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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_86/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. November 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Präsidierendes Mitglied Bundesrichter Seiler, 
Bundesrichter Donzallaz, Kneubühler, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,  
Regierungsrat des Kantons Zürich.  
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 13. November 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 A.________ (Jahrgang 1984) ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 1997 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung, die bis 2006 jährlich verlängert wurde. 
 
 Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde A.________ mehrmals strafrechtlich verurteilt: 
 
- im Oktober 2002 wegen Raubes, Angriffs, Hehlerei, Diebstahls, einfacher Körperverletzung, Tätlichkeit und mehrfacher Übertretung des BetmG zu Einschliessung von sechs Monaten; 
- im November 2005 wegen mehrfacher Vergehen und Übertretungen des BetmG zu drei Monaten Gefängnis; 
- im November 2005 wegen mehrfacher Vergehen gegen das BetmG und Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten; und 
- im Mai 2006 wegen Angriffs und Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren zu 75 Tagen Gefängnis. 
 
 Wegen seines deliktischen Verhaltens wurde A.________ erstmals im Jahr 2004 und ein weiteres Mal im Jahr 2006 ausländerrechtlich verwarnt. 
 
B.  
 
 Am 12. März 2007 wies das kantonale Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch A.________s um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab. Dieser Entscheid wurde zunächst vom Regierungsrat des Kantons Zürich (Entscheid vom 19. Dezember 2012) und dann kantonal letztinstanzlich mit Urteil vom 13. November 2013 durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigt. 
Während des kantonalen Verfahrens ergingen weitere Strafurteile gegen den Beschwerdeführer: Im Jahr 2011 wurde er wegen Fahrens in fahr unfähigem Zustand und Übertretung des BetmG zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen und zu einer Busse und im Jahr 2013 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie einer Busse wegen mehrfacher Vergehen und Übertretung des BetmG verurteilt. 
 
C.  
 
 Mit Eingabe vom 27. Januar 2014 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil vom 13. November 2013 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. 
 
 Die Vorinstanz und das Bundesamt für Migration BFM schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2014 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer hat das - vom Migrationsamt mit Verfügung vom 12. März 2007 - abgewiesene Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung noch vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) am 1.Januar 2008 gestellt. Damit bleibt gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige Recht, das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG), anwendbar. Dieser Umstand bleibt für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde indes ohne Bedeutung, da weder das ANAG noch das AuG dem Beschwerdeführer einen Bewilligungsanspruch vermitteln; etwas anderes wird auch von ihm selbst nicht geltend gemacht.  
 
1.3. Der Beschwerdeführer macht einen Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf sein Privatleben (Art. 8 EMRK) geltend. Nach der Rechtsprechung des EGMR bilden die sozialen Bindungen zwischen dem Einwanderer und der Gemeinschaft, in der dieser sein Leben und seinen Platz gefunden hat, Teil des Begriffs "Privatleben" im Sinne von Art. 8 EMRK (EGMR-Urteil  Vasquez gegen Schweiz vom 26. November 2013 [Nr. 1785/08] § 37), insbesondere bei jungen Erwachsenen, die im Aufnahmestaat aufgewachsen sind ( MINH SON NGUYEN, La protection de la vie privée et le droit des étrangers, in: Minh Son Nguyen [Hrsg.], Actualité du droit des étrangers, Jurisprudence et analyses, Bd. 1, S. 9 ff., dort S. 17 ff.).  
 
 Der Beschwerdeführer lebt zwar bereits sehr lange in der Schweiz, hat allerdings seine gesamte Kindheit und einen Teil der Adoleszenz in seinem Heimatland verbracht. Der gestützt auf die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels im Aufnahmestaat verbrachten Aufenthaltsdauer kommt jedoch praxisgemäss nur eine geringe Bedeutung zu (BGE 130 II 281 E. 3.3 S. 289). Aufgrund der vorinstanzlichen Feststellungen pflegt der Beschwerdeführer hier auch keine besonders engen persönlichen Beziehungen, die - ausserhalb des Schutzbereichs des Familienlebens - für ein nach Art. 8 EMRK schützenswertes Privatleben von Belang sein könnten. Ausserdem wurde er ab dem Jahr 2002 immer wieder in erheblichem Masse straffällig, was gegen eine besonders enge Bindung an sein Gastland spricht. Von einer "Delinquenz an der Grenze zum Bagatellbereich" kann entgegen den Beschwerdevorbringen nicht die Rede sein. Nach den willkürfreien Feststellungen vermochte sich der Beschwerdeführer in der Schweiz auch nicht vertieft in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Vielmehr musste er bloss dank der Unterstützung durch die Familie nicht von der Fürsorge unterstützt werden. Zusammenfassend fällt ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Privatleben aufgrund der stetigen Delinquenz und mangelhafter sozialer und wirtschaftlicher Integration ausser Betracht (vgl. Urteil 2C_1229/2013 vom 14.Oktober 2014 E.2.2; Urteil 2C_512/2013 vom 17.Februar 2014 E. 3.2.2). 
 
1.4. Somit erscheint fraglich, ob ein potenzieller Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG überhaupt - im Sinne einer Eintretensvoraussetzung - als glaubhaft gelten kann. Die Frage kann aber offen gelassen werden, da die Beschwerde ohnehin abgewiesen werden müsste, soweit darauf einzutreten wäre.  
 
2.  
 
 Wäre auf die Beschwerde einzutreten und die Fernhaltemassnahme unter dem Blickwinkel der Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK zu überprüfen, wäre sie im Sinne der Ziff. 2 dieser Bestimmung gerechtfertigt. Sie beruht auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 62 Bst. c AuG) und liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stützt sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK auf die gleichen Aspekte wie das Bundesgericht (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2 und 139 I 31 E. 2.3.3).Der Beschwerdeführer ist auf Grund seiner langen Aufenthaltsdauer mit seinem Aufnahmestaat sicher stark verwurzelt, wenn auch ein erheblicher Teil seiner Aufenthaltsdauer auf die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln zurück zu führen ist.Zu Ungunsten des Beschwerdeführers fällt in Betracht, dass er immer wieder und zwar auch als Erwachsener delinquiert hat. Handelt es sich dabei auch nicht um sehr schwere Straftaten, sind sie doch weit vom Bereich der blossen Bagatelldelinquenz entfernt und müssen vom Gastland nicht hingenommen werden. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer seit der ersten strafrechtlichen Verurteilung bis in die jüngste Gegenwart nie über einen längeren Zeitraum deliktsfrei gelebt hat, so dass kein Anlass besteht, von einem künftigen, rechtstreuen Verhalten auszugehen. Zu keiner anderen Beurteilung führt die lange Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz, vermochte er sich hier doch weder beruflich noch sozial zu integrieren. Die Rückkehr nach Mazedonien dürfte ihn sodann nicht vor übermässige Schwierigkeiten stellen, hat er doch seine Kindheit und einen Teil seiner Jugend dort verbracht und bis zum Alter von 13 Jahren die Schulen besucht. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer die dortige Sprache in Wort und Schrift beherrscht und ihm die kulturellen Gebräuche seines Heimatlandes nicht fremd sind. 
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
 
 Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 65 BGG; Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG). 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. November 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall