
dass der mit der Beschwerde aufgelegte Bericht des Psychiaters Dr. med. K.________, Klinik X.________, vom 25. August 2008 nicht in die Beurteilung einbezogen werden kann, weil er sich nicht auf den praxisgemäss (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140) massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (2. Oktober 2007) bezieht und des Weiteren im bundesgerichtlichen Verfahren keine neuen Beweismittel eingereicht werden dürfen, wenn nicht der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was hier nicht zutrifft, 
dass die sich aus der festgestellten weitgehenden Arbeitsfähigkeit ergebende Folgerung des kantonalen Gerichts, es resultiere kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, welcher nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Rente begründen würde, zutreffend ist, 
dass weitere medizinische Abklärungen entbehrlich sind, da der rechtserhebliche Sachverhalt insbesondere auch in psychiatrischer Hinsicht hinreichend abgeklärt ist und von zusätzlichen Untersuchungen keine neuen Erkenntnisse erwartet werden können, die zu einem abweichenden Ergebnis führen könnten, 
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 21. Oktober 2008 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Widmer